Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024

 

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG)

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR
für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates,
der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
(VRR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG)

in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung

vom 15. September 2022

Auf der Grundlage von §§ 6 Absatz 3, 15 und 15a der Satzung des Zweckverbandes VRR erlässt der Zweckverband in Anlehnung an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung folgende Entschädigungsregelung in Form einer Satzung:

§ 1 Anspruch auf Entschädigung

(1) Die Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse sowie der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und seine/ihre Stellvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig. 

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse haben für diese ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung

- der Verbandsversammlung und deren Ausschüsse, der Fraktionen der Verbandsversammlung oder sonstiger politischer Gremien des Zweckverbandes Anspruch auf Entschädigung gegen den Zweckverband VRR

- des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien der VRR AöR Anspruch auf Entschädigung gegen die VRR AöR

nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen, der EntschVO, der jeweiligen Satzung und der folgenden Vorschriften, sofern sie im jeweiligen Gremium gewähltes Mitglied sind. Die Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) sowie die Satzung der VRR AöR (AöR-Satzung) haben in jedem Fall Vorrang vor dieser Satzung.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse erhalten nach näherer Bestimmung der Vorschriften dieser Satzung folgende Entschädigungsleistungen:

1. Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld

2. Fahrkostenerstattung

3. Übernachtungsgeld

4. Dienstreisevergütung

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung und

6. Betreuungskosten

7. Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen.

(4) Die Vorschriften des VwVfG sind zu beachten. Die Feststellung der Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung erfolgt durch Verwaltungsakt.

§ 2 Anspruch auf Entschädigung gegen den ZV VRR

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG und in entsprechender Anwendung der EntschVO

1. Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld

2. Fahrkostenerstattung

3. Übernachtungsgeld

4. Dienstreisevergütung

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

6. Betreuungskosten

7. Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen

 

nach Maßgabe der ZVS und dieser Satzung.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse sowie des Ältestenrates eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld.

Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht dem Betrag der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

Dasselbe gilt für die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Sitzungen pro Person pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(3) Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

Die Zahlung einer Entschädigung für digitale Sitzung richtet sich nach den Regularien, insbesondere der Geschäftsordnung, des jeweiligen Gremiums, im Übrigen nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Regularien.

(4) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(5) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin sowie die Stellvertreter/innen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale.

a. Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin erhält eine Monatspauschale in Höhe des 4-fachen Satzes des Betrages der Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2.

b. Die Stellvertreter/innen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin erhalten eine Monatspauschale in Höhe des 2-fachen Satzes des Betrages der Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2.

§ 3 Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen die VRR AöR

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse erhalten gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) und in entsprechender Anwendung der EntschVO

1. Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld

2. Fahrkostenerstattung

3. Übernachtungsgeld

4. Dienstreisevergütung

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung und

6. Betreuungskosten

7. Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen, soweit nicht ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 7 besteht,  

für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger Gremien gemäß § 19 AöR-Satzung nach Maßgabe der AöR-Satzung und dieser Satzung.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und sonstiger Organe und Gremien gemäß § 19 AöR-Satzung eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld.

Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht dem Betrag der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

Dasselbe gilt für die Teilnahme an einer begrenzten Anzahl an Sitzungen pro Person pro Kalenderjahr der politischen Gruppierungen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(3) Absätze 1, 2 und 5 gelten auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen von mit der VRR AöR verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

Die Zahlung einer Entschädigung für digitale Sitzung richtet sich nach den Regularien, insbesondere der Geschäftsordnung, des jeweiligen Gremiums, im Übrigen nach den Regularien des Verwaltungsrats.

(4) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne von §§ 21 Absatz 4, 27 Absatz 5 und 28 Absatz 5 AöR-Satzung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates oder der genannten Ausschüsse eine angemessene Entschädigung als Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß § 2 Ziffer 3 EntschVO.

(5) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 4 Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigung gegen den ZV VRR

(1) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung, nicht mehr als drei ihrer/seiner Stellvertretungen, Vorsitzende von Ausschüssen der Verbandsversammlung, jeweils ein Fraktionsvorsitzender / eine Fraktionsvorsitzende und bei Fraktionen

a) mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender,

b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende

c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende

erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Verbandsversammlung nach den § 2 dieser Satzung zustehen, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als erhöhtes Sitzungsgeld.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe von Absatz 5.

(3) Jeweils ein Fraktionsvorsitzender / eine Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden nach Absatz 1 erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung und der jeweiligen Fraktion der Verbandsversammlung ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe von Absatz 5.

(4) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe von Absatz 5.

