Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Regelung über die Entschädigung
für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
- Entschädigungsregelung Rheinland

Vom 5. November 1998 (Fn 1)

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziffer 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV NRW 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom 5. März 1998 (GV. NRW. S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - vom 26. März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.

§ 2
Erstattung barer Auslagen

Die Erstattung barer Auslagen einschließlich der Nebenkosten, die aufgrund von Reisen zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes der Selbstverwaltungsorgane oder Ausschüsse oder auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorganes oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe der auf Grundlage des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 (Fn 3)
Pauschbetrag für Sitzungen

Ein Pauschbetrag von 52 Euro je Kalendertag wird für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Zahl und Dauer, gezahlt.

§ 4
Auslagen

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

§ 5 (Fn 4)
Pauschbetrag für Zeitaufwand

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:

1. Die bzw. der Vorsitzende der Vertreterversammlung

103 Euro

2. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes

358 Euro.

Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der bzw. des Vorsitzenden.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Stuhlmann

Der Vorsitzende des Vorstandes

Römer

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. November 1998 beschlossene "Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes", in Kraft ab 1. Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt.

Essen, den 13.Januar 1999

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Schürmann

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 42, geändert durch Änd. v. 15.6.2000 (GV. NRW. S. 628), 6.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 23).

Fn 2

§ 1 und § 2 geändert durch Änd. v. 15.6.2000 (GV. NRW. S. 628); in Kraft getreten am 1. Juli 2000.

Fn 3

§ 3 geändert durch Änd. v. 6.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 5 neu gefasst durch Änd. v. 6.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.