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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans
Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle

Bekanntmachung des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Vom 29. Oktober 2019

Die Länder stellen gemäß § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich auf. Abfallwirtschaftspläne sind in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben. In Nordrhein-Westfalen werden die Abfallwirtschaftspläne vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz als oberster Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt (§ 17 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes).

Für gefährliche Abfälle liegt in Nordrhein-Westfalen ein eigener Teilplan vor. Durch den neu erstellten Teilplan für gefährliche Abfälle wird der in 2008 bekannt gegebene Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle, fortgeschrieben und weiterentwickelt. Die Fortschreibung erfolgt auf der Grundlage von Auswertungen der abfallwirtschaftlichen Entwicklung im Zeitraum von 2004 bis 2017 sowie einer Prognose des künftig zu erwartenden Mengenaufkommens gefährlicher Abfälle bis zum Jahr 2030. Der Abfallwirtschaftsplan stellt die bestehende Entsorgungssituation in Nordrhein-Westfalen sowie die Ziele der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle auf der Grundlage der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar und weist die relevanten Abfallbeseitigungsanlagen für gefährliche Abfälle aus. Bei der Betrachtung künftiger Entwicklungen der Entsorgungswege für gefährliche Abfälle stehen Aussagen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit im Vordergrund. Angesichts einer privatwirtschaftlich organisierten Sonderabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen soll der Abfallwirtschaftsplan in erster Linie als Informations-, Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Abfallerzeuger, Entsorgungswirtschaft und Politik und die interessierte Öffentlichkeit dienen. Außerdem werden europarechtliche Verpflichtungen erfüllt.

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan für gefährliche Abfälle wurde auf der Grundlage einer umfassenden Vorstudie in einem offenen und transparenten Verfahren erarbeitet.

Für den Abfallwirtschaftsplan wird keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt, da eine Rahmensetzung für nachgelagerte Zulassungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, zu verneinen ist.

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat den Entwurf der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan gefährliche Abfälle für die Verbände-, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben.

Auf der Basis des Entwurfes des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan für gefährliche Abfälle, wird entsprechend der Vorgaben des § 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Zeitgleich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes statt.

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans liegt im Zeitraum vom 19. November 2019 bis 20. Dezember 2019 arbeitstäglich von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf, Raum 22 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.

Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle mit Stand 20. September 2019, ist Teil dieser Bekanntmachung. Der Entwurf kann im Internet unter der Adresse

https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung/

eingesehen und heruntergeladen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans können bis zum 17. Januar 2020 abgegeben werden. Sie sind vorzugsweise per E-Mail (awp.nrw@mulnv.nrw.de) oder per Post an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat IV-3, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf zu richten. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

MBl. NRW. 2019 S. 658.