Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Vom 15. Dezember 1977 (Fn 1)

Die Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz hat aufgrund des § 34 SGB IV am 15. 12. 1977 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt A
Name, Sitz, Aufgabe,
örtliche Zuständigkeit und Rechtsform
des Versicherungsträgers

§ 1

(1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Rheinland.

(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Er ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Er ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt B
Selbstverwaltungsorgane

§ 2

(1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus je 15 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Der Vorstand besteht aus je 6 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbände, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbände angehören,

und zwar Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen
in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Eine Abweichung von Satz 1, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

(6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen, mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen. Der Wechsel im Vorsitz erfolgt jeweils zum 1. Oktober. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sollen nicht derselben Gruppe angehören.

(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.

§ 3
Amtsdauer der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane

Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.

§ 4
Ehrenämter

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Vertreterversammlung legt in einer besonderen Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane die näheren Einzelheiten fest.

Abschnitt C
Vertreterversammlung

§ 5
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

1. über die Satzung und ihre Änderungen zu beschließen,

2. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

3. ihre Geschäftsordnung und die ihrer Ausschüsse zu beschließen,

4. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen,

5. auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte den Vorsitzenden zu wählen,

6. den Haushaltsplan festzustellen,

7. über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

8. eine Änderung des Bezirks der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zu beantragen,

9. über die vom Vorstand vorgeschlagene Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Versichertenältesten zu beschließen,

10. auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind,

11. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten zu wählen,

12. der Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten zuzustimmen,

13. über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß § 59 Abs. 4, Satz 2 SGB IV sowie §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 3, 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zu beschließen,

14. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Sie kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.

Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Vertreterversammlung kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 Abs. 5 regeln.

§ 6
Prüfung der Jahresrechnung

(1) Für die Prüfung der laufenden und abgeschlossenen Jahresrechnung wird ein Ausschuß von acht Mitgliedern aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht.

(2) Der Ausschuß ist befugt, zu jeder Zeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland einzusehen, sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.

§ 7
Vertretung

Die Vertreterversammlung vertritt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.

§ 8
Beschlußfassung

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist die Vertreterversammlung beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über die Satzungsänderung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.

Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen.

(4) Die Vertreterversammlung kann über bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach keiner Beratung bedürfen, schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. Von schriftlichen Abstimmungen sind alle Wahlhandlungen oder Gegenstände der autonomen Rechtsetzung ausgeschlossen.

(5) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß wird in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.

Abschnitt D
Vorstand

§ 9
Verwaltung des Versicherungsträgers

Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Er hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe

1. aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. seine Geschäftsordnung und die seiner Ausschüsse zu beschließen,

3. der Vertreterversammlung die zu wählenden Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden vorzuschlagen,

4. den Haushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen,

5. den aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, dem Landesversicherungsamt NW von Amts wegen vorzulegen,

6. soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, zuzulassen, daß die Ausgaben geleistet werden, die unvermeidbar sind,

- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,

- um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind,

und diesen Beschluß unverzüglich dem Landesversicherungsamt NW anzuzeigen,

7. die Einwilligung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen und die Einwilligung unverzüglich dem Landesversicherungsamt NW anzuzeigen,

8. einen Nachtragshaushalt aufzustellen, sofern er in über- und außerplanmäßige Ausgaben nicht eingewilligt hat. Auf den Nachtragshaushalt finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung,

9. die Jahresrechnung der Vertreterversammlung zur Abnahme und zur Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung vorzulegen,

10. über Grundsätze für die Anlegung und Verwaltung des Vermögens zu beschließen,

11. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken zu beschließen,

12. über die Einleitung bzw. Durchführung von Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen nach erfolgter Kostenschätzung ab einem Betrag von über 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen jedoch ab einem Betrag von über 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall zu beschließen,

13. allgemeine Richtlinien über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation aufzustellen,

14. über Zuwendungen an Einrichtungen zu beschließen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern,

15. über die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen, freiberufliche Leistungen sowie Bauleistungen ab einem Betrag von über 400.000,- DM in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen ab einem Betrag von über 200.000,- DM in jedem Einzelfall zu beschließen,

16. eine Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu erlassen,

17. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung eines Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans oder der Geschäftsführung gemäß §§ 59 Abs. 2 bis 5, 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 3 SGB IV zu beschließen,

18. die Amtsentbindung und die Amtsenthebung von Versichertenältesten zu beschließen,

19. Vorlagen für die Vertreterversammlung zu beschließen,

20. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen, zu erlassen.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Er kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Selbstverwaltungsorgans bestellt werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden im Verhinderungsfall grundsätzlich von ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand oder einer seiner Ausschüsse kann im Einzelfall die Erledigung einer Aufgabe auch ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass die Aufgabe von ihm selbst wahrgenommen werden muss.

§ 11
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gerichtlich und außergerichtlich, soweit hierfür nicht die Geschäftsführung zuständig ist (§ 18 der Satzung) oder Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes auch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen.

