Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über Straßenverzeichnisse


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über Straßenverzeichnisse

Vom 25. Juli 2018 (Fn 1)

Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1
Gegenstand der Verordnung

Um eindeutige Straßenbezeichnungen sicherzustellen, sind im Rahmen der Führung von Straßenverzeichnissen Straßenschlüssel zu vergeben.

§ 2
Festlegung der Straßenschlüssel

(1) Um eine eindeutige und gleichbleibende Verwendung der Bezeichnungen der öffentlichen Straßen zu gewährleisten, ist jeder Bezeichnung (Name beziehungsweise Nummer) zusätzlich ein innerhalb der Gemeinde eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zuzuordnen.

(2) Einer Bezeichnung können mehrere Straßenschlüssel bei entsprechend räumlich eindeutiger Abgrenzung zugeordnet werden, wenn die Gemeinde dies aus ordnungsbehördlicher Sicht zur Abgrenzung von Gemeindeteilen, Ortslagen, Stimmbezirken, statistischen Bezirken oder ähnlichem für erforderlich hält.

(3) Die Straßenschlüssel werden durch die Gemeinde sowohl für die von ihr vergebenen Bezeichnungen für die Gemeindestraßen als auch für auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Teile der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vergeben.

(4) Um eine bei der Katasterbehörde abweichende eigene Verschlüsselung zu vermeiden, sind die Erfordernisse des Liegenschaftskatasters zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu beachten:

1. für neue Bezeichnungen sind bisher nicht genutzte Straßenschlüssel zu vergeben,

2. Korrekturen von Schreibweisen der Bezeichnungen bedürfen keines neuen Straßenschlüssels und

3. soweit die räumlich eindeutige Abgrenzung der öffentlichen Straßen eine Bildung von Flurstücken erforderlich macht, geschieht dies seitens der Katasterbehörde von Amts wegen.

§ 3
Bereitstellung der Straßenschlüssel

(1) Der Straßenschlüssel ist der Katasterbehörde zusammen mit der verbindlichen Schreibweise der zugehörenden Bezeichnung sowie den in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster eindeutig abgegrenzten Straßenflächen mitzuteilen.

(2) Sobald der Straßenschlüssel sowie die zugehörende Bezeichnung von der Katasterbehörde in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, sind sie Bestandteil der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, und unterliegen in dieser Funktion den Bestimmungen über die Geobasisdaten. Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.

§ 4
Übergangsbestimmungen

(1) Die Zuordnung nach § 2 Absatz 1 soll bei den Straßen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und denen bisher kein eindeutiger fünfstelliger, alphanummerischer Straßenschlüssel zugeordnet wurde, bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

(2) Werden entweder nur von der Gemeinde oder nur von der Katasterbehörde Straßenschlüssel geführt, soll die jeweils andere Stelle die bereits vorhandenen Straßenschlüssel übernehmen.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft und am 31. August 2028 außer Kraft.

 

Der Minister für Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2018 (GV. NRW. S. 462).



Normverlauf ab 2000: