Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Vom 15. Dezember 1978 (Fn 1)

Die Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen hat aufgrund der §§ 33, 34 SGB IV am 15. Dezember 1978 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt A
Name, Sitz, Aufgabe, örtl. Zuständigkeit und
Rechtsform des Versicherungsträgers

§ 1
Name, Sitz, Aufgabe und Rechtsstellung

(1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

(2) Er hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Landesteil Westfalen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt B
Verfassung

§ 2
Selbstverwaltungsorgane

(1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vertreterversammlung besteht bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode aus je dreißig Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber; nach diesem Zeitpunkt aus je fünfzehn Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Der Vorstand besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften oder der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden angehören.

(5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

(6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstandes dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.

(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.

§ 3
Amtsdauer der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

§ 4
Rechtsstellung der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 SGB IV).

(3) Nähere Einzelheiten bleiben den besonderen Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vorbehalten.

§ 5
Haftung der Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren wie Mitglieder handelnde Vertreter haften im Rahmen des § 42 SGB IV.

Abschnitt C
Vertreterversammlung

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. über die Satzung und Satzungsänderungen sowie sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

2. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

4. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen,

5. auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden zu wählen,

6. den Haushaltsplan festzustellen,

7. die Jahresrechnung abzunehmen und dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung zu erteilen,

8. über die Regelung der Entschädigung für die ehrenamtlich Tätigen auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen,

9. auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind,

10. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten zu wählen,

11. der Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten zuzustimmen,

12. über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß §§ 59 Abs. 4 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV zu beschließen,

13. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden und grenzt deren Zuständigkeit ab. Sie kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.

Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Vertreterversammlung kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 Abs. 5 regeln.

§ 7
Ausschuß ,,Jahresrechnung"

(1) Für die Prüfung der Jahresrechnung wird ein Ausschuß von sechs Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Ausschuß ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.

§ 8
Vertretungsbefugnis der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.

§ 9
Beschlußfassung und Abstimmung

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, ist die Vertreterversammlung beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über die Satzungsänderung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen.

(5) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigen Gründen oder über bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach keiner Beratung bedürfen, ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. Von schriftlichen Abstimmungen sind alle Wahlhandlungen oder Gegenstände der autonomen Rechtssetzung ausgeschlossen.

(6) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß wird in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben.

§ 9a
Hybride und digitale Sitzungen

(1) Einzelne Mitglieder können an den Präsenzsitzungen der Vertreterversammlung durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). Eine vollständig digitale Sitzung (Sitzung ohne persönliche Anwesenheit einzelner Mitglieder am Sitzungsort) ist den Fällen des Absatzes 2 vorbehalten. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen.

(2) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Der Vorsitzende der Vertreterversammlung stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung der Feststellung widerspricht.

(3) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder der Vertreterversammlungals anwesend im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1. In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. § 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen oder im Wege der elektronischen Abstimmung durch Abstimmungsflächen.

(4) Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(5) Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können.

(6) Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Westfalen liegen, darf die Sitzung nicht begonnen oder fortgesetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss ist unwirksam. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied der Vertreterversammlung gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt.

Abschnitt D
Vorstand

§ 10
Verwaltung des Versicherungsträgers

(1) Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, soweit Gesetz oder sonstiges für sie maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. der Vertreterversammlung die zu wählenden Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden vorzuschlagen,

4. den Haushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen,

5. über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung sowie über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben zu beschließen,

6. die Jahresrechnung aufzustellen,

7. über Grundsätze für die Anlage des Vermögens zu beschließen,

8. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken zu beschließen,

9. Beschaffungen und Aufwendungen für Bauvorhaben zu beschließen, soweit der Betrag von 125.000,- Euro in jedem Einzelfall überschritten wird,

10. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bewilligung und Durchführung von medizinischen, berufsfördernden, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation zu beschließen,

11. über Zuwendungen an Einrichtungen zu beschließen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

12. die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Mitarbeitern vorzunehmen; er ist berechtigt, bestimmte Aufgaben dieser Art der Geschäftsführung zu übertragen,

13. eine Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu erlassen,

14. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung gemäß §§ 59 Abs. 2, 3, 5, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV zu beschließen,

15. die Amtsentbindung und die Amtsenthebung gemäß §§ 61 Abs. 2, 59 SGB IV zu beschließen,

16. Vorlagen für die Vertreterversammlung zu beschließen,

17. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen, zu erlassen.

18. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von über 10 000 Euro zu entscheiden.

(2) Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 9 Abs. 1 und 2 sowie der § 9a Abs. 3 und 6 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(3) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Er kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden. Der Vorstand kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln.

§ 12
Vertretung durch den Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die Vertretung in laufenden Verwaltungsgeschäften oder um die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand handelt.

(2) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis auf den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

§ 13
Schriftliche Willenserklärung

(1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Zusatz ,,Der Vorstand" abgegeben.

(2) Sie sind von dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 14
Vorlage des Haushaltsplans

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hat den von der Geschäftsführung vorbereiteten und vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 15
Bekanntmachung

(1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

(2) Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.

