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Bekanntmachung des Abkommens über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union Vom 24. Januar 1997

Bekanntmachung des Abkommens
über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union
Vom 24. Januar 1997

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 24. Oktober 1996 das Abkommen über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union geschlossen.

Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Abkommen

über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehendes

Abkommen

Artikel l

1
Der Beobachter der Länder bei der Europäischen Union (Länderbeobachter) wird, als gemeinsame Einrichtung der Länder geführt.

2
Er wird bei der Landesministerin oder dem Landesminister eingerichtet, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt.

Artikel 2

1
Der Länderbeobachter hat die Aufgabe, den Bundesrat bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (BGB1. II S. 753), Artikel 23 GG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGB1.1 S. 2086), dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vom 12. März 1993 (BGB1. I S. 313) und der gem. § 9 EUZBLG getroffenen Bund-Länder-Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung zu unterstützen und die Länder über für sie bedeutsame Vorgänge im Bereich der Europäischen Union zu informieren.

2
Dem Länderbeobachter obliegt vor allem,

a) an den Tagungen des Rates der Europäischen Union, des Ausschusses der Ständigen Vertreter und den diesbezüglichen Besprechungen der deutschen Delegation am Sitzungsort teilzunehmen und zu berichten,

b) an den übrigen Gremien des Rates und denen der Kommission, an denen Repräsentanten der Mitgliedstaaten teilnehmen können und für die der Bundesrat keine Ländervertreter benannt hat, teilzunehmen, wenn Zuständigkeiten der Länder oder ihre wesentlichen Interessen betroffen sind, und zu berichten,

c) ergänzend zu der Unterrichtung des Bundesrates, die durch die Bundesregierung und die Ländervertreter erfolgt, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros der Länder in Brüssel aufgrund unmittelbarer Kontakte zu den Einrichtungen der Europäischen Union und zu Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung weitere Informationen zu beschaffen,

d) die Tätigkeit der Ländervertreter nach § 6 EUZBLG zu unterstützen.

Artikel 3

1
a) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung und die weiteren haupt- und nebenamtlichen Beamten und Angestellten des höheren und des gehobenen Dienstes werden nach Bericht der Landesministerin oder des Landesministers, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt, von der Europaministerkonferenz benannt.

b) Die Benennung erfolgt für vier Jahre.

c) Wiederbenennung ist möglich.

d) Ein Wechsel der entsendenden Länder ist anzustreben. Ein gleichzeitiger Wechsel aller Bediensteten des höheren Dienstes soll dabei nach Möglichkeit vermieden werden.

2
a) Die in Absatz l a) genannten hauptamtlichen Bediensteten werden an das Ministerium des Landes, bei dem der Länderbeobachter eingerichtet ist, abgeordnet.

b) Die nebenamtlichen Bediensteten des Länderbeobachters bleiben Dienstkräfte des entsendenden Landes.

3
Die übrigen Dienstkräfte werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung eingestellt.

4
Dem Land, das eine Beamtin oder einen Beamten für eine hauptamtliche Tätigkeit abordnet, zahlen die übrigen Länder für die Abordnungzeit nach dem Schlüssel des Artikels 4 Nr. 2 einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der jeweils zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung.

5
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Landesministerin oder dem Landesminister, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt. Die Europaministerkonferenz kann Empfehlungen zur Ausfüllung dieses Abkommens geben.

6
a) Die Dienstkräfte des Länderbeobachters erhalten die oberstbehördliche Stellenzulagen nach den für das Land, bei dem der Länderbeobachter eingerichtet ist, maßgebenden Vorschriften.

b) Dienstkräfte des Länderbeobachters mit dienstlichem Wohnsitz in Brüssel erhalten Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes.

Artikel 4

1
Die Länder tragen den Finanzbedarf des Länderbeobachters gemeinsam.

2
Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr 2 Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

3
Für 1995 und 1996 wird bezüglich der Steuereinnahmen auf die Daten der regionalisierten Steuerschätzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen. Nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs wird insoweit nachträglich ein Ausgleich vorgenommen.

4
a) Das Land, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union stellt, nimmt den Länderbeobachter in seinen Haushaltsplan auf. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Länderbeobachters sind die Vorschriften des Landes maßgebend, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union stellt.

b) Der vom Länderbeobachter vorgelegte Entwurf für den Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der Europaminister- und der Finanzministerkonferenz mit Zweidrittel-Mehrheit.

5
a) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträge zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig.

b) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres angeglichen.

6
a) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Länderbeobachters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes des Landes, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union stellt.

b) Nach Abschluss der Rechnungsprüfung wird der Prüfungsbericht der Europa- und der Finanzministerkonferenz vorgelegt.

Artikel 5

1
Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über den Beobachter der Länder bei den Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1988.

2
Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3
Es kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.

4
In diesem Fall bleibt das Abkommen unter den übrigen Vertragsschließenden in Kraft.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft.

Erfurt, den 24. Oktober 1996

Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin Volker Kähne

Für das Land Brandenburg Dr. Manfred Stolpe.

Für die Freie Hansestadt Bremen Dr. Henning Scherf

Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Henning Voscherau

Für das Land Hessen Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. h.c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz Kurt Beck

Für das Saarland i. V. Christine Krajewski

Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Reinhard Höppner

Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen Dr. Bernhard Vogel

MBl. NW. 1997 S. 282.