Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1999
Satzung
des Versorgungswerkes der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen
vom 13. Januar 1999
Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen, beschlossen am 13.1.1999 durch die erste Vertreterversammlung gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10.November 1998 (GV. NRW. S. 661) – SGV. NRW. 33/7122 – und genehmigt durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.1.1999 – Vers 35 – 00 – 1. (19) III B 4 – (MBl. NRW v. 1.4.1999, S. 294), geändert gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10.November 1998 in der Fassung der:
1. Satzungsänderung vom 13.9.1999, genehmigt durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1999 – Vers.35-00-1(19) – III B 4 (MBl. NRW v. 14.12.1999, S. 1342)
2. Satzungsänderung vom 26.6.2000; genehmigt durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.8.2000 – Vers-35-00-1(19) III B4 (MBl. NRW Nr. 55 v. 21.9.2000, 982)
3. Satzungsänderung vom 28.6.2001, genehmigt durch
Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.7.2001 –
Vers. 35-00-1(19) – III B 4 (MBl. NRW v. 1.10.2001, 1068)
4. Satzungsänderung vom 3.7.2003, genehmigt durch
Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.8.2003 (MBl. NRW. 2004 Nr. 3 S. 70).
Inhalt
I. Organisation
§ 2 Organe
§ 3 Vertreterversammlung
§ 4 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 5 Vorstand
§ 6 Präsident
§ 7 Aufgaben des
Vorstandes und des Präsidenten
§ 8 Geschäftsführer
§ 10 Befreiung von Beitragszahlungen
§ 11 Aufhebung der Befreiung
§ 12 Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
§ 13 Berufsunfähigkeit bei Eintritt
§ 15 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
§ 16 Altersrente
§ 17 Berufsunfähigkeitsrente
§ 18 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
§ 19 Kinderbetreuungszeiten
§ 20 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 21 Hinterbliebenenrente
§ 22 Witwen- und Witwerrente
§ 23 Waisenrente
§ 24 Höhe und Dauer der
Hinterbliebenenrente
§ 25 Versorgungsausgleich
§ 26 Sterbegeld
§ 27 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 28 Kapitalabfindung
§ 29 Leistungsausschluss
§ 31 Besondere Beiträge
§ 32 Zusätzliche freiwillige Beiträge
§ 33 Beitragsverfahren
§ 34 Erstattung und Übertragung der Beiträge
§ 37 Rechnungslegung, Leistungsverbesserung
§ 39 Widerspruchsausschüsse
§ 40 Informationspflicht des Versorgungswerkes
§ 41 Bekanntmachungen
§ 42 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 43 Geschäftsjahr
§ 44 Erfüllungsort, Gerichtsstand
§ 46 Freiwilliger Beginn
§ 47 Verlängerung der Frist für die Nachversicherung
§ 49 Inkrafttreten
§
1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
1
Das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen ist nach § 1
des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10.11.1998 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in
Düsseldorf.
2
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum
Empfang von Leistungen des Versorgungswerkes Berechtigten
(Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des StBVG
NW und dieser Satzung zu gewähren.
§
2
Organe
Organe des Versorgungswerks sind:
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Präsident,
4. der Geschäftsführer.
§
3
Vertreterversammlung
1
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die Ersatzmitglieder werden im
Wege der Briefwahl gewählt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 10 je Kammerbezirk,
die der Ersatzmitglieder bis zu 10 je Kammerbezirk. Das Nähere bestimmt die
Wahlordnung.
2
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Ablauf der
Wahlfrist seit mindestens sechs vollen Kalendermonaten Mitglied sind.
3
Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 13
Bundeswahlgesetz vorliegen.
4
Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,
1. wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
3. gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht oder gegen den ein Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf ergangen ist (§§ 89, 134 StBerG),
4. gegen den ein Bescheid auf Rücknahme der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ergangen ist,
5. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.
6. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen den ein solches Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.
5.
Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen
ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
haben verschiedenen Steuerberaterkammern anzugehören.
6
Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des
Jahresabschlusses zusammen. Ihre Sitzungen sind nach Maßgabe der
Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes und
der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.
