Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Europawahl 2024 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Europawahl 2024
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Bekanntmachung
der Landeswahlleiterin
- 11 - 21.35.06.04 -
Vom 16. August 2023
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Bundesregierung hat Sonntag, den 9. Juni 2024, als Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die 9. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (BGBl. I Nr. 213). Daher fordere ich gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119, 145) - nunmehr auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1.
Geltungsbereich der Wahlvorschläge
Für die Europawahl können gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 852), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 11), Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.
2.
Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft beziehungsweise treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EuWG). Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten für jedes Land nur eine Liste einreichen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EuWG).
3.
Einreichung der Wahlvorschläge
Die gemeinsamen Listen für alle Länder und die Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen müssen bis spätestens zum 83. Tag vor der Wahl,
dem 18. März 2024, 18.00 Uhr
bei der
Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden)
eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).
Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 EuWG ausgeschlossen sein, haben die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber der Bundeswahlleiterin spätestens am 83. Tag vor der Wahl, dem 18. März 2024 bis 18.00 Uhr zu erklären (§ 11 Absatz 3 EuWG).
4.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 EuWO in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden.
Sie müssen enthalten:
4.1
als Wahlvorschlag
einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres
europäischen Zusammenschlusses anfügen;
4.2
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern
sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen;
4.3
in erkennbarer
Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, den Vornamen, Beruf
oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die
der Hauptwohnung.
Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 32 Absatz 1 EuWO).
5.
Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
5.1
Die Bewerberinnen
und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen wählbar sein (§
6b EuWG). Wählbar ist, wer am Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet
hat (§ 6b Absatz 1 EuWG)
oder
wer Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6b Absatz 2 EuWG).
Auf die in § 6b Absatz 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.
Nach § 6c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher kann als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie/er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin oder Bewerber benannt ist (§ 9 Absatz 3 Satz 1 EuWG). Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.
5.2
Die Bewerberinnen
und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen in einer
besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen
politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber hierzu gewählt worden sein (§ 10 Absatz 1 und 7
EuWG).
In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können Bewerberinnen und Bewerber
oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden; dabei kann eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber zugleich als
Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 3
Satz 2 EuWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben/desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie/er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 3 EuWG).
Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solche beziehungsweise solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 Satz 5 EuWG). Sie ist nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben (§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO).
6.
Vertreter- und Mitgliederversammlungen
6.1
Besondere
Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und
-vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen
Vereinigung, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Europawahl
gewählt worden ist (§ 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 EuWG).
6.2
Allgemeine
Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertreterinnen und
-vertretern oder von Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung,
die nach der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung
allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist (§ 10 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 7 EuWG).
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind (§ 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG).
6.3
Mitgliederversammlung
zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle
Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung
der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im
Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind
(§ 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 7 EuWG).
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter/innen für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 10 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 7 EuWG).
6.4
Die Vertreterinnen
und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber
sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber werden in
geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge
der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede stimmberechtigte
Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei
vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die
Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen
nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie
gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nicht früher als 9 Monate
vor Beginn des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen
Parlaments ansteht, also nicht vor dem 1. Januar 2023 beziehungsweise dem 1.
April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 und 7 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sowie der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 10 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO sowie Anlagen 17 und 18 EuWO).
Außerdem haben die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 EuWG beachtet worden sind (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG, § 32 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 19 EuWO).
7.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
7.1
Eine Liste für
ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der
Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstandes des Landesverbandes des
Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu
unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen
Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der
Wahlvorschlag von allen zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags
amtierenden Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich
des Landes liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Die Unterschriften
des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der
Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der
beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 9 Absatz 4
Satz 1 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EuWO).
7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei
Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden
Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der
oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein
Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine
einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen zum Zeitpunkt
der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen. Auch
in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn
dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser
Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet
ist.
Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EuWG, § 32 Absatz 2 Satz 4 und 5 EuWO).
8.
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
8.1
müssen außerdem
von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und
zwar
8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten (§ 9 Absatz 5
Satz 2 EuWG),
8.1.2
Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EuWG).
8.2
Die Unterschriften
sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender
Vorschriften zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO):
8.2.1
Die Formblätter
für gemeinsame Listen für alle Länder werden auf Anforderung von der
Bundeswahlleiterin, für Listen für das Land Nordrhein-Westfalen von der Landeswahlleiterin
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name des
Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort
verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu
erklären, dass der Wahlvorschlag für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt
oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der/Die zuständige Wahlleiter/in hat diese Angaben im Kopf der
Formblätter zu vermerken (§ 32 Absatz 3 Nummer 1 EuWO).
