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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages über die Bestimmung
aufsichtsführender Länder
nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 17. Dezember 1996 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14. November 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 5 gesondert bekanntgemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Staatsvertrag
über die Bestimmung aufsichtsführender Länder
nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.

(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.

Für das Land Baden-Württemberg

Stuttgart, den 21. Februar 1996

gez. Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

München, den 26. Februar 1996

gez. Barbara Stamm

Für das Land Berlin

Berlin, den 10. Mai 1996

gez. Beate Hübner

Für das Land Brandenburg

Potsdam, den 29. März 1996

gez. Dr. Regine Hildebrandt

Für die Freie Hansestadt Bremen

Bremen, den 1. Februar 1996

gez. Uwe Beckmeyer

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Hamburg, den 10. Mai 1996

gez. Helgrit Fischer-Menzel

Für das Land Hessen

Wiesbaden, den 12. Februar 1996

gez. Barbara Stolterfoth

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin, den 9. Juli 1996

gez. Hinrich Kuessner

Für das Land Niedersachsen

Hannover, den 25. März 1996

gez. Walter Hiller

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 8. Februar 1996

gez. Dr. Axel Horstmann

Für das Land Rheinland-Pfalz

Mainz, den 2. April 1996

gez. Florian Gerster

Für das Saarland

Saarbrücken, den 12. Februar 1996

gez. Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Dresden, den 18. Juni 1996

gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Magdeburg, den 11. Juni 1996

gez. Dr. Gerlinde Kuppe

Für das Land Schleswig-Holstein

Kiel, den 29. Mai 1996

gez. Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen

Erfurt, den 2. Juli 1996

gez. Irene Ellenberger

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 566.