7
Die Einberufung zu einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter,
mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von
mindestens drei Wochen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der
Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen. Die
Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie regelt auch die
Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen der Organe und Gremien des
Versorgungswerkes.
8
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, soweit das StBVG NW oder die
Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
9
Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich.
Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung werden von der Vertreterversammlung
geregelt.
10
Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk.
§
4
Aufgaben der Vertreterversammlung
1
Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlass und Änderung der Satzung einschließlich einer Wahlordnung und der Genehmigung von Überleitungsabkommen;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen;
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung des Überschusses, die Deckung eines Bilanzverlustes und die Festsetzung des Freibetrages im Sinne von § 23 Abs. 5;
5. Bestellung des Abschlussprüfers, der Steuerberater und zugleich Wirtschaftsprüfer sein muss (§37 Abs. 5).
2
Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Abs. 1 Nr. 4 bedürfen der Genehmigung
der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§
5
Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen mindestens 3 dem
Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht der Vertreterversammlung
angehören. Bei der Wahl gehört mindestens jeweils 1 Mitglied den
Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe an. Die Mitglieder
werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt.
Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller
Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur
gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärung bei der Wahl schriftlich vorliegt.
2
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
3
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu
gewählten Vorstandes im Amt.
4
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur
fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn
dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit
zustande.
6
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die
Vertreterversammlung abberufen werden.
7
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung
in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des
Vorstandes.
§
6
Präsident
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; beide müssen dem Versorgungswerk angehören. Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich von § 7 Abs. 2 StBVG NW, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
§
7
Aufgaben des Vorstandes und des Präsidenten
1
Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Ihm obliegen alle
Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder zur
Zuständigkeit des Geschäftsführers gehören. Der Vorstand beschließt auf der
Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen
Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
2
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach
Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und den von einem
Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, geprüften Jahresabschluss
nebst Lagebericht und Prüfungsbericht der Vertreterversammlung zur Feststellung
vorzulegen.
§
8
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Er wird auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Über die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
II.
Mitgliedschaft
§
9
Pflichtmitgliedschaft
Mitglied des Versorgungswerks ist:
1
wer am 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande
Nordrhein-Westfalen war und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatte oder
2
wer nach dem 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande
Nordrhein-Westfalen wird und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
3
wer am 08.12.1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Lande
Nordrhein-Westfalen war, zu diesem Zeitpunkt das 40. aber nicht das 60.
Lebensjahrvollendet hatte und seinen Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Satzung erklärt.
§
10
Befreiung von der Beitragspflicht
1
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht in dem Versorgungswerk vollständig oder
teilweise befreit, wer
1. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat oder
2.eine Befreiung von der Mitgliedschaft oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zu dieser Befreiung geführt hat, noch besteht.
2
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglied einer berufständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ist und seine Mitgliedschaft aufrecht erhält.
3
Wer infolge der öffentlich-rechtlichen Zulassung zu einem Beruf, welcher der
Zulassung als deutscher Steuerberater entspricht, Versorgungsbeiträge zu einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) entrichtet, kann auf Antrag ganz oder teilweise von der
Beitragspflicht befreit werden.
4
Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die
Voraussetzungen sind nachzuweisen.
5
Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nach einem Ruhen wieder aufleben,
werden wie Mitglieder behandelt, deren Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt
erstmalig beginnt, mit allen sich daraus nach dieser Satzung ergebenden Folgen.
§
11
Aufhebung der Befreiung
Wer von der Beitragspflicht befreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung am Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.
§
12
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
1
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet
1. mit dem Tode des Mitglieds,
2. wenn das Mitglied nicht mehr einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht,
3. sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird
(§ 2 Abs. 3 StBVG NW).
2
Wessen Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 beendet ist, kann die
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird.
Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht
mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall
sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds eingetreten. Der Antrag auf
Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach §
34 Abs. 1 oder 2 rechtskräftig erfolgt ist.
3
Eine Mitgliedschaft nach Abs. 2 kann vom Mitglied durch eine entsprechende
Erklärung in eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten auf den
Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden.
