Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024

 

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005 - 12 – 34.02.04 -

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005
- 12 – 34.02.04 -

Aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 220 / GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird zur Durchführung des Gesetzes folgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Der RdErl. d. Innenministeriums v. 21.8.2003 –11/17 – 61.11- (MBl. NRW. S. 1016) wird aufgehoben.

1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.

2
Beflaggungstage

2.1
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § 1 der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.3.2005 (GV. NRW. S. 215), festgelegt.

2.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Telefax und E-Mail  gegenüber den Bezirksregierungen, die für die Weiterleitung der Beflaggungsanordnung an alle in ihrem Bezirk befindlichen Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, nach eigenem Plan zu sorgen haben.
Erfolgt die Bekanntgabe darüber hinaus durch Mitteilung an Presse, Funk oder Fernsehen, ist die Anordnung auch in diesen Fällen zu beachten.

2.3
Regionale Beflaggung oder Beflaggung aus örtlicher Veranlassung

2.3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann.

2.3.2
Einzelne Dienststellen des Landes

Nummer 2.3.1 gilt für die Dienststellen des Landes entsprechend. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen.

2.3.3
Entscheidungsbefugnisse

Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nummer 2.3 entscheidet
2.3.3.1

bei einem Anlass, der lediglich eine einzelne Dienststelle des Landes betrifft:
die Leitung dieser Dienststelle
2.3.3.2
bei einem Anlass, der die Beflaggung sämtlicher Landesdienststellen am Ort geboten erscheinen lässt:
-
für den Ort des Dienstsitzes einer Bezirksregierung
die Bezirksregierung mit Ausnahme der Bezirksregierung Düsseldorf
- für die Kreisstädte und die kreisfreien Städte
die Landrätin/der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme der Landrätin/des Landrates des Kreises Lippe in Detmold
 - für die übrigen Gemeinden eines Kreises
die Landrätin/der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für Landesdienststellen
- für Landesdienststellen in Düsseldorf, Sitz der Landesregierung,
das Innenministerium.

3
Art der Beflaggung

3.1
Örtlichkeiten

Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und Einrichtungen. Außerdem können Straßen und Plätze sowie zur öffentlichen Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.

3.2
Beschaffenheit der Flaggen und Masten

Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten. Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.

3.3
Beginn und Ende der Beflaggung

Die Beflaggung beginnt um 7:00 Uhr und endet im Regelfall bei Eintritt der Dunkelheit.

4
Zu setzende Flaggen

4.1
Landesbehörden und andere Stellen des Landes

Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die Landesdienstflagge zu setzen; von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und die Landesflagge zu setzen. Soweit möglich, ist auch die Europaflagge zu setzen.

4.2
Flaggen internationaler und  überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten

Sofern der Anlass der Beflaggung es rechtfertigt, können außerdem Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten gesetzt werden.

4.3
Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Sofern die vorgeschriebene Beflaggung sichergestellt ist, können auch Flaggen von Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden gesetzt werden.

4.4
Reihenfolge der Flaggen

Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, zu setzen, links anschließend die  Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge gesetzt wird, gebührt ihr die bevorzugte Stelle.
Werden Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten gehisst, so gilt von der bevorzugten Stelle aus folgende Reihenfolge:
- die Europaflagge, wenn sie gesetzt wird
- die Flaggen internationaler und  überstaatlicher Organisationen
- die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete von rechts nach links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen ausländischer Staatennamen
- die Bundesflagge
- die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge
- die Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände

5
Trauerbeflaggung

Bei Trauerbeflaggung werden, soweit sie gesetzt wird, die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.

6
Nicht hoheitliche Fahnen

Das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen an Dienstgebäuden des Landes ist außerhalb der Beflaggungstage nach Nummer 2 zulässig, sofern dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Sie darf nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden können. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.

MBl. NRW. 2006 S. 30, geändert d. RdErl. v. 21. Juli 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 256).