Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des IKK-Landesverbandes Nordrhein und Rheinland-Pfalz Bergisch Gladbach - Körperschaft des öffentlichen Rechts -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
des IKK-Landesverbandes Nordrhein
und Rheinland-Pfalz
Bergisch Gladbach
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vom 8. Dezember 1989 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:
Organisation

§ 1

Name, Bezirk und Sitz des Landesverbandes

§ 2

Mitgliedschaft

II. Abschnitt:
Aufgaben

§ 3

Allgemeine Aufgaben

§ 4

Elektronische Datenverarbeitung

§ 5

Gesundheitliche Aufklärung, Gesundheitsförderung

§ 6

Finanzausgleich

III. Abschnitt:
Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 7

IV. Abschnitt:
Organe der Selbstverwaltung

§ 8

Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes

§ 9

Zusammensetzung der Vertreterversammlung

§ 10

Wahl der Vertreterversammlung

§ 11

Wahl der Vorsitzer der Vertreterversammlung

§ 12

Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 13

Besonderer Ausschuß

§ 14

Zusammensetzung des Vorstandes

§ 15

Wahl des Vorstandes

§ 16

Ergänzung des Vorstandes

§ 17

Aufgaben des Vorstandes

§ 17 a

Verwaltungsrat

§ 18

Wahl der Vorsitzer des Vorstandes

§ 19

Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

§ 20

Ehrenämter

V. Abschnitt:
Geschäftsführer

§ 21

§ 21 a

Hauptamtlicher Vorstand

VI. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Mitarbeiter des Landesverbandes

§ 22

VII. Abschnitt
Aufbringung der Mittel

§ 23

Beiträge

§ 24

Finanzierung des Medizinischen Dienstes

VIII. Abschnitt:
Haushalts- und Rechnungswesen

§ 25

Haushalts- und Rechnungswesen

§ 26

Prüfung der Jahresrechnung

IX. Abschnitt:
Verwendung personenbezogener Daten
und Datenschutz

§ 27

X. Abschnitt:
Öffentliche Bekanntmachung

§ 28

XI. Abschnitt:
Inkrafttreten

§ 29

I. Abschnitt:
Organisation

§ 1
Name, Bezirk und Sitz des Landesverbandes

(1) Der Verband führt den Namen ,,IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wird nachfolgend ,,Landesverband" genannt.

(2) Der Bezirk des Landesverbandes umfaßt den Landesteil Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz.

(3) Sitz des Landesverbandes ist Bergisch Gladbach.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Innungskrankenkassen, die ihren Sitz im Landesteil Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz haben.

II. Abschnitt:
Aufgaben

§ 3
Allgemeine Aufgaben

(1) Der Landesverband hat die ihm gesetzlich und satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er unterstützt die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

1. Beratung und Unterrichtung,

2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,

3. Mitwirkung bei der Errichtung, Erweiterung, Vereinigung, Auflösung und Schließung von Mitgliedskassen,

4. Pflege und Förderung der Beziehungen zu den Organisationen des Handwerks und den Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

5. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit er von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden ist,

6. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

7. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,

8. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,

9. Arbeitstagungen,

10. Mitgliederbestandssicherung.

(1 a) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Aufgabenwahrnehmung als Landesverband der IKK-Pflegekassen nach § 52 SGB XI.

(2) Der Landesverband unterstützt die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung.

(3) Der Landesverband kann Einrichtungen unterhalten, die die wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise der Heilberufe prüfen und überwachen. Er kann anderen Trägern der Krankenversicherung und deren Verbänden gestatten, diese Einrichtungen gegen Kostenbeteiligung in Anspruch zu nehmen.

