Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961)



 

Historisch:

Anwendung des Art 116 Abs. l des Grundgesetzes RdErl. d. Innenministers v.. 15. 1. 1970 — I B 3/13 — 11.27 ¹)

114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

15. 1. 70 (1)


Anwendung des Art 116 Abs. l des Grundgesetzes

RdErl. d. Innenministers v.. 15. 1. 1970 — I B 3/13 — 11.27 ¹)

1 Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des Art. 116 Abs. l GG eine damals notwendige vorläufige Regelung der Rechtsverhaltnisse der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit bezweckt. Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit Im Sinne des Art. 116 Abs. l GG sollten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden bei geeigneter Gelegenheit darauf hingewiesen werden, daß sie aufgrund des Einbürgerungsanspruchs gemäß § 6 des (1.) StARegG gebührenfrei die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Die Eigenschaft eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. l GG (Statuseigenschaft) kann durch eine Urkunde über den Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. l GG nachgewiesen werden. Wegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zur Erteilung dieser Urkunde verweise ich auf Nummern l und 2, wegen des Verfahrens auf Nummern 5 bis 11 des RdErl. v. 17. 3. 1958 (SMBI. NW. 102).

2 Wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes — BVFG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBI. I S. 1882), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1153).

2.1 Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG ist, wer sich'in seiner Heimat zum deutschen Volks-tum bekannt. hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt das Bewußtsein und den Willen voraus,-selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Dieses Bekenntnis muß durch ein Verhalten für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan sein. Eine deutschfreundliche Einstellung allein reicht nicht aus, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen.

2.11 Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem sich jemand im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt haben muß, liegt grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen.

2.12 Bei Personen, die im Zeitpunkt der allgemeinen " Vertreibungsmaßnahmen minderjährig waren, kommt es bei der Frage der Beurteilung der Volkszugehörigkeit auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters oder Erziehungsberechtigten im maßgeblichen Zeitpunkt an.

2.13 Bei Personen deutscher Abstammung, die

a) erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sind oder

b) aus verfolgungs- oder kriegsbedingten Gründen ihre Eltern verloren haben oder von ihnen getrennt und infolgedessen im fremden Volkstum in fremder 'Sprache erzogen worden sind,

kann — sofern dieses durch ihr sonstiges Verhallen nicht widerlegt wird — ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darin gesehen werden, daß sie von ihrem Heimatstaate aus ihre Übernahme als Deutsche in die Bundesrepublik Deutschland betreiben oder betrieben haben.

2.14 Bei der Beurteilung der Volkstumszugehörigkeit von Personen aus den Vielvölkerstaaten Ost- bzw. Südosteuropas, die der mosaischen Religionsgemeinschaft angehören bzw. angehörten, ist zu beachten, daß die Frage des Volkstumsbekenntnisses von der Religionszugehörigkeit zu trennen ist. Die Zuge-

hörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist für die 109 Beurteilung der Volkszugehörigkeit grundsätzlich unerheblich. Beruht eine Abwendung vom deutschen Volkstum auf der Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der- betreffenden Volksgruppe, so kann diese Abwendung unberücksichtigt bleiben. In diesen Fällen ist hinsichtlich des für das Bekenntnis maßgebenden Zeitpunktes nicht auf den der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abzustellen, sondern auf eine um soviel früher liegende Zeit, als jener Gesichtspunkt das Verhalten des Betroffenen noch nicht hat beeinflussen können.

2.2 Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft und der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG erfolgt regelmäßig durch das zuständige Vertriebenen* amt. Das Vertriebenenamt ist verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit in Zweifelsfällen mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Verbindung aufzunehmen. Als zweifelhaft gilt die deutsche Volkszugehörigkeit regelmäßig dann, wenn der Betroffene weder aus einem Gebiet, das zum ehemaligen Deutschen Reich nach dem Stande vom 31. 12. 1937 gehört, noch aus deutschen Siedlungsgebieten außerhalb des ehemaligen Reichsgebietes, z. B. Sudetenland, Siebenbürgen, stammt.

Läßt sich zwischen Vertriehenenamt und Staatsangehörigkeitsbehörde keine Übereinstimmung erzielen, dann soll die Entscheidung des Regierungspräsidenten herbeigeführt werden.

Vor Entscheidung über den Besitz der Eigenschaft eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sollte die Staatsangehörigkeitsbehörde regelmäßig die Ver-triebenenakten einsehen. Soll im Rahmen weiterer Tatsachenermittlung die zuständige Heimatauskunftsstelle gehört werden, so ist zu beachten, daß deren Mithilfe sich auf die Bekanntgabe der heutigen Anschrift von Personen aus der Heimatgemeinde beschränken muß, die zum Einzelfall Auskünfte erteilen bzw. Zeugnis ablegen könnten. Die Heimatauskunftsstelle kann hingegen keine Einzelangaben über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit einzelner erteilen.

