Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Juli 2010 (Fn 1)
Auf Grund des § 23 Absatz 10 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 30. Oktober 2007(GV. NRW. S. 482)
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 Personalaufwand
§ 1
Personalaufwand
(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines
übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der
darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen
Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen
gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im
Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines
gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die
besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden
Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und
Aufwandsentschädigungen.
(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Absatz 7 des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Nachersatzes umfasst die
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 2 Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
für das Jahr 2010
§ 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
für das Jahr 2010
(1) Der finanzielle Ausgleich wird auf der Basis der Ist-Besetzung
(vorhandener Personalbestand – Beamte und Tarifbeschäftigte) des einzelnen
Aufgabenträgers gewährt; maximal ist die nach Absatz 2 für das jeweilige Jahr
ermittelte ausgleichsfähige Stellenbesetzung zu Grunde zu legen.
(2) Die nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Jahr 2010
entfallende Einsparverpflichtung sowie die im Jahr 2010 ausgleichsfähige
Stellenbesetzung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung. Für
den Aufgabenbereich des Bergmannversorgungsscheins besteht keine
Einsparverpflichtung. Der Einsparbetrag wird für jedes der Aufgabengebiete und
jeden Aufgabenträger ermittelt, sofern der vorhandene Personalbestand in einem
oder mehreren Aufgabenbereichen oberhalb der im Jahr 2010 ausgleichsfähigen
Stellenbesetzung liegt. Er wird wie folgt berechnet: Zunächst ist der
finanzielle Ausgleich auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands zu
errechnen. Der Stellenanteil, der die ausgleichsfähige Stellenbesetzung für das
Jahr 2010 übersteigt, wird ermittelt und mit den durchschnittlichen
Jahreskosten je Vollzeitäquivalent für das Jahr 2008 multipliziert. Ergebnis
ist der zu erbringende Einsparbetrag. Er wird von dem zunächst auf der
Grundlage des vorhandenen Personalbestands errechneten finanziellen Ausgleich
subtrahiert. Zur Errechnung der durchschnittlichen Jahreskosten für das Jahr
2008 wird der vorhandene Personalbestand zum 01.01.2008 und der hieraus
resultierende Belastungsausgleich unter Ausschluss des Zuschlages nach § 23 Absatz
4 des Gesetzes zu Grunde gelegt.
(3) Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung,
Sonderurlaub sowie Veränderung der individuellen Arbeitszeit wird die Anzahl
der Ist-Besetzung nach Absatz 1 entsprechend angepasst. Gleiches gilt bei
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Für übergeleitete
Beamtinnen/Beamte ist höchstens die zum 01.01.2008 tatsächlich bestehende
individuelle Arbeitszeit maßgeblich, es sei denn, ein Rechtsanspruch auf
Vollzeitbeschäftigung ist zu erfüllen. Eine Erstattung über die maßgebliche
Obergrenze hinaus ist bei Stundenaufstockungen unterhalb von
Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen
finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete
bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub,
Elternzeit, Langzeiterkrankung).
(5) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten zur Mitte jedes
Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Eine Anpassung erfolgt jeweils
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen
Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder
ausgeglichen.
§ 3 Versorgung der Beamten einschließlich
der Beihilfeleistungen
§ 3
Versorgung der Beamten einschließlich
der Beihilfeleistungen
(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Soziales zuständigen
Ministerium bis zum 30. Januar 2011 die im Jahr 2010 anfallenden
Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die
Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 9 des Gesetzes an. Das Land
Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten
Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von vier Wochen nach erfolgter
Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich
jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge
sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und
Beihilfeleistungen.
(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und
Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der
übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten
Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
4 (Fn 2)
Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs
Die Gesamthöhe des den Landschaftsverbänden sowie des Kreisen und
kreisfreien Städten im Jahr 2010 auszuzahlenden finanziellen Ausgleichs nach §
23 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf 27 193 336,55
Euro angepasst.
Der Auszahlungsbetrag in 2010 verteilt sich auf die einzelnen
Aufgabenbereiche wie folgt:
Schwerbehindertenrecht
13 441 406,91 Euro
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
3 844 099,04 Euro
Soziales
Entschädigungsrecht
9 736 378,07 Euro
einschl. Kriegsopferversorgung
Bergmannsversorgungsschein
171 452,53 Euro.
Die Verteilung auf die kommunalen Körperschaften ergibt sich aus der Anlage
4.
§ 5 (Fn 2) Inkrafttreten / Außerkrafttreten
§ 5 (Fn 2)
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt
mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 3
Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 415, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; GV. NRW. S. 415; geändert durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010. Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. |
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Normverlauf ab 2000: