Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Änderung der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)
Änderung der
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur
(ZV VRR FaIn-EB)
Beschluss des
Betriebsausschusses
des Eigenbetriebs „Fahrzeuge und Infrastruktur“ des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)
Vom 7. Dezember 2022
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Aufgrund des Beschlusses des Betriebsausschusses des Eigenbetriebs
„Fahrzeuge und Infrastruktur“ des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV
VRR) vom 7. Dezember 2022 wird die Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des
ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB)
vom 25. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 398),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter. Der Betriebsleiter hat zwei Stellvertreter.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Zahlungsverkehr
Zur Freigabe im Zahlungsverkehr bevollmächtigt/berechtigt und verpflichtet sind
- die Betriebsleitung,
- die Stellvertreter des Betriebsleiters,
- der für SPNV-Angelegenheiten zuständige Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte,
- der für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte,
- der für juristische Angelegenheiten zuständige Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte.
Hierfür sind alle genannten Personen mit einer Bankvollmacht auszustatten. Im Übrigen gilt die GVO der VRR AöR entsprechend.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung von Eingangsrechnungen in rechnerischer Hinsicht erfolgt durch die für die Wirtschaftsführung zuständige Fachgruppe, in preislicher Hinsicht durch die Zentrale Vergabestelle und in sachlich-fachlicher Hinsicht durch den Sachbearbeiter, der die zugehörige Bestell-/Budgetanforderung veranlasst hat.
Abweichend hiervon wird die sachlich-fachliche Prüfung ab einem Rechnungsbetrag von 25.001 Euro durch den Sachbearbeiter und den Leiter seiner Abteilung, ab einem Rechnungswert von 50.001 Euro durch den Sachbearbeiter, den Leiter seiner Abteilung und den Betriebsleiter durchgeführt.
Ist der Sachbearbeiter organisatorisch der für SPNV-Angelegenheiten zuständige Abteilung unterstellt, wird die sachlich-fachliche Prüfung durch ihn durchgeführt, ab einem Rechnungsbetrag von 25.001 Euro durch ihn und dem zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters, ab einem Rechnungswert von 50.001 Euro durch ihn, dem zweiten Stellvertreter des Betriebsleiters und den Betriebsleiter. Das Vier-Augen-Prinzip ist ausnahmslos einzuhalten.“
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Gremiendienst
Das Management für die Organe und Gremien des Eigenbetriebs – insbesondere die Bearbeitung von organisatorischen Angelegenheiten des Betriebsausschusses, des Finanzausschusses und der Verbandsversammlung - wird der für das Gremienmanagement zuständigen Organisationseinheit der VRR AöR übertragen.
Soweit Zuarbeit anderer Stellen der VRR AöR erforderlich ist (z.B. zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen), wird diese durch die zuständige Abteilung selbstständig eingeholt.“
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebs mit besonderer Außenwirkung für den Rechtsverkehr, insbesondere die Einräumung von Vertretungsbefugnissen bei der Eingehung von Rechtsgeschäften, haben im Ministerialblatt zu erscheinen.
Im Übrigen erfolgen sonstige öffentlichen Bekanntmachungen des Eigenbetriebs, insbesondere der Sitzungsdienst, durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des VRR unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit die Satzungen des ZV VRR nichts anderes bestimmen.“
6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Geschäftsordnung trat mit der Veröffentlichung nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 der Betriebssatzung in Kraft.“
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Inkrafttreten
Die Änderungen der Geschäftsordnung treten zum Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 58.