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Allgemeine Kommunalwahlen 2020 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bekanntmachung des Ministeriums des Innern

Allgemeine Kommunalwahlen 2020
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von
Parteien und Wählergruppen

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern

Vom 27. November 2019

Gemäß § 25 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

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1.1

Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung vom 4. September 2019 (Bekanntmachung am 24. September 2019, MBl. NRW. S. 494) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 13. September 2020 nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat (§ 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher

Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, § 26 Absatz 5 Satz 1, § 31 Absatz 3 Satz 2 KWahlO).

1.2

Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters oder des Landrats einreicht (§ 46b KWahlG, § 75a KWahlO).

1.3

Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten einreicht (§ 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 KWahlG, § 72 Absatz 5 Satz 1 KWahlO).

1.4

Entsprechende Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr einreicht (§ 46h Absatz 4 Satz 2 KWahlG, § 75j Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c KWahlO).

1.5

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes dem Bundeswahlleiter bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 3, § 46a Absatz 5 Satz 2, § 46b, § 46h Absatz 4 Satz 3 KWahlG). Die Nachweispflicht kann zudem auch als erfüllt angesehen werden, wenn die ordnungsgemäße Einreichung der Unterlagen beim Bundeswahlleiter erst nach der Wahlausschreibung, aber vor dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 16. Juli 2020 erfolgt ist.

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2.1

Im Landtag Nordrhein-Westfalen waren zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen folgende Parteien vertreten:

-  Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

-  Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-  Freie Demokratische Partei (FDP)

-  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 

-  Alternative für Deutschland (AfD)

2.2

Im Deutschen Bundestag war - neben den unter 2.1. genannten Parteien - in der laufenden Wahlperiode zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung aufgrund eines Wahlvorschlages aus NRW die Partei DIE LINKE (DIE LINKE) ununterbrochen vertreten.

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Das Verzeichnis der Parteien, die die vollständigen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter eingereicht haben, ist unter

www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/477203a4-8602-497d-9311-89d9a7c7b78a/anschriftenverzeichnis_parteien.pdf

einzusehen (§§ 25, 70, 75a, 75f KWahlO)).

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4.1

Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei

Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Absatz 5 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 3, § 72 Absatz 5 Satz 2, § 75a KWahlO).

Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn von den jeweils zuständigen Stellen bestätigt wird, dass sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind (§ 26 Absatz 5 Satz 3, § 31 Absatz 3 Satz 4, § 72 Absatz 5 Satz 3, § 75a KWahlO).

4.2

Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm nach § 26 Absatz 5 KWahlO sind - unter Beifügung der für die Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms - einzureichen: 

4.2.1

beim Landrat, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a KWahlO),

4.2.2

bei der Bezirksregierung, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b KWahlO),

4.2.3

beim Ministerium des Innern, falls die Partei oder Wählergruppe eine über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c KWahlO).

Die Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sollten daher möglichst

bis zum 15. Mai 2020

bei den jeweils zuständigen Stellen eingereicht werden. Antragsteller, die diese Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, dass über ihre Anträge nicht mehr so rechtzeitig entschieden werden kann, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.

4.3

Antragsberechtigt ist,

4.3.1

für den Antrag beim Landrat:

die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.2

für den Antrag bei der Bezirksregierung:

die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.3

für den Antrag beim Ministerium des Innern:

die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe.

4.4

Die nach § 26 Absatz 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (siehe Nummer 4.2) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei.

Die Bestätigung wird außerdem, falls sie von dem Landrat oder von der Bezirksregierung erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind. Im Falle der Bestätigung durch das Ministerium des Innern wird sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.  

Die zuständigen Stellen können die Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen, den Wahlleitern und Wahlleiterinnen der Wahlgebiete ihres Zuständigkeitsbereichs unmittelbar mitteilen.

Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleitern unmittelbar mitgeteilt worden, so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.

MBl. NRW. 2019 S. 764.