Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe Dortmund


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der
IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe
Dortmund

Vom 24. Januar 2001 (Fn 1)

(Stand: 01. Januar 2002)

Inhaltsverzeichnis

I.

Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

§ 1

Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

II.

Verfassung

§ 2

Organe der IKK-Pflegekasse WL

§ 3

Verwaltungsrat

§ 4

Vorstand

§ 5

Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

§ 6

Bezirksbeirat

§ 7

Regionalbeirat

§ 8

Entschädigung

§ 9

Aufgaben des Bezirksdirektors

§ 10

Aufgaben des Regionaldirektors

§ 11

Widerspruchsstelle (Besonderer Ausschuss)

§ 12

Ausschüsse

III.

Aufgaben der Pflegekasse

§ 13

Aufgaben der Pflegekasse

IV.

Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft

§ 14

Versicherter Personenkreis

§ 15

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

V.

Beitragspflichtige Einnahmen

§ 16

Beitragsbemessung für besondere Personengruppen

VI.

Beiträge

§ 17

Höhe der Beiträge

§ 18

Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

§ 19

Beitragserstattung

VII.

Leistungen

§ 20

Leistungen

VIII.

Datenschutz

§ 21

Datenschutz

IX.

Auskunft an Versicherte

§ 22

Auskunft an Versicherte

X.

Bekanntmachungen

§ 23

Bekanntmachungen

XI.

Inkrafttreten

§ 24

Inkrafttreten

Anhang 1 zu § 8 der Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte der IKK-Pflegekasse

A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s

AFG Arbeitsförderungsgesetz

IKK Innungskrankenkasse

SGB Sozialgesetzbuch

SGG Sozialgerichtsgesetz

I. Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

§ 1
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung

(1) Die Pflegekasse bei der IKK Westfalen-Lippe führt den Namen

IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe (nachfolgend: Pflegekasse)

- Kurzform: IKK-Pflegekasse WL -

und hat ihren Sitz in Dortmund.

(2) Der Bezirk der Pflegekasse richtet sich nach dem Bezirk der IKK WL nach der jeweiligen Satzung.

(3) Die Aufgaben der Pflegekasse werden auch durch die Bezirks- und Regionaldirektionen der IKK WL nach näherer Maßgabe dieser Satzung wahrgenommen.

(4) Die Pflegekasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

II. Verfassung

§ 2
Organe der IKK-Pflegekasse WL

Organe der IKK-Pflegekasse WL sind

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand

§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der IKK WL sind die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Pflegekasse.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann in folgenden Fällen schriftlich abstimmen:

1. Änderungen der Satzung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben,

2. Änderungen der Satzung und von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts und Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten oder um Änderungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,

(5) Vor Abnahme der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) prüft der Verwaltungsrat die Betriebs- und Rechnungsführung der Pflegekasse.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der IKK WL (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Der Vorstandsvorsitzende der IKK WL ist Vorstandsvorsitzender der Pflegekasse.

(2) Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Innerhalb der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(3) Der Vorstand prüft zweimal im Jahr unvermutet die Buchhaltung; eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die Vermögensbestände zu beziehen. Mit der Prüfung können sachverständige Dritte beauftragt werden.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen auch der Erlass, die Niederschlagung, der Vergleich bei Beitrags- und anderen Geldforderungen, soweit diese Aufgaben nicht nach §§ 6, 7, 9 oder 10 der Satzung den Bezirks- und Regionaldirektoren übertragen worden sind.

§ 5
Vertretung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

(1) Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertreter, vertreten.

(2) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten gemeinsam die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand.

§ 6
Bezirksbeirat

(1) Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der Pflegekasse sind die Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der IKK WL (§ 31 Abs. 4 SGB IV).

(2) Die Vorsitzenden der Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der IKK WL sind Vorsitzende der Bezirksbeiräte der Bezirksdirektionen der Pflegekasse.

§ 7
Regionalbeirat

(1) Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der Pflegekasse sind die Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der IKK WL (§ 31 Abs. 4 SGB IV).

(2) Die Vorsitzenden der Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der IKK WL sind Vorsitzende der Regionalbeiräte der Regionaldirektionen der Pflegekasse.

§ 8
Entschädigung

Die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, der Bezirksbeiräte und der Regionalbeiräte wird in Anhang 1 zu dieser Satzung geregelt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.

