Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Widerruf gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Verpackungsgesetz Widerrufsbescheid vom 15. März 2022 zugunsten der Interseroh Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln

Widerruf gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Verpackungsgesetz
Widerrufsbescheid vom 15. März 2022
zugunsten der Interseroh Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln

Bekanntmachung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 23. November 2021

Auf Antrag der Interseroh Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln vom 16. Februar 2022 ergeht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) folgender Bescheid:

I.

Die Feststellung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. September 2005, dass die Interseroh Dienstleistungs GmbH auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen der Materialfraktionen PPK, Glas und LVP beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, wird mit Wirkung zum 1. April 2022 gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Verpackungsgesetzes widerrufen.

II.

Dieser Bescheid ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1.

Die Jahresabschlussmengenmeldung für das Jahr 2021 ist zum 1. Juni 2022 der Zentralen Stelle zu übermitteln, § 20 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes.

2.

Die Jahresabschlussmengenmeldung für das Jahr 2022 ist zum 1. Juni 2023 der Zentralen Stelle zu übermitteln, § 20 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes.

3.

Der Mengenstromnachweis für das Jahr 2021 ist zum 1. Juni 2022 gegenüber der Zentralen Stelle zu erbringen, § 17 des Verpackungsgesetzes.

4.

Der Mengenstromnachweis für das Jahr 2022 ist zum 1. Juni 2023 gegenüber der Zentralen Stelle zu erbringen, § 17 des Verpackungsgesetzes.

5.

Die Systembetreiberin hat die Einstellung des dualen Systems unverzüglich der Gemeinsamen Stelle nach § 19 des Verpackungsgesetzes sowie der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mitzuteilen.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Interseroh Dienstleistungs GmbH. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

IV.

Der verfügende Teil dieses Bescheids wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Verpackungsgesetzes öffentlich bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2022 S. 195.