§
13
Berufsunfähigkeit bei Eintritt
1
Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§
17 Abs. 1 Nr. 1) ist, ist zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch
verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk,
solange die Berufsunfähigkeit andauert.
2
Dauert die Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres an,
scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.
III.
Leistungen
§
14
Leistungsarten
1
Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten
nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Sterbegeld,
5. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen,
6. Kapitalabfindung.
Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
2
Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 20 gewähren.
3
Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die
keinen Antrag nach § 34 Abs.1bis 3 gestellt haben.
4
Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.
§
15
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
1
Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
2
Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des
Versorgungswerkes ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese
für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
3
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll
sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung unterziehen, wenn
zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes
herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindert wird.
4
Die Obliegenheiten nach den Abs. 2 und 3 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder des sonstigen Leistungsberechtigten die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
5
Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben
und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann
oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
6
Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach den Abs. 2 und 3 nachkommt,
erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines
Verdienstausfalles in angemessenem Umfange.
7
Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Abs. 1 bis 3 nicht nach und
wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine
Besserung verhindert oder unmöglich gemacht odereine Verschlechterung
herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die
Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfang versagen oder
entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die
Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
8
Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur
versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge
schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
9
Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 16, 17, 22 und 23
Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art
gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das
Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das Versorgungswerk abzutreten.
Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der
vom Dritten geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen
Schadens des Mitglieds oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich
ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend
gemacht werden.
Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerkes auf, so wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 16, 17, 22 und 23 insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.
§
16
Altersrente
1
Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
2
Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als
nach Abs. 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt. In
diesem Fall wird die Altersrente aus der Anwartschaft auf Altersrente unter
Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags errechnet.
Der Abschlag beträgt monatlich bei
Reihenfolge der Darstellung: Vorziehung/Abschlag (mtl.)
vom 65. auf das 64. Lebensjahr: Abschlag 0,65%
vom 64. auf das 63. Lebensjahr: Abschlag 0,60%
vom 63. auf das 62. Lebensjahr: Abschlag 0,55%
vom 62. auf das 61. Lebensjahr: Abschlag 0,50%
vom 61. auf das 60. Lebensjahr: Abschlag 0,45%
3
Auf Antrag kann der Beginn der Altersrente über die Vollendung des 65.
Lebensjahres hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung
des 68. Lebensjahres. Das Mitglied ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
weitere Beiträge zu leisten.
Die ggf. gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus folgender Tabelle:
Alter*, in dem die Zahlung entrichtet und die Rente nicht
in Anspruch genommen wurde |
für je 1.000,- € geleisteten Beitrag bzw. nicht in
Anspruch genommene Rente entsteht ein Anspruch auf zusätzliche Rente in Höhe
von |
65 66 67 68 |
5,25 € 5,37 € 5,50 € 5,65 € |
*) Kalenderjahr ./. Geburtsjahr
4
Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist die Zahlung von Beiträgen
für mindestens 60 Monate für die nach § 9 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 sowie für
die nach § 46 zugehenden Mitglieder.
5
Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente
keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder
bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das
versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom
Hundert zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der
Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach
der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.
6
Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt
mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats,
in dem der Anspruch entfällt.
§
17
Berufsunfähigkeitsrente
1
Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
Beiträge geleistet hat, und das
1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist und
2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater einstellt und die Bestellung zurückgibt,
erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.
2
Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
Beiträge geleistet hat und das
1.wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist und
2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater einstellt und die
Bestellung zurückgibt,
erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
3
Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 46 erworben haben, müssen abweichend
von den Abs. 1 oder 2 für mindestens 36 Monate vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.
4
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn
der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach
Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats
der Antragstellung. Als Einstellung der beruflichen Tätigkeit gilt
grundsätzlich die Rückgabe der Bestellung zum Steuerberater. Der Antrag auf
Berufsunfähigkeitsrente kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die
medizinischen Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 2 zwischenzeitlich entfallen
sind.
5
Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche
Gutachter festgestellt. Mitglied und Versorgungswerk bestimmen je einen
Gutachter. Das Versorgungswerk kann von der Bestimmung eines Gutachters
absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der
Steuerberaterkammer, der das Mitglied angehört, gebeten, einen Obergutachter zu
benennen, dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Das Versorgungswerk
trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.