8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der
Unterzeichnung anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Wahlberechtigten (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 Absatz 2 EuWG) ist
auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder
anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis
für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch
Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen (§ 32 Absatz 3 Nummer 2
EuWO).
8.2.3
Unionsbürgerinnen und -bürger haben ergänzend zu ihrer Unterschrift eine
Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14A
EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 4 EuWO).
8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, bei
der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie
beziehungsweise er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt
ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der
Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der
Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere beziehungsweise
einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen,
dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung
des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf für jede/n
Wahlberechtigte/n die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen (§ 32
Absatz 3 Nummer 3 EuWO).
8.2.5
Jede/r Wahlberechtigte darf nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift
leisten.
8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen
erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder-
oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 5 EuWO).
8.2.7
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die „Informationen zum Datenschutz“, die auf der Rückseite der Anlage 14 abgedruckt sind.
9.
Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die Zweite beziehungsweise der Zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Absatz 6 EuWG).
Soweit im Europawahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die dafür zuständige Bundeswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 27 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 und 3 BWG).
10.
Anlagen zum Wahlvorschlag
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (siehe Nummer 4) gemäß § 32 Absatz 4 EuWO als Anlagen beizufügen
10.1
in jedem Fall:
10.1.1
Erklärungen der
vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung
zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin und Ersatzbewerber
gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einer
weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die Versicherung an Eides
statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den
Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind
(§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO);
10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerbern Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach dem Muster der
Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen, Bewerber,
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber wählbar sind (§ 32 Absatz 4
Nummer 2 EuWO).
Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin beziehungsweise des Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des Innern und für Heimat zu beantragen (§ 32 Absatz 6 EuWO). Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt;
10.1.3
bei Bewerberinnen,
Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
10.1.3.1
eine Bescheinigung der
zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16A EuWO, dass
die Unionsbürgerin beziehungsweise der Unionsbürger dort ihre beziehungsweise
seine Wohnung oder ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1b EuWG);
10.1.3.2
eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B EuWO
über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte
Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik
Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber
oder die Ersatzbewerberin beziehungsweise der Ersatzbewerber zuletzt
eingetragen war, und darüber, dass sie beziehungsweise er sich nicht
gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl
bewirbt und dass sie beziehungsweise er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG, § 32
Absatz 4 Nummer 2b EuWO);
10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber
sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt
worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem
Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll
nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 EuWO gefertigt, die Versicherungen an
Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden (§ 32
Absatz 4 Nummer 3 EuWO);
10.2
zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen
Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl
auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens
fünf Abgeordneten vertreten sind:
10.2.1
die Unterstützungsunterschriften (Nummer 8) nach dem Muster der
Anlage 14 EuWO mit den Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner wahlberechtigt sind (§ 32 Absatz 4 Nummer
4 EuWO);
10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben
gemäß Anlage 2 EuWO sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt und
10.2.1.2
bei
Unionsbürgerinnen und –bürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt
gemäß Anlage 14A EuWO (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO);
10.2.2
die schriftliche
Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die
nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des
Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und
Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).
11.
Änderung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der erneuten Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach § 9 Absatz 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 12 Absatz 1 EuWG).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Absatz 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 2 EuWG).
12.
Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang von der Bundeswahlleiterin geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Bundeswahlleiterin sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 13 Absatz 1 EuWG).
12.1
Gemäß § 13 Absatz 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn
12.1.1
die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Absatz 1 EuWG
fehlt;
12.1.2
die nach § 9 Absatz 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit
dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach
§ 9 Absatz 5 EuWG fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,
die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig
vorgelegt werden;
12.1.3
die nach § 11 Absatz 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt
ist;
12.1.4
die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 EuWG
erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht
vorgelegt oder abgegeben sind.
12.2
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages gemäß § 14 EuWG ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 13 Absatz 3 EuWG).
12.3
Gegen Verfügungen der Bundeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren
kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen
(§ 13 Absatz 4 EuWG).
13.
Zulassung der Wahlvorschläge
13.1
Am 72. Tag vor der Wahl, am 29.03.2024, entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen und über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder (§ 14 Absatz 1 EuWG).
13.2
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der
Wahlvorschläge geladen (§ 34 Absatz 8 EuWO). Außerdem werden Zeit, Ort und
Gegenstand der Verhandlungen des Bundeswahlausschusses gemäß § 5 Absatz 3 in
Verbindung mit § 79 Absatz 2 EuWO am Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt
gemacht.
13.3
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
13.3.1
verspätet eingereicht sind (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 EuWG) oder
13.3.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die
Europawahlordnung aufgestellt sind (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 EuWG).