(5) Das erhöhte Sitzungsgeld beträgt:

a) bei dem/der Vorsitzende/r der Verbandsversammlung für jede Sitzung der Verbandsversammlung den 3 – fachen,

b) bei stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung für jede Sitzung der Verbandsversammlung den 1,5 – fachen,

c) bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 2 – fachen,

d) bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit acht oder weniger als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 1,5 – fachen,

e) bei Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 1,5 – fachen,

f) bei stellvertretenden Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 0,75 – fachen,

g) bei den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gemäß Absatz 1 einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 1 – fachen

h) bei den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gemäß Absatz 1 einer Fraktion mit acht oder weniger als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 0,75 – fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(6) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 4 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Der/Die Vorsitzende/r der Verbandsversammlung und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 4. Insgesamt ist die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen auf den 4 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO begrenzt.

§ 5 Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigung gegen die VRR AöR

(1) Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats, nicht mehr als drei ihrer/seiner Stellvertretungen und die Vorsitzende von Ausschüssen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Ausschüsse nach den § 3 dieser Satzung zustehen, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als erhöhtes Sitzungsgeld.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates ein erhöhtes Sitzungsgeld, sofern sie nicht gleichzeitig dem Unternehmensbeirat angehören, nach Maßgabe von Absatz 4.

(3) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses ein erhöhtes Sitzungsgeld, sofern sie nicht gleichzeitig dem Unternehmensbeirat angehören, nach Maßgabe von Absatz 4.

(4) Das erhöhte Sitzungsgeld beträgt:

a) bei dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates für jede Sitzung des Verwaltungsrates den 3 - fachen

b) bei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates für jede Sitzung des Verwaltungsrates den 2 - fachen

c) bei Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 1,5 - fachen

d) bei stellvertretenden Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 0,75 - fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(5) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 3 und 5 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen auf den 4 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO begrenzt.

(6) Mitglieder des Unternehmensbeirates oder sonstige Leiter/innen, Bevollmächtigte oder Mitarbeiter/innen von Verbundverkehrs¬unternehmen erhalten ausschließlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 3 als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und/oder des Präsidiums, sofern sie dort gewähltes Mitglied sind. Darüber hinaus wird keine Entschädigung gewährt.

§ 6 Fahrtkostenerstattung

(1) Aus Anlass von Sitzungen der

a. Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats, der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen, des Präsidiums und des Ältestenrats,

b. der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und

c. Gremien, in die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Verbandsversammlung durch Beschluss entsandt wurden,

sowie

aus Anlass der Repräsentation der Verbandsversammlung oder des Verwaltungsrats

werden die Fahrkosten zum Sitzungsort/ Veranstaltungsort, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort/Veranstaltungsort und zurück nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung und dieser Satzung, bei Nutzung privater Fahrzeuge einschließlich der Parkgebühren, erstattet. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht ausschließlich im Falle der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Fahrzeugen oder Fahrrädern.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse haben nach Maßgabe von Absatz 1 Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann entsprechend § 5 Absatz 2 EntschVO dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden, ihnen eine Zeitkarte für den ÖPNV innerhalb des Gebietes des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zur Verfügung gestellt wird, wenn diese gegenüber den Einzelabrechnungen im gleichen Zeitraum kostengünstiger ist oder die Kosten übernommen werden.

(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von

1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse

2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und

3. Schlafwagen die Einbettklasse.

(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien der VRR AöR außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen oder an sonstigen Sitzungen, Tagungen oder vergleichbaren Veranstaltungen zwecks Repräsentation des Verwaltungsrats ist ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 20 Absatz 3 Nummern 12 und 13 AöR-Satzung erforderlich.

Zu Sitzungen der Verbandsversammlung außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss der Verbandsversammlung oder in Eilfällen die Einwilligung des Verbandsvorstehers, im Verhinderungsfalle des ersten stellvertretenden Verbandsvorstehers, erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.

(5) Die VRR AöR ermittelt von Amts wegen die jeweilige Entfernung zwischen Wohnort und Sitzungsort jeweils für eine Wahlperiode, berechnet die Höhe der Fahrkostenerstattung und zahlt diese monatlich aus. Die Mitglieder der Organe und Gremien sind verpflichtet, im Falle eines Umzugs während der Wahlperiode der VRR AöR ihren neuen Wohnort mitzuteilen.

(6) Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten für die sachkundigen Einwohner/innen im Sinne von § 3 Absatz 4 entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften der EntschVO entsprechend.

§ 7 Übernachtungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 150 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2)  Der Anspruch auf Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den VRR unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

§ 8 Dienstreisevergütung

(1) Für Dienstreisen, die auf Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verwaltungsrats ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden EntschVO zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(2)  Dienstreisen der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise der Verbandsversammlung bzw. dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweils zuständigen Fachausschuss zu beschließen.