§ 9
Aufgaben des Bezirksdirektors

(1) Bezirksdirektoren der Pflegekasse sind die Bezirksdirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Bezirksdirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

§ 10
Aufgaben des Regionaldirektors

(1) Regionaldirektoren der Pflegekasse sind die Regionaldirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Regionaldirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

§ 11
Widerspruchsstelle
(Besonderer Ausschuss)

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird der Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) übertragen (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Widerspruchsstellen sind beim Sitz der IKK WL sowie bei jeder Bezirks- bzw. Regionaldirektion eingerichtet. Diese Widerspruchsstellen sind Widerspruchsstellen der Pflegekasse. Die Widerspruchsstellen der Bezirksdirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Bezirksdirektion entstehen. Die Widerspruchsstellen der Regionaldirektionen sind für die Widerspruchsverfahren zuständig, die aus Entscheidungen der jeweiligen Regionaldirektion entstehen. Die Widerspruchsstelle beim Sitz der IKK-Pflegekasse WL ist zuständig, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Pflegekasse richtet, die nicht durch eine Bezirks- oder Regionaldirektion getroffen wurde.

(2) Es gelten die die Widerspruchsstelle (besonderer Ausschuss) der IKK WL betreffenden Bestimmungen des § 39 der Satzung der IKK WL sinngemäß.

§ 12
Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung nach § 66 SGB IV Ausschüssen übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat der Pflegekasse kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Mitglieder dieser Ausschüsse können auch sachverständige Dritte sein, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der Pflegekasse sind.

(3) Für die Mitglieder dieser Ausschüsse der Pflegekasse gelten die Bestimmungen über die Entschädigung (§ 8 der Satzung) entsprechend.

III. Aufgaben der Pflegekasse

§ 13
Aufgaben der Pflegekasse

(1) Die Pflegekasse stellt die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicher. Sie koordiniert im Zusammenwirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung die notwendigen Hilfen zur Pflege und sorgt für ein nahtloses und störungsfreies Ineinandergreifen der Leistungen.

(2) Durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung und Hinwirken auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützt die Pflegekasse das eigenverantwortliche Handeln ihrer Versicherten.

(3) In gemeinsamer Verantwortung mit dem Land, den Kommunen und den Pflegeeinrichtungen gewährleistet die Pflegekasse eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Versicherten und trägt zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei. Dabei unterstützt und fördert sie die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung.

IV. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft

§ 14
Versicherter Personenkreis

(1) Mitglieder der Pflegekasse sind

1. versicherungspflichtig Beschäftigte,

2. Leistungsempfänger nach dem SGB III,

3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

4. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation,

5. Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind sowie solche Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,

6. Studenten und Berufspraktikanten,

7. Fach- und Berufsfachschüler,

8. Rentenantragsteller und Rentner,

9. Bezieher von Vorruhestandsgeld,

10. Personen, die der Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder angehören,

11. freiwillig Weiterversicherte,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Pflegekasse zuständig ist und die Personen nicht auf Antrag von der Mitgliedschaft bei der Pflegekasse befreit sind.

(2) Mitglieder der Pflegekasse sind auch Personen, die

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,

2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen,

5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,

6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die IKK WL mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) oder wenn sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse gewählt haben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XI).

(3) Versichert sind auch der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der Pflegekasse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 25 SGB XI) erfüllt.

(4) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nach § 25 Abs. 3 SGB XI nicht besteht, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XI auf Antrag weiterversichern.

(5) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB XI weiterversichern.

§ 15
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB XI vorliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten schließt sich unmittelbar an die vorherige Versicherung an.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 SGB XI entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 SGB XI ausgeübt wird oder die Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 SGB XI fortbesteht.

(4) Die Mitgliedschaft der Weiterversicherten endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn sich eine Versicherung nach § 25 SGB XI anschließt.

V. Beitragspflichtige Einnahmen

§ 16
Beitragsbemessung für besondere Personengruppen

(1)Die beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegeversicherte, die in der IKK WL freiwillig versichert sind sowie für Weiterversicherte nach § 26 Abs. 2 SGB XI werden unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgestellt. Dabei sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Steuerliche Vergünstigungen mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht.

(2) Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten für nachstehend aufgeführte Versichertengruppen folgende besondere Regelungen:

A.
Freiwillig krankenversicherte Mitglieder
und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI

1. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung übersteigt

Als beitragspflichtige Einnahmen sind ein Zwölftel des Jahresarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) zugrunde zu legen.

2. Hauptberuflich selbständig Tätige

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 2 SGB XI), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

3. Ehegatten, die über keine oder niedrigere Einkünfte verfügen, als der andere Ehegatte

Die Einnahmen des Ehegatten sind bei der Einstufung zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In diesen Fällen wird für die Einstufung mindestens die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsam unterhaltsberechtigte Kind 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um eigene Einnahmen des Kindes, außer acht.

Ist der danach ermittelte Ausgangswert geringer als die Einnahmen des Versicherten, so gelten die Einnahmen des Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen.