(4) Der Landesverband unterhält gemeinsam mit dem IKK-Landesverband Westfalen-Lippe eine Verwaltungsschule in Hagen. Diese führt die in den Aus- und Fortbildungsordnungen vorgeschriebenen beruflichen Bildungsmaßnahmen für das Personal der Mitgliedskassen der Trägerverbände durch. Die Verwaltungsschule kann auch andere Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchführen. Anderen Krankenkassen und ihren Verbänden kann gegen eine besondere Entschädigung gestattet werden, ihr Personal an Maßnahmen teilnehmen zu lassen oder die Verwaltungsschule für entsprechende Zwecke zu nutzen. Über die Einzelheiten der Nutzung, die Unterhaltung und den Betrieb der Verwaltungsschule schließen die Trägerverbände einen Vertrag (Schulvertrag).

§ 4
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Der Landesverband kann für die Erfüllung der eigenen Aufgaben und seiner Pflichtaufgaben ein Rechenzentrum zur elektronischen Datenverarbeitung errichten und betreiben.

(2) Der Landesverband unterstützt die Mitgliedskassen durch die Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.

§ 5
Gesundheitliche Aufklärung, Gesundheitsförderung

(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit klärt der Landesverband die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch auf.

(2) Der Landesverband unterstützt seine Mitgliedskassen im Bereich der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung durch die Planung und Entwicklung von Konzepten, mit denen den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgegangen und auf ihre Beseitigung hingewirkt werden soll.

§ 6
Finanzausgleich

(1) Der Landesverband führt einen Finanzausgleich nach § 266 SGB V durch, wenn der Bedarfssatz (§ 145 Abs. 2 SGB V) einer Mitgliedskasse den durchschnittlichen Bedarfssatz aller Mitgliedskassen um mehr als 10 v. H. überschreitet. Der Finanzausgleich wird auf Antrag des Vorstandes einer jeden ausgleichsberechtigten Mitgliedskasse eingeleitet.

(2) Zur Feststellung des Bedarfssatzes werden die Ausgaben für Leistungen aus den Jahresrechnungen (Vordruck KJ 1) der Mitgliedskassen ermittelt. Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen wird entsprechend der Rechtsverordnung nach § 273 SGB V berechnet. Soweit erforderlich, haben die Mitgliedskassen ergänzende Angaben zu machen.

(3) Ein Finanzausgleich wird gewährt, soweit die Ausgleichssumme (Höhe des Finanzausgleichs) der ausgleichsberechtigten Mitgliedskasse den Betrag einer 0,75-fachen durchschnittlichen Monatsausgabe laut Jahresrechnung des Ausgleichsjahres übersteigt.

(4) Die für die Finanzierung der Ausgleichssumme (des Finanzausgleichs) erforderlichen Mittel sind von den ausgleichspflichtigen Mitgliedskassen unter Berücksichtigung der Grenzwertunterschreitungen und der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen anteilig aufzubringen.

III. Abschnitt:
Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 7

(1) Die Mitgliedskassen stellen dem Landesverband alle Unterlagen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben braucht. Darüber hinaus unterstützen und fördern sie die Arbeit des Landesverbandes. Sie sind verpflichtet, die Beiträge (§ 23) fristgemäß zu zahlen.

(2) Die von den Bundesverbänden abgeschlossenen Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 135 Abs. 3 und 282 SGB V sind für den Landesverband und seine Mitgliedskassen verbindlich.

IV. Abschnitt:
Organe der Selbstverwaltung

§ 8
Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes

Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand.

§ 9
Zusammensetzung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung setzt sich aus je einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter jeder Mitgliedskasse zusammen. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat mindestens einen Stellvertreter; sind mehrere Stellvertreter gewählt, so werden sie in der Reihenfolge ihrer Wahl tätig.

§ 10
Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus ihren Reihen gewählt, und zwar die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils durch die Vorstandsmitglieder ihrer Gruppe. Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter müssen die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV erfüllen; sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand des Landesverbandes angehören oder Stellvertreter von Mitgliedern dieses Vorstandes sein.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter verlieren ihre Wählbarkeit, wenn sie aus dem Vorstand der Mitgliedskasse, als deren Vertreter sie gewählt wurden, ausscheiden.

