Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2019 (Ausgleichsabgabesatzung 2019)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der
Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die Kreise,
kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband
Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2019
(Ausgleichsabgabesatzung 2019)

Vom 4. Januar 2019 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland werden als örtliche Träger zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S.   78), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, für das Jahr 2019 13 300 000,00 EUR des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Inklusionsamt im Jahr 2017 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2017 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrations-beziehungsweise Inklusionsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Träger erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2017 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

§ 4

Das LVR-Inklusionsamt kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2019.

Die Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

-die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 4. Januar 2019

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2019 S. 37)