In jedem Fall gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

4. Personen, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

1. der Zahlbetrag der Rente, getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung,

2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,

3. das Arbeitseinkommen und

4. die sonstigen Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes bestimmen.

Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrages aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu zahlen.

5. Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BAFöG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfssatzes sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

6. Personen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sowie Heilfürsorgeberechtigte und Entwicklungshelfer

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn Ansprüche bei Auslandsaufenthalten z.B. innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen bestehen oder für mitversicherte Familienangehörige Leistungsansprüche geltend gemacht werden können.

7. Alle übrigen freiwillig krankenversicherten Mitglieder und Weiterversicherten nach § 26 Abs. 1 SGB XI

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten die tatsächlichen Einnahmen, mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Dabei sind einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des insgesamt zu erwartenden Jahresbetrages zu berücksichtigen (§ 18b SGB IV).

8. Sozialhilfeempfänger, die in Heimen oder Anstalten untergebracht sind:

Für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger, die in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung nach § 21 BSHG untergebracht sind, ist nur der Teil der Sozialhilfeleistung heranzuziehen, der als Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt anzusehen ist.

Dazu gehören die Barbeträge und der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 12 BSHG, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

9. Sonstige Sozialhilfeempfänger:

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten Sozialhilfeleistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt anzusehen sind, mindestens jedoch ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Sofern die IKK mit einem oder mehreren örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger geschlossen hat, werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der dort getroffenen Regelung festgesetzt.

Freiwillige Mitglieder und Weiterversicherte nach § 26 Abs. 1 SGB XI haben Änderungen ihres Einkommens unaufgefordert mitzuteilen; Nachteile aus der Verletzung dieser Pflicht treffen den Versicherten. Davon unabhängig führt die IKK WL jährlich regelmäßig schriftliche Einkommensanfragen durch. Werden solche Einkommensanfragen nicht oder verspätet beantwortet, kann die IKK WL die Bemessungsgrundlage gewissenhaft schätzen; bei hauptberuflich selbständig Tätigen gilt § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats.

B.
Rentenantragsteller, Schwangere

Für Rentenantragsteller sowie für Schwangere, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, richtet sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Satz 1 und 2 gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.

Für Rentenantragsteller, die Sozialhilfe beziehen, gilt Buchst. A Nr. 8 bzw. Nr. 9 entsprechend.

VI. Beiträge

§ 17
Höhe der Beiträge

Die Beiträge werden in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben; der Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt (§ 55 SGB XI).

§ 18
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden entsprechend § 23 SGB IV am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Beiträge werden spätestens am 25. eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. dieses Monats fällig geworden ist.

(2) Personen, die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung entrichten, können die Beiträge zur Pflegeversicherung bei Erteilung einer Einzugsermächtigung abweichend von § 254 Abs. 1 SGB V auch monatlich zahlen. In diesen Fällen sind die Beiträge bis zum 15. des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

§ 19
Beitragserstattung

Beitragserstattungen nach § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 231 Abs. 2 SGB V werden unbar vorgenommen.

VII. Leistungen

§ 20
Leistungen

(1) Versicherte, die pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) sind, erhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften folgende Leistungen:

1. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)

3. Geldleistungen und Sachleistungen in Kombination (§ 38 SGB XI)

4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)

5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI)

6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

7. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

8. vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

(2) Darüber hinaus erbringt die Pflegekasse nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften folgende Leistungen:

1. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)

2. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)

VIII. Datenschutz

§ 21
Datenschutz

Die Pflegekasse stellt sicher, dass von ihr personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit dies nach gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

IX. Auskunft an Versicherte

§ 22
Auskunft an Versicherte

(1) Auskunft nach § 108 SGB XI wird dem Versicherten auf Verlangen mündlich oder schriftlich erteilt; § 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft ist kostenfrei. Das Nähere zum Verfahren regelt der Vorstand in Richtlinien.

X. Bekanntmachungen

§ 23
Bekanntmachungen

(1) Die Satzung, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht der IKK WL sind in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung sowie in den Bezirks- und Regionaldirektionen der IKK WL eine Woche öffentlich auszuhängen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme zu vermerken.

(2) Bekanntmachungen werden unabhängig davon durch Hinweise in der Mitgliederzeitschrift und im Internet veröffentlicht.

XI. Inkrafttreten

§ 24
Inkrafttreten

(1) Die Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Leistungsansprüche gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Innungskrankenkassen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, bleiben erhalten

a) für laufende Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung begonnen haben,

b) für Leistungen, die vor dem Zeitpunkt der Vereinigung schriftlich zugesagt worden sind.

(3) Die Satzungen der an der Fusion beteiligten Pflegekassen verlieren am 31. Dezember 2001 ihre Gültigkeit.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.