6
Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter dafür
bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.
7
Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente
die Altersrente in gleicher Höhe.
8
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet
1. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, oder
2. mit dem Tode des Leistungsberechtigten.
Im Falle der Nr. 1 ist das Mitglied verpflichtet, mit Beginn des folgenden Monats wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.
9
Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die
Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem
Monat, in dem dieser entfällt.
10
Wenn das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,
kann die Rentenzahlung eingestellt werden.
§
18
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
1
Der Monatsbetrag der Altersrente bzw. der Anwartschaft auf Altersrente ist das
Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden
Versicherungsjahre, dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und
dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator.
Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 85% der Anwartschaft auf Altersrente. Bei Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 60. Lebensjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,25% für jeden Monat zwischen dem vollendeten 60. Lebensjahr und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.
2
Der eintrittsalterabhängige Multiplikator ergibt sich wie folgt:
(Reihenfolge der Darstellung: Eintrittsalter/Multiplikator)
25 und jünger 1,881
26 1,834
27 1,788
28 1,744
29 1,701
30 1,660
31 1,620
32 1,581
33 1,543
34 1,507
35 1,472
36 1,438
37 1,405
38 1,373
39 1,342
40 1,311
*) Kalenderjahr des Beginns der Mitgliedschaft ./. Geburtsjahr
3
Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1999 und
2000 beträgt jeweils € 62,38. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach
dem 31.12. 2000 wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des
versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der
Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss
ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zugeben.
4
Anzurechnende Versicherungszeit sind
1. die Zeiten, in denen eine Mitgliedschaft bestand,
2. die Zeiten, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
3. bei Berufsunfähigkeit die Zeiten, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 65. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nr. 1 bis 3 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die nach §12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nr. 1.
5
Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet
zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen
Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen
nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten
wird durch die Summe der Monate, in denen eine Pflichtmitgliedschaft bestand,
geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche
Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit
kaufmännischer Rundung ermittelt.
§
19
Kinderbetreuungszeiten
1
Kinderbetreuungszeiten werden berücksichtigt, wenn das Mitglied innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Geburt seines Kindes schriftlich
anzeigt, dass es die Betreuung des Kindes übernimmt.
2
Für die Betreuung jedes Kindes bleiben zugunsten des Mitgliedes drei
Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten
durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von fünf Kalenderjahren
(Geburtsjahr und die nachfolgenden vier Kalenderjahre) aufweisen, wenn sich bei
Berücksichtigung dieser Kalenderjahre eine niedrigere Anwartschaft ergeben
würde. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in
voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die
Vergleichsberechnung nicht einbezogen.
3
Sind beide Elternteile des Kindes Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die
Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.
§
20
Rehabilitationsmaßnahmen
1
Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens für drei Monate Beiträge
geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein
einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders
aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine
Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet,
gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese
Rehabilitationsmaßnahmenvoraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder
wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der
Maßnahme schriftlich zu beantragen.
2
Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom
Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine
zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen
über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann
Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der
Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom
Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied.
Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten,
beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk
übernommen werden.
3
Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach
Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen voraus zu
schätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die
Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
§
21
Hinterbliebenenrente
1
Hinterbliebenenrenten sind
1. Witwenrente,
2. Witwerrente,
3. Vollwaisenrente,
4. Halbwaisenrente.
2
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes
mindestens für einen Monat, im Falle des § 46 Abs. 1 mindestens für 36 Monate
Beiträge geleistet hatte.
§
22
Witwen- und Witwerrente
1
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer
eine Witwerrente.
2
Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des
60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens
drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das
Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens vier Jahre, ist es
mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben,
um einen Rentenanspruch zu begründen. Darüber hinaus besteht Anspruch auf
Witwen- bzw. Witwerrente, so aus der Ehe mindestens ein
waisenrentenberechtigtes Kind hervorgegangen ist.
§
23
Waisenrente
1
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die
Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei
Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand andauert.