2.3 Eine Bindungswirkung des Vertriebenenausweises und Flüchtlingsausweises ist gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde insoweit nicht gegeben, als die Staatsangehörigkeitsbehörde berechtigt ist, das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit und der Statuseigenschaft selbständig zu prüfen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist jedoch gem. § 15 Abs. 5 BVFG an die Feststellung der Ausweisbehörde über die deutsche Volkszugehörigkeit gebunden, sofern der Vertriebenenausweis oder Flüchtlingsausweis auf der deutschen Volkszugehörigkeit beruht (Urteil des BVerwG vom 16. Oktober 1969 - I C 20.66 -).

In Zweifelsfällen ist die Weisung des Regierungspräsidenten einzuholen.

3 Zwischen der Vertreibung und der Aufnahme in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 3l. Dezember 1937 muß ein Kausalzusammenhang bestehen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni.4971 — BVerwG l C 26.69 — sind Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit auch dann als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit anzuerkennen, wenn sie -aus demjenigen Teil des Vertreibungsgebietes gekommensind, der innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 liegt, soweit er gemäß § l Abs. 2 Nr. 3 BVFG „zu den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten" gehört. Hat sich der deutsche Volkszugehörige vor seiner Aufnahme zunächst im Ausland aufgehalter., so ist zu prüfen, ob dieser Aufenthalt In einem Drittstaat vorübergehend oder als Dauerzustand vorgesehen war. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach der Vertreibung läßt u. a. regelmäßig darauf schließen, daß ein Daueraufenthalt im Ausland beabsichtigt war.

>) MBl. NW. 1970 S. 136, geändert durch RdErl. v. 17. 3. 1972 (MB1. NW. 1972 S. 724), 27. 4. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 944), 16. 7. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 1574).

15. 1. 70 (1)

114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

4AO •*•' War der yo'ksdvutsche Vertriebene während des Auf-IU£ enthaltes in einem Drittstaat in einem Lager untergebracht, so wird in der Regel davon auszugehen sein, daß er in diesem Staat keine Aufnahme gefunden hat und der Aufenthalt nur vorübergehender Natur war. Die Eingliederung in einen Drittstaat wird regelmäßig erst anzunehmen sein, wenn der Betroffene dort eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, auf Grund derer er sich aus eigener Kraft hätte ernähren können, wobei es allerdings unerheblich ist, ob die ausgeübte Berufstätigkeit den Vorstellungen des Betroffenen entsprach.

3.2 Bei der Beurteilung des Aufnahmetatbestandes wird von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein, daß die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Besatzungsstatuts im Jahre 1949 nur in Aus-nahmefällcn möglich war. Auch andere, nicht dem freien Willen der Betroffenen unterworfene Hinderungsgründe bei der Einreise in die Bundesrepublik werden nach genauer Prüfung zu berücksichtigen sein. Die Aufnahme setzt die Begründung eines legalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland voraus.

4 Die Eigenschaft eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann originär und derivativ erworben worden sein.

4.1 In folgenden Fällen ist ein originärer Erwerb der Statuseigenschaft eingetreten:

4.11 Bei Erfüllung der Tatbestandmerkmale des Art. 116 Abs. l GG in eigener Person durch einen Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, als dessen Ehegatte oder Abkömmling. Zu beachten ist dabei, daß Eheschließung bzw. Geburt vor der Aufnahme erfolgt sein müssen. Frühester Erwerbszeitpunkt ist das Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Auch beim nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist vom Erwerb der Statuseigenschaft auszugehen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 116 Abs. l GG gegeben sind.

4.111 Hat ein Vertriebener oder Flüchtling vor Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsland begründet, so hängt der Erwerb der Statuseigenschaft nach erneuter Wohnsitznahme im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 3t. Dezember 1937 davon ab, daß der Betreffende erneut als Flüchtling oder Vertriebener Aufnahme gefunden hat.

4.12 Die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in Deutschland geborenen Abkömmlinge Volksdeutscher Flüchtlinge oder Vertriebener, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben, haben die Statusvigenschaft mit Inkrafttreten des Grundgesetzes erworben.

4.13 Ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes von einem Volksdeutschen Flüchtling oder Vertriebenen, der in •Deutschland Aufnahme gefunden hat, legitimiertes Kind hat die Statuseigenschaft mit Inkrafttreten des Grundgesetzes erworben.

4.14 Eine Ausländerin, die mit einem Volksdeutschen Vertriebenen oder Flüchtling, der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in l H ntschland Aufnahme gefunden hat, die Ehe geschlossen hat, hat mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Stattiseigenschaft erworben.

4.15 Bei Eheschließung einer, deutschen Staatsangehörigen mit einem Volksdeutschen Vertriebenen oder Flüchtling, der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in Deutschland Aufnahme gefunden hat, hat die Ehefrau mit der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, jedoch mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Statuseigenschaft erworben.

