Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“)

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
(DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“)

Vom 17. Juli 2020 (Fn 1)

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2020 in Düsseldorf beschlossen:

Die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) in der Fassung vom

November 2019 tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft und die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (GUV-V C22), gültig ab September 1976 (bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2009), in der Fassung vom Januar 1997, werden mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 38) „Bauarbeiten“ außer Kraft gesetzt.

Düsseldorf, den 15. Juni 2020

Martin  B i e w a l d

Vorsitzender der Vertreterversammlung

DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

§ 4 Anweisungen

§ 5 Standsicherheit und Tragfähigkeit

§ 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren

§ 7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen

§ 8 Arbeitsplätze und Verkehrswege

§ 9 Absturz

§ 10 Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen

§ 11 Herabfallende Gegenstände

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,

- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,

- für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und

- für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.

(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

(3) Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

(4) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(5) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

- Kante zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),

- Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,

- Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60 ° geneigten Fläche,

- die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60 ° ist.

(6) Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturz- kante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

(7) Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.

(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtführenden, bzw. dessen Vertretung bei der Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet ist. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer der deutschen Sprache mächtigen Person vor Ort erfolgen.

(5) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die sicherheitstechnisch einwandfrei sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung verwendet werden. Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

Stellt ein Versicherter fest, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei sind, muss er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

§ 4 Anweisungen

Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbau- arbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanweisung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.

§ 5 Standsicherheit und Tragfähigkeit

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen nicht überlastet werden und auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben, Gräben und Bohrungen die Erd- und Felswände so abgeböscht, verbaut oder anderweitig gesichert sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind und Versicherte nicht durch Abrutschen oder Herabfallen von Massen gefährdet werden. Baugruben und Gräben dürfen bis max. 1,25 m Tiefe ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, sofern keine Gegebenheiten oder Einflüsse (insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Auflasten) vorliegen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können.

§ 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren

(1) Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Unter den Begriff „Anlagen“ fallen z. B. elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen.

(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.

(3) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden. Versicherte haben bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 ihren Aufsichtführenden unverzüglich zu verständigen.

(4) Ist für die Versicherten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern und/ oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden.

§ 7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufgestellt und Verkehrswege festgelegt werden.

(2) Der Unternehmer hat beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera- Monitor-Systeme) verfügen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass sich im Fahr- und Arbeitsbereich keine Personen

aufhalten, die durch die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge gefährdet werden können.

§ 8 Arbeitsplätze und Verkehrswege

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

- der Art der baulichen Anlage,

- den wechselnden Bauzuständen,

- den Witterungsverhältnissen

und

- den jeweils auszuführenden Tätigkeiten

ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50 m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1 : 1,75 (etwa 30 °) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite.

(6) Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den jeweiligen Einsatz- fall geeignete Rettungsmittel einsatzbereit zur Verfügung stehen. So hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und, wenn notwendig, Schutzkleidung zur Verfügung steht.

(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn:

- die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,

- bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt.

Ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.

Zeitweilige Bauarbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind.

Als Verkehrswege dürfen tragbare, aufstellbare Leitern abweichend von Satz 8 verwendet werden, wenn:

- der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,

oder

- sich die Arbeitsplätze in beengten Bereichen, wie z. B. in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

§ 9 Absturz

(1) Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:

1. unabhängig von der Absturzhöhe an

- Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

- freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

- Wandöffnungen und

- Verkehrswegen;

3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Abweichend von Nummer 2 und 3 sind Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.

(3) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind.

(4) Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden.

(5) Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden,

- der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und

- die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.

§ 10 Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden. Abdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.

§ 11 Herabfallende Gegenstände

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass Personen durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen.

(2) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern der Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Für diese Schutzeinrichtungen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung von Fallhöhe und Fallgewicht sicher zu stellen, dass sie ausreichend dimensioniert sind.

(3) Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn der Unternehmer wirksame Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Personen von herabfallenden Gegenständen und Massen getroffen werden können. Insbesondere müssen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle oder Absperrungen des Gefahrenbereichs vorhanden sein.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

- § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5,

- § 4,

- § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1,

- § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4,

- § 7 Abs. 2,

- § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 Satz 3, Satz 8, Satz 9,

- § 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Satz 4,

- § 10,

- § 11 Abs. 1, Abs. 2

oder

- § 11 Abs. 3 Satz 1

zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ vom September 1976 in der Fassung von Januar 1997 außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juni 2020   

Martin  B i e w a l d

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Helmut  E t s c h e n b e r g

Vorsitzender des Vorstandes

Genehmigung

Die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) wird genehmigt.

Düsseldorf, den 17.Juli 2020

Az. III A 1 -8013

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S e e g e r

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1050).