(3) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vorzeitig aus, so rücken seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl nach. Im übrigen werden freigewordene Stellen nach Absatz 1 wiederbesetzt.

§ 11
Wahl der Vorsitzer der Vertreterversammlung

(1) Der Vorsitzer der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 62 Abs. 2 SGB IV.

(2) Der Vorsitzer und der stellv. Vorsitzer erwerben ihr Amt mit der Erklärung, daß sie die Wahl annehmen.

(3) Sie führen den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung jeweils abwechselnd für die Dauer eines Jahres. Der Vorsitz wechselt nach einjähriger Amtszeit jeweils zum 1. Januar. Ist der Vorsitzer ein Versichertenvertreter, so muß der Stellvertreter ein Arbeitgebervertreter sein und umgekehrt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören.

(4) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzers oder stellv. Vorsitzers aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von 2/3 seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen.

(5) Scheidet der Vorsitzer oder der stellv. Vorsitzer der Vertreterversammlung auf eigenen Wunsch aus, so endet die Amtsdauer mit der Neuwahl des Nachfolgers.

(6) Für einen nach Absatz 4 oder 5 ausscheidenden Vorsitzer oder stellv. Vorsitzer der Vertreterversammlung wird ein Nachfolger gewählt. Scheidet der Vorsitzer oder der stellv. Vorsitzer aus den in § 59 SGB IV genannten Gründen aus, wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Organs gewählt.

§ 12
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alles, was ihr Gesetz, Satzung oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht zuweisen. Ihr bleibt insbesondere vorbehalten

1. die Wahl des Vorstandes,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

4. den Haushaltsplan festzustellen,

5. über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

6. die Wahl der Rechnungsprüfer gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung,

7. die Satzung und deren Änderungen zu beschließen,

8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,

9. auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen,

10. die Mitglieder des besonderen Ausschusses nach § 13 der Satzung zu bestellen,

11. eine Geschäftsordnung für den besonderen Ausschuß zu beschließen,

12. die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen.

(2) Die Beschlüsse nach den Nummern 7 und 9 werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl der Vertreterversammlung gefaßt; im übrigen werden die Beschlüsse, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(3) In eiligen Fällen kann die Vertreterversammlung ohne Sitzung schriftlich beschließen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzer der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem stellv. Vorsitzer. Die Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten mindestens 14 Tage Zeit zur Äußerung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung bekanntzugeben. Widerspricht mindestens 1/5 der Mitglieder der Vertreterversammlung einer schriftlichen Beschlußfassung, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die Vertretung des Landesverbandes bei der Durchführung von Beschlüssen nach Absatz 1 Nummer 8 obliegt dem Vorsitzer der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter.

(5) Die Vertreterversammlung kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern der Vertreterversammlung bestellt werden. Die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder regelt die Vertreterversammlung.

(6) Der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf die vom Vorstand für die Angestellten des Verbandes aufgestellte Dienstordnung und deren Änderungen.

(7) Die Vertreterversammlung hat über die Zustimmung zum Beschluß des Vorstandes wegen der Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines ihrer Mitglieder zu entscheiden, wenn der Vorsitzer der Vertreterversammlung diese Zustimmung nicht erteilt oder der Beschluß ihn selbst betrifft.

(8) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Landesverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.

§ 13
Besonderer Ausschuß

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden wird einem besonderen Ausschuß nach § 36a SGB IV übertragen.

(2) Der besondere Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Mitglieder sind ein Vertreter der Versicherten, ein Vertreter der Arbeitgeber und der Geschäftsführer des Landesverbandes.

(3) Die Vertreterversammlung bestellt die ehrenamtlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des besonderen Ausschusses. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes erfüllen. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft gelten die §§ 58, 59 SGB IV entsprechend.

