Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1977 - B 2126 - 65 - IV A 3

Durchführung der Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen

RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1977 - B 2126 - 65 - IV A 3

Die Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt gemäß Art. 125a des Grundgesetzes (GG) bis auf Weiteres für die in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG) Genannten unmittelbar fort.

Zur Durchführung der Verordnung wird im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimmt:

1
Allgemeines

1.1
Erschwerniszulagen sind, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, monatlich nachträglich zu zahlen. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich mit meiner Zustimmung ergänzende Regelungen über Abrechnungszeiträume und Zahlbarmachung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten treffen.

1.2
Auf die Erschwerniszulagen sollen im voraus monatliche Abschläge gezahlt werden, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die Abschläge sind nach sechs Monaten abzurechnen. Wird innerhalb der Abrechnungszeiträume im Einzelfall erkennbar, dass die festgesetzten monatlichen Abschläge wesentlich von dem Betrag der tatsächlich zustehenden Zulage abweichen, veranlasst die zuständige Behörde eine entsprechende Änderung der Abschläge.

1.3
Die tatsächlich erbrachten Zeiten der zulageberechtigenden Tätigkeiten sind im Einzelnen nachzuweisen. Die Nachweisungen sind begründende Unterlagen i. S. der Vorbemerkungen zu den §§ 70 bis 80.

1.4
Die Zulagen unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Soweit die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wird, ist sie im Rahmen des § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

2
Zulage für Tauchertätigkeit

2.1
Zur Tauchertätigkeit gehört auch die Tätigkeit während der Ausbildung zum Taucher.

3
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

3.1
Die Kriterien „ständig“ und „regelmäßig“ in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV müssen sowohl im allgemeinen (Schichtplan) als auch individuell erfüllt sein, d.h. der/die Bedienstete selbst muss innerhalb eines allgemein geltenden entsprechenden Schichtplans diese Kriterien für sich selbst ebenfalls erfüllen. Dabei ist das Kriterium „regelmäßig“ für ihn/sie auch erfüllt, wenn er/sie in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zumindest in dem Umfang Dienst geleistet hat, in dem Nachtdienststunden für die Gewährung der Zulage erforderlich sind (je 40 Stunden in fünf bzw. sieben Wochen; für Teilzeitbeschäftigte gilt Nr. 3.5 S. 2 entsprechend).

3.2
Zur Feststellung, obder Einsatz „ständig“ erfolgt und die geforderten Nachtschichtstunden „durchschnittlich“ erbracht werden, ist jeweils ein Zeitraum von 10 Wochen bei der Zulage nach Absatz 1 und von 14 Wochen bei der Zulage nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ein gelegentlicher Einsatz z.B. zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung reicht dafür nicht aus. Die für die Zulage erforderlichen Nachtdienststunden müssen tatsächlich geleistet worden sein.

3.3
Nachtschicht ist im Regelfall der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Wenn aus dienstlich bedingten Gründen hiervon abgewichen werden muss, gilt auch dieser Zeitraum als Nachtschicht, wenn er dienststellenüblich als solcher bezeichnet wird.

3.4
Beginnt oder endet der Einsatz im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst nicht am Anfang oder Ende eines Monats, ist die Zulage nur anteilig zu zahlen (§ 3 Abs. 4 BBesG).

3.5
Bei Teilzeittätigkeit ist entsprechend § 6 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nur der Teil der Zulage zu zahlen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a geforderten 40 Nachtdienststunden ermäßigen sich in Anlehnung an das Urteil des BVerwG vom 26.03.2009 – 2 C 12.08 – ebenfalls in diesem Verhältnis. Die übrigen Voraussetzungen für die Zulagengewährung (z.B. durchgehender Schichtdienst) müssen jedoch erfüllt sein.

3.6
Bei Unterbrechung der Wechselschichtdienst- bzw. Schichtdiensttätigkeit durch Erholungsurlaub, vorübergehende Erkrankung oder Teilnahme an Fortbildungslehrgängen i. S.v. Nr. 42.3.11.4 BBesGVwV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung werden die Zulagen weitergewährt, wenn während dieser Unterbrechung ansonsten auch Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst zu leisten gewesen wäre (Anhaltspunkt: Weitere Führung des Bediensteten im Schichtplan).

3.7
Bei Empfängern der Feuerwehrzulage müssen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 die Voraussetzungen für die Zulage „ohne Berücksichtigung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes“ erfüllt sein; das bedeutet, dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a geforderten 40 Nachtschichtdienststunden als Volldienst geleistet sein müssen bzw. die dem Absatz 2 Buchst. b und c zugrunde liegenden Zeitspannen von Volldienst ausgefüllt sind.

3.8
Der Ausschluss der Wechselschichtdienst- bzw. Schichtdienstzulage für Beamte/Beamtinnen, die auf Schiffen oder schwimmenden Geräten tätig sind (Abs. 3), ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese hierfür bereits eine spezielle besoldungsrechtliche oder besoldungsrechtsähnliche Abgeltung erhalten.

MBl. NRW. 1977 S. 235, geändert durch RdErl. v. 20.5.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 901), 5.11.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1624), 12.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1302), 5.2.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 283), 15.4.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 636), 28.5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 860), 17.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 28).