13.4
Sind die Anforderungen
nur hinsichtlich einzelner Bewerber/innen oder Ersatzbewerber/innen nicht
erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wahlbewerbung einer Deutschen
oder eines Deutschen in diesem Mitgliedstaat oder das fehlende Wahlrecht
einer/eines ihrer/seiner Staatsangehörigen gemäß § 6b Absatz 4 Nummer 2 EuWG
oder deren/dessen fehlende Wählbarkeit gemäß § 6b Absatz 4 Nummer 4 EuWG in
diesem Mitgliedstaat mit, so ist deren/dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu
streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin oder eines gestrichenen
Bewerbers tritt deren beziehungsweise dessen Ersatzbewerberin oder
Ersatzbewerber, sofern eine solche beziehungsweise ein solcher benannt ist (§ 14
Absatz 2 EuWG).
13.5
Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in §
32 Absatz 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
13.6
Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren
Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt
der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen
Unterscheidungsbezeichnungen bei.
13.7
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise
zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde
beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerdefrist läuft somit am
68. Tag vor der Wahl am 2. April 2024 ab. Beschwerdeberechtigt sind die
Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die Bundeswahlleiterin, diese auch im
Falle der Zulassung des Wahlvorschlages (§ 14 Absatz 4 EuWG). Die Beschwerde
ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss
einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt (§ 35 Absatz 1
EuWO).
13.8
In der Beschwerdesitzung sind
die erschienenen Beteiligten zu hören (§ 14 Absatz 4 Satz 3 EuWG). Die
Bundeswahlleiterin lädt den/die Beschwerdeführer/in/nen
und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der
Beschwerdeverhandlung des Bundeswahlausschusses ein und gibt ihnen Gelegenheit
zur Äußerung (§ 35 Absatz 2 EuWO). Die Beschwerdeentscheidung muss spätestens
am 52. Tag vor der Wahl, und damit dem 18. April 2024, getroffen werden (§ 14
Absatz 4 Satz 5 EuWG).
13.9
Weist der Bundeswahlausschuss
einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 EuWG
zurück, kann die Partei oder sonstige politische Vereinigung binnen vier Tagen
nach Bekanntgabe der Entscheidung, also spätestens bis zum 68. Tag vor der
Wahl, dem 2. April 2024, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die
Beschwerde hemmt die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum 52. Tag vor
der Wahl, dem 18. April 2024. Der Bundeswahlausschuss kann durch Änderung
seiner Entscheidung der Beschwerde abhelfen
(§ 14 Absatz 4a EuWG).
13.10
Die
Bundeswahlleiterin macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen
Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle
Länder) spätestens am 48. Tag vor der Wahl, dem 22. April 2024, öffentlich
bekannt (§ 14 Absatz 5 EuWG, § 37 Absatz 1 EuWO analog).
14.
Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
14.1
Die erforderlichen Vordrucke
für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder werden von der
Bundeswahlleiterin beschafft und können bei ihr angefordert werden (Anschrift
s. Nummer 3., Email-Adresse: post@bundeswahlleiter.de).
Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern der
- Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder
- Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nummer 15.3)
- Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
- Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen/Bewerbern und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
- Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
- Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger/innen
- Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG
- Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen für die gemeinsame Liste für alle Länder
- Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
14.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen können bei mir angefordert werden (Anschrift:
Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf,
Email-Adresse: Landeswahlleiterin@im.nrw.de). Es handelt sich um die Vordrucke
nach den Mustern der
- Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Liste für ein Land
- Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (s. hierzu auch Nummer 15.3)
-
Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis
der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei
der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für
Unterstützungsunterschriften)
- Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerberinnen7Bewerbern und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
- Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
- Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger/innen
- Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG
-
Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen und
Ersatzbewerber/innen für die Liste für ein Land
- Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber/innen und Ersatzbewerber/innen
14.3
Zur Erstellung der
Formblätter steht für die Europawahl 2024 eine Webanwendung bei der
Bundeswahlleiterin zur Verfügung. Diese unterstützt die Parteien bei der
Erstellung der Formblätter und kann dazu beitragen, Übertragungsfehler zu
vermeiden. Die Zugangsdaten erhalten Sie bei der Bundeswahlleiterin (Gemeinsame
Liste für alle Länder) beziehungsweise der Landeswahlleiterin (Liste für das
Land Nordrhein-Westfalen).
14.4
Vordrucke nach
Anlage 14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) können erst
angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung
der Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von
sonstigen politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort
anzugeben.
MBl.
NRW. 2023 S. 973.