§ 9 Ersatz für Verdienstausfalls und Haushaltsführung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit in Zusammenhang mit der mandatsbedingten Abwesenheit berechnet wird. Der zu zahlende Regelstundensatz und der Höchstbetrag richten sich nach der EntschVO.

(2) Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll gerechnet. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.

Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.

(4) Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, jedoch einen Haushalt von

a) mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder

b) mindestens drei Personen führen und

erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes.

Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandats werden nach § 10 erstattet.

(5) Zur Bestimmung der Höhe des Verdienstausfalls und der Kosten der Haushaltsführung leistet das entsendende Verbandsmitglied Amtshilfe dergestalt, dass dem Zweckverband VRR jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die notwendigen Zustimmungen sind ggfls. vorher einzuholen. § 4 VwVfG gilt entsprechend

(6) Die Feststellung der Höhe der Verdienstausfallentschädigung und der Kosten der Haushaltsführung erfolgt durch Verwaltungsakt. Es gelten die Vorschriften des VwVfG.

(7) Die Vorschriften der EntschVO gelten entsprechend.

§ 10 Betreuungskosten

Der Verdienstausfall und die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen in Zusammenhang mit der mandatsbedingten Abwesenheit sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 GO NRW zu ersetzen.

§ 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 11 Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen

Ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse sowie ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht gleichzeitig Mitglied des Unternehmensbeirats sind, haben Anspruch auf eine pauschalierte Kostenerstattung für die Nutzung eigener elektronischer Geräte sowie für sonstige ggfls. anfallende Auslagen in Höhe von 400 € jährlich, sofern sie die Beratungsunterlagen zu den Sitzungen der Gremien und Organe im VRR ausschließlich auf elektronischem Weg erhalten.

§ 12 Sitzungen

(1) Der Begriff der Sitzung setzt die tatsächliche physische Anwesenheit der Gremienmitglieder in einem Raum voraus. Als ersatzpflichtige Sitzungen im Sinne dieser Satzung gelten auch digitale oder teildigitale Zusammenkünfte nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 sowie des § 23 Absatz 7 Satz 3 AöR-Satzung.

(2) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, können Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats, der Ausschüsse, Unterausschüsse, Kommissionen und Beiräte als Hybridsitzungen unter Sicherstellung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Sitzungen, soweit diese gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgeschrieben ist, und unter Wahrung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit von Abstimmungen durchgeführt werden.

(3) Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der politischen Gruppierungen können auch als Telefon-, Video- oder Hybridsitzungen (Online- Sitzungen) durchgeführt werden.

(4) Für Sitzungen der Verbandsversammlung und deren Ausschüsse gelten die §§ 47a, 58a GO NRW entsprechend.

§ 13 Ermittlung des Sitzungsgeldes

(1) Das nach dieser Satzung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für die Teilnahme an einer Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(2) Die Teilnahme an einer Sitzung wird mittels einer Anwesenheitsliste nachgewiesen bzw. bestätigt. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Personen per Telefon- oder Videoanruf stellen keine Sitzung dar.

(3) Sitzungen der politischen Gruppierungen oder der Fraktionen einschließlich ihrer Vorstände und Arbeitskreise können auch in digitalisierter Form als Online-Sitzungen durchgeführt werden. Sitzungsgeld nach §§ 2, 3, 4 und 5 für die Teilnahme an Online-Sitzungen von Fraktionen oder politischer Gruppierungen kann auch für Online-Sitzungen gewährt werden, wenn

a) ordnungsgemäß nach dem jeweiligen Gruppen- beziehungsweise Fraktionsstatut eingeladen wurde,

b) der/die jeweils amtierende Vorsitzende die Anwesenheit jedes einzelnen Teilnehmers bis zum jeweiligen Ausscheiden ausdrücklich festgestellt hat und

c) die Anwesenheitsliste in der Verantwortung des/der jeweiligen Vorsitzenden ordnungsgemäß wie eine Urkunde geführt wurde.

§ 14 Ersatzpflichtige Sitzungen im ZV VRR

           

(1)  Entschädigung gemäß § 2 wird nach Maßgabe von §§ 15, 15a ZVS und dieser Satzung geleistet.

(2) Entschädigung gemäß § 2 wird nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme an jeder Sitzung der Fraktionen der Verbandsversammlung geleistet. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreis). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion ist gemäß § 8 Abs. 1 GkG, § 45 Abs. 6 Satz 2 GO NRW zu beschränken. Die Fraktionen haben dabei die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion ist auf die Höchstzahl der für die Landschaftsversammlung des LVR festgelegten Sitzungen (§ 3 Entschädigungssatzung LVR) pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.