4.2 Ein derivativer Erwerb der Statuseigenschaft ist in folgenden Fällen eingetreten:

4.21 Bis zum 31. 12. 1974:

Beim ehelichen Kind eines Statusdeutschen sowie beim nichtehelichen Kind einer Statusdeutschen.

Ab 1.1.1975:

Beim ehelichen Kind, .wenn ein EUerateil Statusdeutscher ist. Beim nichtehelichen Kind, wenn die Mutter Statusdeutscheist.

4.22 Von einem Statusdeutschen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes legitimierte Kinder erwerben mit der Legitimation die Statuseigenschaft.

4.23 Bei Eheschließung einer Ausländerin mit einem Statusdeutschen in der Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum I. 4. 1953 hat die Ehefrau die Statuseigenschaft erworben.

4.3 In folgenden Fällen tritt kein Erwerb der Statuseigenschaft ein:

4.31 Bei Eheschließung einer deutschen Staatsangehörigen mit einem Statusdeutschen in der Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor dem I. April 1953 hat die Ehefrau die Statuseigenschaft nicht erworben, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung nicht verloren hat.

4.32 Bei Eheschließung einer Ausländerin mit einem Statusdeutschen seit dem l. 4. 1953 tritt kein Erwerb der Statuseigenschaft ein, es entsteht auch kein Erklärungsrecht.

4.33 Bei Eheschließung einer deutschen Staatsangehörigen mit einem Statusdcutschen seit dem l. 4. 1953 tritt kein Erwerb der Statuseigenschaft mit der Eheschließung ein. Es entsteht auch kein Erklärungsrecht.

4.4 In folgenden Fällen wird die Statuseigenschaft bzw. die Anwartschaft verloren:

4.41 Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Eine Anwartschaft ist bei den folgenden Fällen nur dann anzunehmen, wenn alle Tathcstandsmerkmale des Art. 116 Abs. l GG schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes gegeben waren.

4.411 Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit hat in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. l RuStAG zum Verlust der Anwartschaft auf die Statuseigenschaft geführt. Der auf eigenen Antrag zurückgehende freiwillige Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit schließt in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. l RuStAG die Anwartschaft auf die Statuseigenschaft aus. Ausgenommen ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates, der dem, Vertreibungsgebiet zuzurechnen ist.

4.412 Ein nichteheliches Kind hat die Anwartschaft infolge Legitimation durch einen Ausländer verloren.

4.413 Eine Frau hat die Anwartschaft durch Eheschließung mit dem Staatsangehörigen eines Staates, der nicht zum Vertreibungsgebiet gehört, verloren.

4.42 Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.

4.421 Durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. l RuStAG die Statuseigenschaft verloren.

4.422 Bis zum 31. 12. 1974:

Verlust der Statuseigenschaft bei einem nichtehelichen Kind infolge Legitimation durch einen Ausländer. Da keine Klarheit besteht, ob im Falle einer Legitimation die Schutzvorschrift des Art. 16 GG wirksam geworden ist und Staatenlosigkeit vermieden werden konnte, empfiehlt es sich, zur Ausschaltung von Zweifeln den Verlust der Statuseigenschaft anzunehmen.

4.423 Hat die Eheschließung mit einem Ausländer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, der zum Vertreibungsgebiet zählt, in der Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum 1.4. 1953 stattgefunden, so hat diese nicht zum Verlust der Statuseigenschaft geführt.

4.424 Die Ablehnung der nach § 6 des (I.) StARegG begehrten Einbürgerung führt zum Verlust der Statuseigenschaft.

139. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

15. 1.70 (2)

4.425 Das freiwillige Wiederverlassen des ehemaligen Reichsgebiets nach dem Stande vom 3l. Dezember 1937 und die Begründung des Daueraufcnthaltcs in einem Vertreibungsland bewirken den Verlust der Statuseigenschaft. Eine Rückkehr nach Deutschland läßt die Statuseigenschaft nicht wieder aufleben.

102

4.426 Durch Entlassung aus der Statuseigenschaft.

4.427 Nach der von der Bundesregierung anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatem vom 6. Mai 1963 abgegebenen Erklärung können nach Art. 2 des Übereinkommens Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. l GG auf ihre Rechtsstellung als Deutsche verzichten.

4.5 Bei Ausschlagung der durch Sammeleinbürferung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 1,3 des (1.) StARegG tritt kein Verlust der Statuseigenschaft ein.

Eine Ausschlagung der Statuseigenschaft ist nicht möglich.

') MBL NW. 1970 S. 368, geändert durch RdErL v. 10. 3.1972 (MBL NW. 1972 S. 628), 24.10.1973 (MBL NW. 1973 S. 1874).

') MBl. NW. 1974 S. 797, geändert durch RdErL v. 21.4.1976 (MBl. NW. 1978 S. 942), 21.4.1977 (MBL NW. 1977 S. 526); 24.6.1980 (MBL NW. 1980 S. 1774).