(4) Der besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen stellv. Vorsitzer. Wird als Vorsitzer ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als stellv. Vorsitzer ein Vertreter der Versicherten zu wählen und umgekehrt. Der Vorsitzer und der stellv. Vorsitzer führen abwechselnd für ein Jahr den Vorsitz. Der Wechsel erfolgt jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres.

(5) Die Vertreterversammlung stellt für den besonderen Ausschuß eine Geschäftsordnung auf.

(6) Für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des besonderen Ausschusses gilt § 20 der Satzung entsprechend.

§ 14
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus je 5 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Ein Vorstandsmitglied, welches an der Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreter und deren Reihenfolge ergeben sich aus den Vorschlagslisten.

(2) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV erfüllt und Organmitglied einer Mitgliedskasse ist.

(3) Dem Vorstand können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmer-Vereinigungen oder deren Verbände) angehören. Als Vertreter der Arbeitgeber können auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern dem Vorstand angehören. Die Mitgliedschaft in den Organen mehrerer Träger der Krankenversicherung oder ihrer Verbände ist ausgeschlossen; Absatz 2 bleibt jedoch unberührt. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe im Vorstand darf nicht mehr als 1/5 zu den in Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen gehören; auf die Höchstzahl werden auch solche Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter angerechnet, die im Organ einer Innungskrankenkasse dem in Satz 1 oder 2 bezeichneten Personenkreis angehören. Eine Abweichung von Satz 4, die sich infolge der Vertretung eines Organmitgliedes ergibt, ist zulässig.

(4) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 15
Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt, und zwar die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils durch die Mitglieder ihrer Gruppe. Die Wahl leitet der Vorsitzer der Vertreterversammlung.

(2) Die Wahl ist frei und geheim und erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die von mindestens sechs Vertretern der jeweiligen Gruppe unterschrieben sein müssen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(3) Die zu Wählenden sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören.

(4) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste eingereicht oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

§ 16
Ergänzung des Vorstandes

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist die freigewordene Stelle durch Neuwahl zu besetzen. Bis zum Eintreten des Nachfolgers hat der Stellvertreter die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes inne.

§ 17
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband - vorbehaltlich des § 21 der Satzung - gerichtlich und außergerichtlich. Auch der Vorsitzer oder sein Stellvertreter können den Landesverband vertreten.

(3) Der Vorstand verwaltet den Landesverband nach Gesetz und Satzung. Er hat insbesondere

1. seinen Vorsitzer und dessen Stellvertreter zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. die Beschlüsse der Vertreterversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

4. die Kasse und die Buchhaltung regelmäßig vierteljährlich - davon einmal im Jahr unangekündigt - zu prüfen; eine Prüfung hat sich auch auf die Vermögensbestände zu beziehen,

5. die Dienstordnung für die Angestellten des Verbandes aufzustellen und zu ändern,

6. der Vertreterversammlung den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen,

7. über die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten sowie über die Versetzung in den Ruhestand zu beschließen,

8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

9. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen, zu erlassen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),

10. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem besonderen Ausschuß obliegen, zu erlassen (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit § 35 Abs. 2 SGB IV),

11. eine Kassenordnung aufzustellen (§ 2 SVRV).

(4) Der Vorstand hat Mitglieder der Organe nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 5 SGB IV durch Beschluß von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben. Betrifft der Beschluß ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzers der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzer nicht zu oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

(5) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden. Die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder regelt der Vorstand. § 14 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.

(6) Zur Unterstützung des Vorstandes und des Geschäftsführers kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Für Angelegenheiten der elektronischen Datenverarbeitung ist ein Ausschuß zu bilden. Soweit den Auschüssen hauptamtliche Bedienstete des Landesverbandes oder der Mitgliedskassen angehören, findet auf diese die Entschädigungsregelung nach § 41 SGB IV keine Anwendung.

(7) Der Vorstand kann dem Vorsitzer und seinem Stellvertreter gemeinsam die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen.

