Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Prüfungsordnung I
für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Vom 17. Juni 2015 (Fn 1)

Präambel

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

§ 2 Vorbildung

§ 3 Vorbereitungszeit

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Teil 2
Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Aufgaben der oder des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

Teil 3
Durchführung der Prüfung

§ 7 Gegenstand der Prüfung

§ 8 Gliederung der Prüfung

§ 9 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 10 Praktischer Prüfungsteil

§ 11 Mündlicher Prüfungsteil

§ 12 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

Teil 4
Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 13 Prüfungsergebnis

§ 14 Niederschrift und Befähigungsnachweis

§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 16 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

§ 17 Widerspruch

§ 18 Prüfungsgebühr

§ 19 Inkrafttreten

Teil 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),

2. vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3) und

3. die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).

§ 2
Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

1. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt
und

2. über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt,

a) die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Absatz 1 Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und

b) die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

Die praktischen betrieblichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 2 können auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

§ 3
Vorbereitungszeit

(1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Aufsichtsperson entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (Anlage) erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

1. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen Beratungs- und Überwachungsauftrages,

2. Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers,

3. fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention sowie in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung und

4. Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.

(2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre.

(3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Absatz 1 nachweisen kann.

(4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen.

§ 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, die oder der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3) und

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 9 Absatz 1).

Teil 2
Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Absatz 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. einer Leiterin oder einem Leiter des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung als Beisitzerin oder Beisitzer und

3. einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden werden ständige Vertreterinnen oder Vertreter berufen, die diese im Falle der Verhinderung vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Vorstand der DGUV berufen.

(5) Die Beisitzenden werden für jede Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 berufen und von der DGUV auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt.

(6) Im Verhinderungsfall von Mitgliedern des Prüfungsausschusses entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen und Nachfolgern im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(8) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6
Aufgaben der oder des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

(1) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie oder er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird sie oder er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.

Teil 3
Durchführung der Prüfung

§ 7
Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.

§ 8
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen schriftlichen (§ 9),

2. einen praktischen (§ 10) und

3. einen mündlichen (§ 11)

Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem praktischen und dem mündlichen Teil voraus. Der praktische und der mündliche Teil sind in der Regel am gleichen Tag zu erbringen.

(3) An einem Prüfungstermin können bis zu zwei AP i. V. ihre praktische und mündliche Prüfung ablegen.

§ 9
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention. Der Prüfungsausschuss wählt auf Vorschlag der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden das Thema aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 3 kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

§ 10
Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP i. V. noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je AP i. V. 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. Über das Ergebnis der Besichtigung hat die AP i. V. einen schriftlichen Bericht zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.

§ 11
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Absatz 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 90 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 12
Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht ein Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit der oder dem Vorsitzenden ab.

(3) Die oder der Vorsitzende kann eine Vertreterin oder einen Vertreter des Unfallversicherungsträgers als Zuhörende oder Zuhörenden an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

Teil 4
Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 13
Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 8) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit ausreichend bewertet.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (Note 1)

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (Note 2)

Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (Note 3)

Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ausreichend (Note 4)

Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht

mangelhaft (Note 5)

Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Bewertung der Prüfungsteile wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet:

Schriftlicher Prüfungsteil (§ 9):         30 %

Praktischer Prüfungsteil (§ 10):         30 %

Mündlicher Prüfungsteil (§ 11):        40 %.

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(4)Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

(5) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

§ 14
Niederschrift und Befähigungsnachweis

(1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.

(3) Zeugnisse gemäß § 16 Absatz 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII vom 19. Februar 2001 (MBl. NRW. S. 549), die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 14 Absatz 2 dieser Prüfungsordnung.

§ 15
Wiederholung von Prüfungsteilen

(1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.

(2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 13 Absatz 5 zu stellen.

(4) Bestandene Prüfungsteile müssen nicht wiederholt werden.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 16
Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die oder der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führt, dass sie oder er gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist, befürwortet sein.

§ 17
Widerspruch

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses der DGUV Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Vorstand der DGUV angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend.

§ 18
Prüfungsgebühr

Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen vom 14. Juni 2010 (GV. NRW. S. 655) außer Kraft.

Münster, den 17. Juni 2015

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Manfred  E i s

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe  M e y e r i n g h

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 17. Juni 2015 in Münster beschlossene Prüfungsordnung 1 für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII wird hiermit nach § 18 Absatz. 2 Satz 3 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 6. Oktober 2015

AZ: V A 4 - 6196

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein- Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.