Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“,
Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,
sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den
Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen

Vom 10. August 2005 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 1. /14. Juli 2005 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des vorgenannte Wasserschutzgebietes geschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Alexander  S c h i n c k

Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“,
Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,
sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den
Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) und gem. § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des vorgenannten Wasserschutzgebietes im Bereich der Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, und im Bereich der Stadt Siegen, Regierungsbezirk Arnsberg, ist die Bezirksregierung Arnsberg. Diese handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Mainz, den 14. Juli 2005

Für das
Land Rheinland – Pfalz

Die Ministerin
für Umwelt und Forsten

Margit  C o n r a d

Düsseldorf, den 1. Juli 2005

Für das
Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 739.