§ 16
Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes oder der Vertreterversammlung gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.

Abschnitt E
Geschäftsführung

§ 17
Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsführung und ihr Vorsitzender werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.

§ 18
Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

2. Feststellung und Erfüllung von Ansprüchen,

3. personelle Angelegenheiten, soweit sie der Geschäftsführung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 Ziffer 12 übertragen worden sind,

4. Bewilligung und Durchführung von medizinischen, berufsfördernden, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten allgemeinen Grundsätze,

5. die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

6. Beschaffungen von Geschäftsbedarf und Einrichtungsgegenständen sowie Aufwendungen für Bauvorhaben im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 125.000 Euro in jedem Einzelfall sowie Nachtragsaufträge bis 60.000,- Euro.

7. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von bis zu 10 000 Euro zu entscheiden. Vor dem Eintritt in Vereinen und Verbänden werden die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes informiert.

§ 19
Vertretung durch die Geschäftsführung

(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung vertritt hinsichtlich der laufenden Verwaltungsgeschäfte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich; es hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsführung hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 20
Zeichnung durch die Mitglieder
der Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
Erster Direktor"

(2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
Direktor"

§ 21
Beratung und Beschlußfassung

(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen auf Beschluß der Geschäftsführung.

(2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.

Abschnitt F
Besondere Ausschüsse

§ 22
Widerspruchsausschüsse
für laufende Verwaltungsgeschäfte

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in laufenden Verwaltungsgeschäften wird besonderen Ausschüssen, und zwar Widerspruchsausschüssen, übertragen. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG wahr. Abweichend von Satz 1 kann in der Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Erlass von Widerspruchsbescheiden auf die Geschäftsführung übertragen werden. Entsprechende Fallgruppen sind in einer Anlage zur Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuweisen.

(2) Die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und einem Berichterstatter aus der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit beratender Stimme. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern muss eines der Gruppe der Versicherten und eines der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Die Widerspruchsausschüsse können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn mindestens ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(5) §§ 3 und 4 der Satzung und §§ 59 und 60 SGB IV gelten für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

(6) Das nähere Verfahren regelt die von der Vertreterversammlung beschlossene Geschäftsordnung der Widerspruchsausschüsse.

§ 22 a
Widerspruchsausschuss
für Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist insbesondere zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus den beiden Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Im Verhinderungsfall werden sie durch das lebensälteste Mitglied der Gruppe des Vorstandes, welcher sie angehören, vertreten. Betrifft die Entscheidung eine Angelegenheit des Vorstandes, besteht der Ausschuss aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Ist einer der beiden verhindert, wird er durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied des 1. Widerspruchsausschusses der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Gruppe, der er angehört, vertreten.

(3) § 22 Abs 6 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G
Versichertenälteste

§ 23

Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen werden Versichertenälteste für bestimmte Bereiche durch die Vertreterversammlung gewählt. Diese bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, für welche Bereiche und in welcher Anzahl für jeden Bereich Versichertenälteste zu wählen sind.

§ 24
Rechte und Pflichten

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung entsprechend. Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirks in Fragen der allgemeinen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuführen.

(2) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z. B. Krankheiten, Behinderungen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

§ 25
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung.

(2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

§ 26
Wahltermin, Wahlverfahren

(1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt.

(2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten die §§ 52, 56-60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend.

§ 27
Vertretung der Versichertenältesten

Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch den nächstwohnenden Versichertenältesten vertreten.

§ 28
Verlust des Ehrenamtes

Die Gründe für einen vorzeitigen Verlust des Ehrenamtes gemäß § 59 SGB IV gelten entsprechend.

Abschnitt H
Dienstrecht

§ 29
Dienstrecht

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, sie hat nach § 2 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz das Recht, Beamte zu haben.

(2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; er hat das Recht, Beamte zu ernennen. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.

(3) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat.

Abschnitt I
Schlußbestimmung

§ 30
Inkrafttreten

Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Fn 2). Die Änderungen in § 11 Abs. 1 Ziffer 9 und in § 18 Abs. 2 Ziffer 6 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 2001 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Änderung des Trägernamens und die Anpassung der sachlichen Zuständigkeit an die neue Bezeichnung der Allgemeinen Rentenversicherung in § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 7, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 a Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Änderungen in § 2 Abs. 2 und in § 22 Abs. 3 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 11.12.2009 treten mit Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode in Kraft.Die Änderung in § 29 Abs. 1 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 11. Dezember 2009 tritt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (GV. NRW. Nr. 9/2010 v. 12.3.2010).

Münster, den 15. Dezember 1978

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

Der stellvertretende Vorsitzende
der Vertreterversammlung

Aufgrund des § 34 Abs. 1 SGB IV genehmige ich hiermit die von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen am 15. Dezember 1978 beschlossene Neufassung der Satzung der Landesversicherungsanstalt Westfalen.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
II A 2 - 3704.0.1

Im Auftrag

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.