Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 16. Dezember 2011 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1 (Fn 4)
 Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs

§ 1 (Fn 8)
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, im folgenden Eingliederungsgesetz, umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Die Personalkosten eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 1 Satz 3 Eingliederungsgesetz umfassen insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen.

(3) Der Personalaufwand für Beschäftigte nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

§ 2
Tatsächlicher Personalbestand

Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub, bei Veränderung der individuellen Arbeitszeit sowie bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wird der tatsächliche Personalbestand nach § 23 Absatz 3 Eingliederungsgesetz entsprechend angepasst. Veränderungen des tatsächlichen Personalbestandes nach Satz 1 sind bei der Festsetzung von finanziellem Nachersatz nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz zu berücksichtigen.

§ 3 (Fn 6)
Versorgung der Beamten einschließlich
der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen für das abgelaufene Jahr bis zum 30. Januar des Folgejahres die angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 Eingliederungsgesetz an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im vorangegangenen Jahr gezahlten Abschläge. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landes bleibt davon unberührt.

§ 4
Interkommunaler Ausgleich bei hohen
Beihilfeleistungen an aktive Beamte

Ein interkommunaler Ausgleich nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Eingliederungsgesetz ist spätestens bis zum 30. April des auf die Erstattung der Beihilfe an den Beihilfeempfänger folgenden Jahres von der kommunalen Körperschaft unter Nachweis der Beihilfezahlungen zu beantragen. Der Ausgleich wird in der vierten Quartalszahlung vorgenommen. Alle kommunalen Körperschaften tragen entsprechend ihrem Anteil am Belastungsausgleich für das laufende Jahr die 100 000 Euro je Beihilfeberechtigten übersteigenden Beihilfebeträge.

§ 5
Fachbezogener Sachaufwand

(1) Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz wird den Kreisen und kreisfreien Städten in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für das Vorvorjahr.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

§ 5a (Fn 6)
Zuständigkeit

(1) Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen der ausgeschiedenen Beamten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

(2) Für alle übrigen Feststellungen und Zahlungen des finanziellen Belastungsausgleichs gemäß § 23 des Eingliederungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.

Teil 2 (Fn 4)
Anpassung des Belastungsausgleichs

§ 6 (Fn 4)
Personalbedarf

Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.

§ 7 (Fn 4)
Personalkostenpauschalen

(1) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 53 737 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 54 489 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 57 757 Euro.

(2) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 65 619 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 66 538 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 70 240 Euro.

§ 8 (Fn 4)
Höhe des fachbezogenen Sachaufwands

Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 79 Euro erhöht.

§ 9 (Fn 7)
Ausgleich des pandemiebedingten, zusätzlichen Verwaltungsaufwands
der Landschaftsverbände in den Jahren 2020 bis 2023

(1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 entstanden ist, erhält der Landschaftsverband Rheinland eine einmalige Zahlung in Höhe von 7 788 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine einmalige Zahlung in Höhe von 6 132 000 Euro, die jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Dieser einmalige Belastungsausgleich wird zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt.

(2) Zum vorläufigen Ausgleich des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2022 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 6 230 400 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 905 600 Euro, der jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2022 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet.

(3) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2023 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 5 595 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 405 000 Euro, der jeweils im Jahr 2023 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2023 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet.

Teil 3 (Fn 4)
Inkrafttreten

§ 10 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 730, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; geändert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; 2. Verordnung vom 9. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; Verordnung vom 10. Januar 2017 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Verordnung vom 17. Februar 2020 (GV. NRW. S. 170), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 26. April 2022; Verordnung vom 13. September 2023 (GV. NRW. S. 1131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 83

Fn 3

Überschrift geändert durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 4

Überschriften zu Teil 1, Teil 2 und Teil 3 sowie §§ 6 bis 8 eingefügt durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; § 6 zuletzt geändert und § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GV. NRW. S. 170), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020; § 6 geändert sowie §§ 7 und 8 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2023 (GV. NRW. S. 1131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 6 (alt) wird § 9 durch Verordnung vom 5. November 2014 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; § 9 (alt) umbenannt in § 10 (neu) durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 6

§ 3 Absatz 1 geändert und § 5a eingefügt durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GV. NRW. S. 170), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 7

§ 9: neu eingefügt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 26. April 2022; Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 13. September 2023 (GV. NRW. S. 1131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 8

§ 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. September 2023 (GV. NRW. S. 1131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 9

Anlagen 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2023 (GV. NRW. S. 1131), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.



Normverlauf ab 2000: