Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Bundesbahn
zur Durchführung der Aufsicht über die
nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn
gehörenden Eisenbahnen

Vom 19. Oktober 1993 (Fn 1)

Das Land Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Bundesbahn haben am 25. Februar/10. März 1993 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225, br. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) in Verbindung mit § 51 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2909) das Verwaltungsabkommen zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen geschlossen. Dieses Verwaltungsabkommen tritt an die Stelle des Verwaltungsabkommens vom 28. November/11. Dezember 1951 in der Fassung des II. Nachtrags vom 8./21. Oktober 1971, bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 362).

Das Abkommen wird nachfolgend in der ab 10. März 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr

Verwaltungsabkommen

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung und Verkehr,

und

der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand,

zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen.

Das Land Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Bundesbahn schließen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 29. 3. 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 24 Dritte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. 11. 1986 (BGBl. I S. 2089), in Verbindung mit § 51 des Bundesbahngesetzes (BbG) vom 13. 12. 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch 4. BbÄndG vom 19. 12. 1990 (BGBl. I S. 2909), folgendes Verwaltungsabkommen:

§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt der Deutschen Bundesbahn die Aufgaben der eisenbahntechnischen Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen in Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Die übertragene Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf alle für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes relevanten Fragen und wird nach den Weisungen des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr durchgeführt. Die allgemeinen Weisungen sind im Aufgabenkatalog (Anlage 1) zusammengefaßt. (Anlage 1)

§ 3

(1) Die Deutsche Bundesbahn übt die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich jeweils durch die zuständige Bundesbahndirektion aus, in deren Bereich die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen gelegen sind, und zwar unter der Bezeichnung

,,Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht bei der Bundesbahndirektion ...". Die Kurzbezeichnung lautet ,,LfB".

(2) Vor organisatorischen Änderungen, die die Landeseisenbahnaufsicht betreffen, wird die Deutsche Bundesbahn das Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen herstellen.

(3) Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht übersendet dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zum 1. 4. einen kurzen Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr.

§ 4

(1) Die Deutsche Bundesbahn nimmt die übertragenen Tätigkeiten für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.

(2) Das vom Land Nordrhein-Westfalen zu zahlende Entgelt wird auf der Grundlage des jeweils für den Abrechnungszeitraum geltenden durchschnittlichen Personalselbstkostensatzes für die Beamten der Deutschen Bundesbahn berechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Der erforderliche Personalbedarf und die dem Personalselbstkostensatz zugrundeliegenden Ansätze werden in jedem 5. Kalenderjahr überprüft. Zusätzliche Überprüfungen erfolgen auf Verlangen einer der Vertragsparteien. Eine erste Überprüfung des Personalbedarfs erfolgt in den Jahren 1993 und 1994. Dabei werden die LfB-Tätigkeiten durch Aufschreibungen (z. B. Stundenzettel, Strichlisten) nachgewiesen.

(4) Die Zahlungen für die Kalenderjahre sind jeweils zum 1. Juli für das laufende Kalenderjahr fällig. Steht am Fälligkeitstag der zu leistende Gesamtbetrag noch nicht fest, wird ein Abschlag in Höhe des letzten Jahresbetrages gewährt. Restzahlungen bzw. Erstattungen erfolgen mit der Zahlung zum nächsten Fälligkeitstag.

(5) Die Vergütungen sind Nettobeträge. Hierzu wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

(6) Das Nähere regelt die jeweilige Berechnung der LfB-Vergütung (Anlage 2).

(7) Bei verspäteter Zahlung erhebt die Deutsche Bundesbahn Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen am Ersten des Monats geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

§ 5

Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlagen können im Einvernehmen jederzeit neu gefaßt werden, ohne daß es hierzu der Kündigung dieses Verwaltungsabkommens bedarf.

§ 6 (Fn 2)

Düsseldorf, den 25. Februar 1993

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr Franz-Josef Kniola

Frankfurt (M), den 10. März 1993

Deutsche Bundesbahn

Der Vorstand

Vst R 4.003 Apa 55 NRW

Im Auftrag

Born


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 842.
Aufgrund der Privatisierung der DB AG entfalle. Die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

Fn2

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.