Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch RdErl. vom 5.2.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 104).



 

Historisch:

Nordrhein-Westfalen-Zeichen RdErl. d. Innenministeriums - 12 - 34.02.02 v. 1.10.2009

Nordrhein-Westfalen-Zeichen

RdErl. d. Innenministeriums - 12 - 34.02.02
v. 1.10.2009

1.
Verbände, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen aus Nordrhein-Westfalen äußern regelmäßig den Wunsch, das Landeswappen verwenden oder abbilden zu dürfen, etwa als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu Nordrhein-Westfalen oder der Verbundenheit zum Land Nordrhein-Westfalen oder als Bestandteil von Briefbögen.

Diesem Wunsch kann nicht entsprochen werden, weil das Landeswappen nach seiner historischen und rechtlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen vorbehalten ist (§§ 1, 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 - GV. NRW. S. 140 -, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 - GV. NRW.S. 215 - SGV. NRW. 113 -).

2.
Um dem bestehenden Bedürfnis zu entsprechen, die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen, erteile ich hiermit gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens folgende allgemeine Genehmigung:

Zur Verwendung durch Jedermann gebe ich das nachfolgend abgebildete „Nordrhein-Westfalen-Zeichen“ unter folgenden Maßgaben frei:

a) Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden (z.B. im Zusammenhang mit Inhalten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, die dem Ansehen oder den Interessen des Landes schaden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten).

b) Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht verwendet werden, wenn in dem jeweiligen Zusammenhang der Anschein entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt.

Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Maßgaben kann die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens im Einzelfall untersagt werden.

3.
Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf ausschließlich in den Landesfarben (Anlage: Abb. 1) oder in Schwarz-Weiß (Anlage: Abb. 2) verwendet werden.

4.
Mit diesem RdErl. tritt mein Runderlass v. 17.2.1984 (MBl. NRW. S. 186) zum NRW-Wappenzeichen außer Kraft.

5.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten - Chef der Staatskanzlei -.

MBl. NRW. 2009 S. 530.


Anlagen: