Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

 

Verfahrenseinleitung und Konsultation einer Festlegung über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die Jahre 2021 bis 2023 in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen (Methodik-Beschluss) Bekanntmachung der Regulierungskammer

Verfahrenseinleitung und Konsultation einer
Festlegung über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren
zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit
 für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV
für die Jahre 2021 bis 2023 in der Zuständigkeit
der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
(Methodik-Beschluss)

Bekanntmachung der Regulierungskammer

VI B 6 – 83.26.01 (Strom)

Vom 16. Februar 2021

§ 19 Abs. 2 ARegV schreibt für Elektrizitätsverteilnetze ab der zweiten Regulierungsperiode (2014 - 2018) die Anwendung eines Qualitätselements vor, das die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzbetriebs ausdrückt. Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen. Das netzbetreiber-individuelle Qualitätselement wird als Zu- oder Abschlag in die Erlösobergrenze einbezogen.

Das Qualitätselement ist nach § 20 ARegV zu bestimmen. Dabei können die Landesregulierungsbehörden die Methodik der Bundesnetzagentur verwenden. Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde beabsichtigt, die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (BK8-20/00003-A) festgelegte Methodik anzuwenden, und leitet daher ein Verfahren über eine Festlegung über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Regulierungskammer unterliegen, für die Jahre 2021 bis 2023 ein.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen beabsichtigt die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung beschriebene Festlegung zu treffen.

Der vollständige Entwurf der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Textliche Stellungnahmen werden bis zum 17. April 2021 (Eingang) an die Regulierungskammer erbeten.

Regulierungskammer

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)

Fax: 0211 / 61772 762

info@regulierungskammer.nrw.de

MBl. NRW. 2021 S. 95.


Anlagen: