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Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung
des Königreichs der Niederlande über die
Zusammenarbeit zur Errichtung
und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks
Maas-Schwalm-Nette

Vom 26. Januar 1977 (Fn 1)

Die Regierungen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Königreichs der Niederlande haben am 30. März 1976 in Düsseldorf das Abkommen über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks Maas-Schwalm-Nette geschlossen.

Das Abkommen wird hiermit bekannt gemacht. Es tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 1 am 1. März 1977 in Kraft.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

und

die Regierung des Königreichs der Niederlande

geleitet von dem Wunsche, in dem Naturpark Maas-Schwalm-Nette zu einer aufeinander abgestimmten räumlichen Entwicklung zu gelangen, wobei die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt werden sollen,

haben vereinbart, das folgende in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vorgesehene Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestimmungen festgelegt:

Artikel 1 (Fn 2)

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.

(2) Für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gilt die folgende Grenzbeschreibung:

- Auf deutscher Seite:

Im Westen die deutsch-niederländische Grenze zwischen dem Grenzübergang der Bundesstraße 60 bei Herongen und den Grenzsteinen 360/361 bei Karken, weiter der südliche Rand der Rur-Niederung bei Heinsberg-Oberbruch, dann weitgehend die östliche Grenze der Stadt Wassenberg bis zur Ortslage Arsbeck und die Kreisstraße 14 bis zur Ortslage Schwanenberg;

im Osten den größten Teil des Stadtgebietes Wegberg umfassend, eine Linie über Waldniel-Amern-Boisheim-Lobberich-Oedt bis Wachtendonk;

im Norden die Bundesstraße 60 von Wachtendonk bis zum Grenzübergang bei Herongen.

- Auf niederländischer Seite:

Im Osten ist das Gebiet durch die Reichsgrenze von der Stadt Venlo bis einschließlich der Gemeinde Echt begrenzt; an der Süd- und Südwestseite durch die Südgrenze der Gemeinden Echt, Ohe und Laak und die Maas als Reichsgrenze mit Belgien und die Südgrenze der Gemeinde Thorn; im Westen durch den westlichen Rand des Maastales bzw. durch die westliche Begrenzung des unmittelbar durch die Auskiesung im Anschluß an die Maas beeinflußten Gebietes; im Norden durch die nördlich von Venlo führende Autobahn A 67.

(3) Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte (Fn2) ersichtlich, die dem Abkommen beigefügt und ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist.

(4) Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- und Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere die Erholung und der Fremdenverkehr zu fördern sind, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.

(5) Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der beratenden Kommission vornehmen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Gebieten die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.

Artikel 3 (Fn 2)

(1) Die Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ sichergestellt.

(2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.

Artikel 4 (Fn 2)

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon gegenseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, dazu vorschriftsmäßig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Düsseldorf am 30. März 1976

in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die
Regierung des
Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz Kühn

Für die
Regierung des
Königreichs der Niederlande

van Lynden
Gruijters

Zusatz:

(Artikel IV des Änderungsabkommens vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529))

Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, nachdem sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der in ihrem Land jeweils erforderlichen rechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Roermond am 2. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande

A. N.  v a n  d e r  Z a n d e

Für die Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 66; geändert durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).

Fn 2

Artikel 1 und 4 geändert, Artikel 3 neu gefasst durch Abkommen vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529).