§ 17 a
Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Arbeitgeber und einem Versichertenvertreter der Mitgliedskassen und hat höchstens 30 Mitglieder. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Vorsitz und die Vertretungsbefugnis, die Beschlußfassung und sonstige Verfahrensregelungen gelten die Bestimmungen für die Vertreterversammlung entsprechend, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 18
Wahl der Vorsitzer des Vorstandes

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen stellv. Vorsitzer, die sich nach einjähriger Amtszeit jeweils am 1. Januar im Vorsitz mit der Maßgabe abwechseln, daß während der Zeit, in der ein Versichertenvertreter den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt, der Vorsitz im Vorstand durch einen Arbeitgebervertreter wahrgenommen wird und umgekehrt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören. Ist der Vorsitzer ein Versichertenvertreter, so muß der Stellvertreter Arbeitgebervertreter sein und umgekehrt. Im übrigen gilt § 62 SGB IV.

§ 19
Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) Amtsdauer und Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach §§ 58, 59 SGB IV.

(2) Werden Innungskrankenkassen vereinigt, vermindert sich die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Landesverbandes mit diesem Zeitpunkt entsprechend.

§ 20
Ehrenämter

(1) Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum Landesverband. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten.

(2) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die bei Ausübung des Ehrenamtes entstehenden baren Auslagen erstattet. Soweit solche Auslagen durch Teilnahme an Sitzungen entstehen, werden sie durch feste Sätze abgegolten. Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt. Den Vorsitzern und den stellv. Vorsitzern der Selbstverwaltungsorgane wird für ihre sonstige Beanspruchung jeweils ein Pauschbetrag für die Erstattung der Auslagen und für Zeitaufwand gewährt. Näheres ist in der Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist, geregelt (Anlage 1).

(3) Die Entschädigungsregelung gilt für die Ausschüsse der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.

V. Abschnitt:
Geschäftsführer

§ 21

Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

§ 21a
Hauptamtlicher Vorstand

Der hauptamtliche Vorstand besteht aus 2 Personen.

VI. Abschnitt:
Rechte und Pflichten
der Mitarbeites des Landesverbandes

§ 22

Für die Rechte und Pflichten der dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung aufgestellte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Dienstordnung. Für die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiter gelten die mit ihnen geschlossenen Verträge.

VII. Abschnitt:
Aufbringung der Mittel

§ 23
Beiträge

(1) Die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht.

(2) Die Aufwendungen des Rechenzentrums werden durch Basisbeiträge und Benutzergebühren aufgebracht. Ein Basisbeitrag wird nach Maßgabe des Absatzes 3 von sämtlichen Mitgliedskassen für die Kosten des Rechenzentrums erhoben, die durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes veranlaßt sind. Eine kostendeckende Benutzergebühr ist von denjenigen Mitgliedskassen zu entrichten, die die Leistungen des Rechenzentrums im Bereich der Unterstützungsaufgaben in Anspruch nehmen. Das Nähere über die Zusammenarbeit im Bereich der Unterstützungsaufgaben, insbesondere über die Leistungen und deren Vergütung, wird in einem Vertrag mit den Mitgliedskassen geregelt.

(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählen die Personalkosten für den Abteilungsleiter und den Stellvertreter des Rechenzentrums. Dazu gehören weiter die im gesondert geführten Haushaltsplan des Rechenzentrums ausgewiesenen Haushaltsansätze für

- Kosten der Programme für den Betrieb der Zentraleinheiten, vermindert um die Kosten für EDV-Systeme, die ausschließlich zu dem Zweck installiert wurden, um im Bereich der Unterstützungsaufgaben Anwendung zu finden,

- Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude,

- Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude,

- Büromaschinen,

- Büroeinrichtung einschl. sonstiger beweglicher Sachen,

- anteilige Kosten des Geschäftsbedarfs,

- Anschaffung nichtaktivierungspflichtiger Gegenstände,

- sonstige Sachkosten der Verwaltung,

- Portokosten,

- Aufwendungen für die Fernmeldeanlage und Fernmeldegebühren, vermindert um die Kosten für die Datenfernübertragung,

- Aufwendungen für sonstige Geräte,

- Kosten des EDV-Ausschusses.