2
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes,
des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen
Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die
Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum
über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung
des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
3
Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Absätzen 1 und 2
erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten
Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen
werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es
sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen
begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächst
höhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt
(Zweitausbildung), lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen.
Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser
Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder
aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu
vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf
Waisenrente nicht entfallen.
4
Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
1. eheliche Kinder,
2. die von einem Mitglied geborenen Kinder,
3. die von einem Mitglied als Kind angenommenen Kinder, sofern die Annahme vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
4. Kinder eines männlichen Mitgliedes in den nicht von Nr.1 erfassten Fällen, sofern dessen Unterhaltspflicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
5
Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis einen
monatlichen Bruttobetrag erhält, der über einen von der Vertreterversammlung
festgesetzten Freibetrag hinausgeht.
§
24
Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente
1
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der
Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines
Todes erreicht hat.
2
Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der
Leistungsberechtigte wieder heiratet.
3
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom
Hundert des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente,
die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
4
Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied für tot erklärt
wird.
5
Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des
Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des
Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
6
Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 100 % der Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen; hiervon können nach § 22 Abs. 1
nicht mehr als 60% beansprucht werden. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten
im gleichen Verhältnis zu kürzen.
§
25
Versorgungsausgleich
1
Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des
Versorgungswerkes sind oder waren, findet Realteilung nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBI. I
S. 105) statt, indem zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen
Ehepartners für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein Anrecht begründet
oder verstärkt wird.
2
Erfolgt der Versorgungsausgleich nach §1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der
Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend
gekürzt.
3
Aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom
Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes
Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.
4
Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des
Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen
wieder ergänzen.
5
Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches
erlassen.
§
26
Sterbegeld
Beim Tode eines Mitgliedes wird ein Sterbegeld gezahlt. Für die Gewährung von Sterbegeld gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Hierzu setzt die Vertreterversammlung einen Geldbetrag als Richtsatz fest, der der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegt. Der Richtsatz wird multipliziert mit dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4). Der Beschluss der Vertreterversammlung ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekannt zumachen. Das Sterbegeld wird an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung besorgt hat. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§
27
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entsprechend.
§
28
Kapitalabfindung
1
Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 22) haben und
wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:
1. bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
2. bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
3. bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 55. Lebensjahres das
Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt
auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die
Abfindung anzurechnen.
2
Renten, die einen Monatsbetrag von € 55 unterschreiten, werden auf Antrag des
Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und
erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
§
29
Leistungsausschluss
1
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente.
2
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes
vorsätzlich herbeigeführt haben.
IV.
Beiträge
§
30
Beiträge
1
Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag
in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und
ist einbestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz).
2
Für Mitglieder, bei denen die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19 EStG die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI
nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen
Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe dieser
Einkünfte, wobei die Einkünfte aus § 19 EStG vorrangig vor den Einkünften aus §
18 EStG zur Beitragspflicht herangezogen werden. Nicht zu den Einkünften nach
Satz 1 gehören Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EstG.
3
Unabhängig von Abs.2 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages
zu entrichten.
4
Für die Berechnung des Beitrages und den Nachweis des Einkommens gilt:
1. Maßgebend für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 ist bei selbständig Tätigen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und bei abhängig Beschäftigten der jeweilige Beitragszeitraum.
2. Für selbständig Tätige gilt dies mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmals selbständig tätig wird, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre das Einkommen des ersten Jahres zugrunde gelegt und hiernach der Beitrag vorläufig festgesetzt wird; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.
3. Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im Laufe des Kalenderjahres das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitgliedes der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
4. Der Einkommensnachweis wird erbracht:
a) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte
Kalenderjahr;
b) zusätzlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage
einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für
den Beitragszeitraum.“
5
Mitglieder, die eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater aufnehmen,
entrichten auf Antrag bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter innerhalb oder
außerhalb des Geltungsbereichs des Steuerberatungsgesetzes aus ihrem
Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge nur in halber Höhe des Pflichtbeitrages gemäß
den Abs. 1 und 2; der Antrag kann nur gestellt werden innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn der selbständigen Tätigkeit. Wird der Antrag später
gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang. Diese
Fünfjahresfrist wird errechnet ohne die Monate, in denen das Mitglied nicht als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt war. Die Ermäßigung gilt
längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 45. Lebensjahr
vollendet; sie gilt nicht für Mitglieder, die wegen ihrer Mitgliedschaft zum
Versorgungswerk von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind und
Pflichtbeitrag gemäß Abs. 6 entrichten. Abs. 3 bleibt unberührt.