(4) Sitzungsgeld gemäß § 2 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn die Verbandsversammlung die Teilnahme des Zweckverbandes an diesen Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen beschlossen hat und die Teilnehmer von der Verbandsversammlung bestimmt wurden.

(5) Die Einrichtung von Fraktionsarbeitskreisen hat durch Beschluss der jeweiligen Fraktion nach Maßgabe des jeweiligen Fraktionsstatuts zu erfolgen. Der Beschluss muss die Dauer, die personelle Zusammensetzung und die konkrete Aufgabenstellung des Arbeitskreises benennen. Dieser Beschluss ist der Geschäftsstelle des Zweckverbandes anzuzeigen.

§ 15 Ersatzpflichtige Sitzungen in der VRR AöR

(1) Entschädigung gemäß § 3 wird nach Maßgabe des § 22 AöR-Satzung und dieser Satzung geleistet.

(2) Entschädigung gemäß § 3 wird nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme an jeder Sitzung der politischen Gruppierungen des Verwaltungsrats und der Ausschüsse geleistet. Dazu gehören auch Arbeitskreise der politischen Gruppierung. Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen ist in analoger Anwendung von § 8 Abs. 1 GkG, § 45 Abs. 6 Satz 2 GO NRW zu beschränken. Die politischen Gruppierungen haben dabei die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen von politischen Gruppierungen und Teilen einer politischen Gruppierung (z.B. Arbeitsgruppen) ist auf die Hälfte der in § 14 Abs. 3 genannten Sitzungen pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.

(4) Sitzungsgeld gemäß § 3 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn der Verwaltungsrat die Teilnahme von Mitgliedern des Verwaltungsrates an diesen Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der AöR-Satzung beschlossen hat und die Teilnehmer vom Verwaltungsrat bestimmt wurden.

(5) Die Einrichtung von Arbeitskreisen der politischen Gruppierung hat durch Beschluss der jeweiligen politischen Gruppierung nach Maßgabe des jeweiligen Gruppenstatuts zu erfolgen. Der Beschluss muss die Dauer, die personelle Zusammensetzung und die konkrete Aufgabenstellung des Arbeitskreises benennen. Dieser Beschluss ist dem zuständigen Vorstand der VRR AöR anzuzeigen.

§ 16 Verfahren, Grundlagen, Anforderungen

(1) Die Geschäftsstelle ermittelt die jeweilige Entschädigungsregelung bei den Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse von Amts wegen jeweils zu Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft im Gremium im Rahmen des Personalfragebogens.

(2) Sitzungen des Präsidiums des Verwaltungsrates gelten als Sitzungen eines Ausschusses im Sinne von § 3 Absatz 1. Der jeweils amtierende Vorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung entsprechend § 5 Absatz 4 Buchstabe c).

(3) Stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse erhalten im Falle der Wahrnehmung der Sitzungsleitung, soweit diese anstelle und in Vertretung des Vorsitzenden erfolgt, für jede Sitzung des betreffenden Gremiums eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des 0,5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c EntschVO.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Sitzungsleitung in Sitzungen der Organe und Gremien gemäß § 19 AöR-Satzung und §§ 8, 13a ZVS in allen Fällen, in denen Vorsitzende nicht förmlich durch die Verbandsversammlung bestellt oder nicht anwesend sind.

(5) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen nach § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 können gegenseitig angerechnet werden.

(6) Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Vorschriften dieser Satzung ist auf die Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung abzustellen.

§ 17 Transparenz

Neben der Veröffentlichung der gezahlten Sitzungsgelder an die einzelnen Mitglieder der Gremien in den gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen wird im Geschäftsbericht und im Jahresabschluss des ZV VRR und der VRR AöR zusätzlich die Gesamtzahl der Sitzungen aller Gremien im VRR, aufgeteilt nach

-    Sitzungen des Verwaltungsrats,

-    Sitzungen der Verbandsversammlung,

-    Sitzungen der Ausschüsse,

-    Sitzungen der Fraktionen und ihrer Gliederungen

-    Sitzungen der politischen Gruppierungen

ausgewiesen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Die Entschädigungssatzung in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 7. Dezember 2021 trat zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Zur Festlegung der Höhe des jeweiligen Sitzungsgelds für die Sitzungen ab Mai 2021 bis zum Inkrafttreten nach Satz 1 war die Mitteilung der Kommunalaufsicht vom 6. Juli 2021 maßgebend.

(2) Die Entschädigungssatzung in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 15. September 2022 tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Entschädigungssatzung in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 7. Dezember 2021 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

MBl. NRW. 2022 S. 789.