Ferner gehören zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die anteiligen Aufwendungen an den übrigen Kosten des Rechenzentrums, soweit sie durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes veranlaßt sind. Die Feststellung dieser anteiligen Aufwendungen erfolgt entsprechend der Inanspruchnahme der Maschinenkonfiguration des Rechenzentrums für die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes. Die Berechnungsmodalitäten zur Feststellung der anteiligen Aufwendungen an den übrigen Kosten sind in einer Anlage zu dieser Satzung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Aufbringung der Mittel für die Verwaltungsschule richtet sich nach den Bestimmungen des zwischen den Trägerverbänden geschlossenen Schulvertrages.

(5) Der Berechnung der Beiträge ist die durchschnittliche Mitgliederzahl der Mitgliedskassen im Vorjahr zugrundezulegen. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen.

§ 24
Finanzierung des Medizinischen Dienstes

(1) Die Mittel werden durch Umlage aufgebracht.

(2) Die Mittel für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Landesteil Nordrhein sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen im Landesteil Nordrhein am 1. 10. jeden Jahres aufzuteilen.

(3) Die Mittel für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Rheinland-Pfalz sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen im Land Rheinland-Pfalz am 1. 10. jeden Jahres aufzuteilen.

(4) Der Anteil der Umlage wird als Abschlag vierteljährlich im voraus erhoben.

VIII. Abschnitt:
Haushalts- und Rechnungswesen

§ 25
Haushalts- und Rechnungswesen

Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Landesverbandes gelten

1. die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV),

2. Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV),

3. Allgemeine-Verwaltungs-Vorschriften über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 26
Prüfung der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung wird durch die vom Vorstand eingerichtete Prüfstelle oder einen vom Vorstand nach § 31 SVHV bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Zu den Feststellungen des Prüfberichtes hat der Vorstand schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Die geprüfte Jahresrechnung, der Prüfbericht und die Stellungnahme hierzu werden der Vertreterversammlung zur Entlastung vorgelegt. Vor der Beschlußfassung durch die Vertreterversammlung werden die Unterlagen durch einen aus Mitgliedern der Vertreterversammlung bestehenden Rechnungsprüfungsausschuß geprüft.

(3) Die Vertreterversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je einen Stellvertreter zu Rechnungsprüfern (Rechnungsprüfungsausschuß). Als fachkundiger Berater wird ein von der Vertreterversammlung zu benennender Geschäftsführer einer Mitgliedskasse hinzugezogen.

IX. Abschnitt:
Verwendung personenbezogener Daten
und Datenschutz

§ 27

Der Landesverband ist berechtigt, personenbezogene Daten aus den geführten Beständen der Mitgliedskassen in anonymisierter Form unter Wahrung des Datenschutzes zu nutzen.

X. Abschnitt:
Öffentliche Bekanntmachung

§ 28

(1) Die Satzung des Landesverbandes und deren Änderung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz öffentlich bekanntgemacht.

(2) Sonstiges autonomes Recht und seine Änderung werden für mindestens sechs Wochen durch Aushang in den Geschäftsräumen des Landesverbandes öffentlich bekanntgemacht.

(3) Im übrigen erfolgen Bekanntmachungen des Landesverbandes durch Rundschreiben.

XI. Abschnitt:
Inkrafttreten

§ 29 (Fn 2)

(1) Diese Satzung wurde von der Vertreterversammlung in der Sitzung am 8. Dezember 1989 beschlossen.

(2) Sie tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Königswinter, den 8. Dezember 1989

Jocham

Vorsitzer der Vertreterversammlung.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.