6
Abweichend von Abs. 1, 2, 3 und 5 hat ein Mitglied, das von der
Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§
158 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an die
Angestelltenversicherung zu entrichten wäre.
7
Mitglieder, die Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
und die nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wurden, leisten
einen Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages.
8
Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige
Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag
beider Ehegatten bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrags nach § 30 Abs. 1
befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von
der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
befreit sind.
9
Bezieher von Krankengeld sind beitragspflichtig. § 30 Abs. 1 und 2 gelten
entsprechend.
§
31
Besondere Beiträge
1
Mitglieder, die Ansprüche gegen einen Träger der sozialen Sicherheit (z. B.
Bundesanstalt für Arbeit, Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegekasse)
haben, leisten für diese Zeiten Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der Höhe und
den Beträgen, die vom jeweiligen Träger der sozialen Sicherheit zu tragen sind
und gezahlt werden.
2
Mitglieder, die
1. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 158 und 159 SGB VI;
2. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht
befreit sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen
Angestelltenversicherungsbeitrages
höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der
Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes
gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen
Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst.
§
32
Zusätzliche freiwillige Beiträge
1
Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge
rückständig sind; § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige
Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 150 vom Hundert des
Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1) nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für
Vorjahre bleiben unberücksichtigt.
2
Für zusätzliche Beiträge, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt
werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem
Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) den
persönlichen Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt. Mitglieder, die nach § 9 Nr.
3 zugehen und bei Inkrafttreten der Satzung das 50. Lebensjahr vollendet haben,
können nur den Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 zahlen.
3
Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden
Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des Geschäftsjahres,
in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht
verrechenbar.
§
33
Beitragsverfahren
1
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Beiträge sind bis zum 10. Tag eines jeden
Folgemonats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der
Erlangung der Mitgliedschaft.
2
Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der
Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind, beginnt die
Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit dem Tag, an dem die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wirksam wird. Im Fall der
Verzichtserklärung gem. § 45 Abs. 6 beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu
dem die Verzichtserklärung wirksam wird; gleiches gilt für §11.
3
Bei Mitgliedern, die nach § 12 Abs. 1 aus dem Versorgungswerk ausscheiden,
endet die Beitragspflicht mit dem Tage des Ausscheidens.
4
Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht
des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein
Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter
freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.
5
Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden.
Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gem. § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erstattet oder von Dritten gemäß § 31 entrichtet
werden; § 35 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Als Eintritt des Rentenfalles bei
einer Berufsunfähigkeitsrente gilt der Zeitpunkt, der als Beginn der
medizinischen Beeinträchtigungen iSd § 17 Abs. 1 und
2, die eine Berufsunfähigkeit begründen vom Gutachter festgestellt wird.
6
Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, soll jeweils
ein Säumniszuschlag in Höhe von monatlich 1 v.H. der
rückständigen Beiträge erhoben werden. Das Mitglied hat die durch die Einziehung
der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag und Kosten werden
entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners
entfällt.
7
Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet,
werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert,
beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit
die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind,
hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem durchschnittlichen
Beitragsquotienten (§ 18 Abs. 4) entsprechen.
8
Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen
und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände niederschlagen. Der Vorstand
beschließt dazu Richtlinien.
9
Jede Änderung eines endgültig festgesetzten Beitrages wirkt nach Vorlage der
erforderlichen Nachweise ab Änderung der Einkommensverhältnisse, wenn sie
innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrages ab
für die Zukunft.
10
Beiträge sind bargeldlos per Überweisung oder durch Lastschriftverfahren zu
entrichten.
§
34
Erstattung und Übertragung der Beiträge
1
Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied auf Antrag, der
binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt sein muss, 60
vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten, mit Ausnahme von
Beitragsteilen, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen. Die Beitragserstattung
ist ausgeschlossen für die Fälle des § 12 Abs. 2. Soweit Beitragsrückstände
bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung
berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht
mehr zurückgenommen werden.