§ 12
Beschlußfassung

Für die Beschlußfassung des Vorstandes gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; wenn drei Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Abstimmung widersprechen, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

§ 13
Schriftliche Willenserklärung

(1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit dem Zusatz ,,Der Vorstand" abgegeben.

(2) Sie sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Vertreter oder von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes (§ 11 Abs. 2) zu unterzeichnen.

(3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 14
Bekanntmachungen

(1) Der Vorstand hat die Namen der zur Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Berechtigten, die Satzung und sonstiges autonomes Recht im Amtlichen Verkündungsblatt des Landes zu veröffentlichen. Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.

(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung zu veröffentlichen.

§ 15
Beanstandungen von Rechtsverstößen

(1) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes oder der Vertreterversammlung gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.

Abschnitt E
Geschäftsführung

§ 16
Bestellung

Die Geschäftsführung besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsführung und ihr Vorsitzender werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt. Sie hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 17
Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere

a) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

b) alle personellen Angelegenheiten, soweit nicht nach § 10 Absatz 1 Ziffer 15 der Vorstand zuständig ist,

c) Feststellung und Zahlung der Leistungen,

d) Bewilligung und Durchführung von Regelleistungen zur Rehabilitation und sonstigen Leistungen aus der Versicherung, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist,

e) die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

f) Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall; für den Abschluss von Beratungsverträgen ist ein Betrag von 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall maßgebend.

§ 18
Vertretung

(1) Bei der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird die Deutsche Rentenversicherung Rheinland durch jedes Mitglied der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Mitglied hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 19
Zeichnung durch die Mitglieder
der Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
Erster Direktor
Vorsitzender

(2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)
Direktor"

§ 20
Beratung und Beschlußfassung

(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung.

(2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.

Abschnitt F
Besondere Ausschüsse

§ 21
Widerspruchsausschüsse für laufende
Verwaltungsgeschäfte

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in laufenden Verwaltungsgeschäften wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüsse) übertragen. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG wahr.

(2) Die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Jeder Ausschuss ist mit je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt.

(4) Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.

(5) §§ 3 und 4 der Satzung und §§ 59 und 60 SGB IV gelten für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

(6) Das nähere Verfahren regelt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu beschließende Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle.

§ 22
Widerspruchsausschuß für
Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Amtsentbindungs-/Amtsenthebungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuß übertragen.

(2) Betrifft die Amtsenthebung oder Amtsentbindung ein Mitglied des Vorstandes, ist der Vorstand der Ausschuß. Betrifft die Amtsentbindung oder Amtsenthebung ein Mitglied der Vertreterversammlung oder einen Versichertenältesten, besteht der Ausschuß aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses. Der Vorsitzende der Geschäftsführung gehört dem Ausschuß mit beratender Stimme an.

(3) § 21 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G
Versichertenälteste

§ 23
Versichertenälteste

Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland werden Versichertenälteste für bestimmte Bereiche durch die Vertreterversammlung gewählt.

§ 24
Rechte und Pflichten

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bereiches in Fragen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Anträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auszuführen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über für diese wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.

(3) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z.B. Krankheiten, Behinderungen, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten erläßt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

§ 25
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung.

(2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

§ 26
Wahltermin, Wahlverfahren

(1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt.

(2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend.

§ 27
Vertretung

Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch einen anderen Versichertenältesten vertreten.

§ 28
Dauer und Verlust der Mitgliedschaft

§§ 3 und 4 der Satzung sowie § 59 SGB IV gelten entsprechend.

§ 29
Nachfolge eines Versichertenältesten

(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Versichertenältesten benennt die Organisation, welche den ausgeschiedenen Versichertenältesten vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter Bewerber sein Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt.

Abschnitt H
Dienstrecht

§ 30

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist Dienstherr der Beamten des Versicherungsträgers.

(2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende der Geschäftsführung.

Abschnitt J
Schlußbestimmung

§ 31

Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

Der stellvertr. Vorsitzende
der Vertreterversammlung

Auf Grund der Vorschrift des IV § 34 Abs. 1 SGB in Verbindung mit IV § 90 Abs. 2 SGB, § 1339 RVO und des § 3 Abs. 2 BVAG genehmige ich hiermit die von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz am 15. Dezember 1977 beschlossene neue Satzung.

Düsseldorf, den 14. März 1978

II A 2 - 3704.0

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 186, geändert durch 1. Nachtrag v. 6.12.1982 (GV. NW. 1983 S. 40), in Kraft getreten am 8. Februar 1983; 2. Nachtrag v. 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 76), in Kraft getreten am 15. Februar 1995; 3. Nachtrag v. 6.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 32), in Kraft getreten am 9. Februar 2000; 4. Nachtrag v. 11.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), in Kraft getreten am 27. März 2002; 5. Nachtrag v. 8.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 146), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; 6. Nachtrag vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159), in Kraft getreten mit Beginn der 11. Wahlperiode; 7. Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 188), in Kraft getreten am 1. Juli 2019; 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 219).