2
Endet eine nach § 46 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach §
17 Abs. 3, sind 90 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten.
Den Hinterbliebenen von Mitgliedern im Sinne von §§ 21 bis 23, die vor Ablauf
der Wartezeit nach § 17 Abs. 3 versterben, werden auf Antrag 90 vom Hundert der
bisher entrichteten Beiträge erstattet. Von einer Beitragserstattung
ausgenommen sind Beitragstelle, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
3
Endet die Mitgliedschaft durch Verlegung der beruflichen Niederlassung an einen
Ort außerhalb des Bereichs der Steuerberaterkammern im Lande
Nordrhein-Westfalen, werden die bisher beim Versorgungswerk entrichteten
Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungseinrichtung des neuen
Kammerbereiches im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag
auf Übertragung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Beendigung der Mitgliedschaft nach Satz 1 gestellt werden.
4
Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens
ruht abweichend von Abs. 1 bis 3 die Erstattungsverpflichtung oder die
Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich.
5
Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht
statt.
V.
Nachversicherung
§
35
Nachversicherung
1
Wird Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt,
wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen
durchgeführt.
2
Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk beim Ausscheiden aus der
für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war
oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können
nachversichert werden, sofern sie das 40. Lebensjahr zu Beginn der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.
3
Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb von 12 Monaten
nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung zu stellen. Ist
der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem
Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle
Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere
Ehegatte den Antrag stellen.
4
Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt
diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 30 rechtzeitig in der Zeit entrichtet
worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge
nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen
Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten
Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 32 oder werden auf
Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
5
Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der
Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim
Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb
eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden
Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt
des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
VI.
Verwendung der Mittel und Rechnungslegung
§
36
Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
1
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen,
notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des
Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher
Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
2
Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung
der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des
Gesetzes für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der
Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen vom 20.4.1999
sowie der dazu erlassenen Versorgungswerkeverordnung
anzulegen.
§
37
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen
1
Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst
Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der
Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss
einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen
Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der Jahresabschluss
nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der
Prüfungsbericht des Steuerberaters, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, sind
der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst
Lagebericht und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung
sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
2
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser
Rücklage sind jeweils 5 vom Hundert des sich nach der Gewinn- und
Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 2,5 vom
Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder
erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung
für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.
3
Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie
nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung
der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der
Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen
führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Versicherungsaufsichtsbehörde.
4
Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese
nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung
zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der
Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen
auszugleichen. Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
5
Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist unter Einbeziehung der Buchführung
durch einen Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, zu prüfen.
VII.
Verfahren
§
38
Rechtsweg
1
Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
2
Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen den Bescheid des Versorgungswerks
Widerspruch zu erheben.
3
Über den Widerspruch entscheidet der gemäß § 39 Abs. 4 zuständige
Widerspruchsausschuss.
§
39
Widerspruchsausschüsse
1
Der Widerspruchsausschuss ist jeweils besetzt mit zwei Mitgliedern der
Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes.
2
Der Vorstand kann bis zu drei Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis
zu fünf Stellvertreter berufen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so werden
die Stellvertreter in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.
3
Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der ihm angehörigen
Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Der Geschäftsführer
gehört dem Widerspruchsausschuss mit beratender Stimme an.
4
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertreterversammlung
angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung
berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das
Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in
den Widerspruchsausschuss berufen.
5
Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.
6
Im Bedarfsfalle können sowohl für den Beitrags- als auch für den
Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden.
§
40
Informationspflicht des Versorgungswerkes
Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.
§
41
Bekanntmachungen
Vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) oder dieser Satzung werden Bekanntmachungen des Versorgungswerks in den Mitteilungsblättern der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe veröffentlicht.
§
42
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
1
Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem
Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der
Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder
Versorgungsleistungen erforderlich sind.
2
Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von
Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich
sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen.
3
Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das
Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der
Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
§
43
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
44
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Versorgungswerkes der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen.
VIII.
Übergangsbestimmungen
§
45
Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht
1
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen i.S.
von § 74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer
Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und das 40.
Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag
von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit. Satz 1 gilt mit Ausnahme des
Verweises auf Abs. 6 für Personen gem. § 9 Nr. 3 entsprechend.
2
Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung
von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30
Abs. 1 bzw. des persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2, sofern dieser
nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs.3.
3
Eine über den Umfang nach Abs. 2 hinausgehende Befreiung bis auf 4/10, 3/10,
2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 bzw. des
persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2, sofern dieser nicht niedriger
ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 oder eine volle Befreiung erfolgt,
wenn eine anderweitige Alters- und Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden
ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als
Befreiungstatbestände gelten insbesondere
- 1. Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigskeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs.1) bzw. der halbe persönliche Pflichtbeitrag (§ 30 Abs. 2) entrichtet worden wäre, und letzterer nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3;
- 2. die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird;
- 3. eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 bzw. des persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht und letzterer nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnt und für die das Endalter im Erlebensfall frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Im übrigen muss die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet sein und darf höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen worden sein und muss frei von Rechten Dritter unterhalten werden.
- 4. die Befreiungstatbestände gemäß § 10 Abs. 1 bis 2 sowie § 30 Abs. 8.
Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gem. § 45 Abs. 2 und 3 festgesetzt ist, können
jederzeit auf diese Festsetzung verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan
nach § 30. Auf Antrag ist eine Wiederfestsetzung zu
dem ursprünglich festgesetzten Beitrag gem. § 45 Abs. 2 und Abs. 3 möglich.
4
Durch eine volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.
5
Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich
spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Satzung beim Versorgungswerk
eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
6
Wer gemäß Abs. 4 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann vor Vollendung
des 40. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung
vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann
vom Vorstand nur statt gegeben
werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den
Vertrauensarzt des Versorgungswerkes auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken
keinen Anlass gibt.
7
Wer mindestens seit dem 08.12.1998 für jeden Kalendermonat Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und nach diesem Zeitpunkt die
Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt, wird auf Antrag von der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Erlangung
der Mitgliedschaft, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung.
8
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von. § 74 Abs. 2 StBerG, die in der Zeit vom 09.12.1998 bis zum
Inkrafttreten der Satzung Mitglieder einer Steuerberaterkammer im Lande
Nordrhein-Westfalen geworden sind und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder des Erwerbs der Mitgliedschaft
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 6 ganz oder teilweise befreit.
§
46
Freiwilliger Beitritt
1
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von §74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer Steuerberaterkammer im
Lande Nordrhein-Westfalen angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 40.
Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hatten, können die
Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich
nach den §§14 ff. Der Beitrag beträgt mindestens 3/10 des Regelpflichtbeitrages
(§ 30 Abs. 1).
2
Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung
gestellt werden.
§
47
Verlängerung der Frist für die Nachversicherung
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Personen im Sinne von § 74 Abs. 2 StBerG, die am 08.12.1998 einer Steuerberaterkammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehörten (§ 45 Abs. 1) oder in der Zeit vom 09.12.1998 bis zum Inkrafttreten Mitglieder geworden sind (§ 45 Abs. 8), können abweichend von der Frist nach § 35 Abs. 3 den Antrag auf Nachversicherung bis zum 31. Dezember 1999 stellen. Die Frist nach § 186 Abs. 3 SGB IV bleibt unberührt.
IX.
Schlussbestimmungen
§
48
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt am 01. Juli 1999. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 1999 anteilig als Versicherungsjahr nach § 18 Abs. 3 vorletzter Satz.
§
49
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30. April 1999 in Kraft.
Genehmigt,
Düsseldorf, den 2.August 2000
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Ausgefertigt,
Düsseldorf, den 11. August 2000
Der Präsident
Dietmar L ü c k i n g
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Hubert M ö c k e r s h o f f
MBl. NRW. 1999 S. 294, geändert am 21.10.1999 (=SpellE>MBl. NRW. 1999 S. 1342), 11.8.2000 (=SpellE>MBl. NRW. 2000 S. 982), 7.8.2001 (=SpellE>MBl. NRW. 2001 S. 1068).