Bereinigung
der Verwaltungsvorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen;
hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“
RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.2003
55/15-18.16
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Allgemeines
Das Grundwerk der Sammlung des Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) erscheint als Druckwerk in Loseblattform sowie
in elektronischer Form im Intranet und Internet. Die Sammlung ist nach
Sachgebieten geordnet, die durch Gliederungsnummern in Angleichung an die
Sammlung Gesetz- und Verordnungsblatt NRW gekennzeichnet sind. Die Sammlung
bezweckt, in übersichtlicher Form die geltenden Verwaltungsvorschriften
zusammenzufassen. Sie wird stets auf dem neuesten Stand gehalten.
2
Rechtswirkung der Sammlung
Die negative Abschlusswirkung der Sammlung hat
die Landesregierung in der Verwaltungsverordnung vom 29. August 1961 (SMBl. NRW. 1141), zuletzt geändert am 03. Dezember 2002 (MBl. NRW. S. 1330)
festgelegt. Demnach müssen grundsätzlich alle Verwaltungsvorschriften, die von
der Verwaltungsverordnung erfasst werden, in die SMBl. NRW. aufgenommen werden.
Der im Jahre 2002 neu hinzugefügte § 9 dient
einer erneuten umfassenden Bereinigung der Verwaltungsvorschriften. Nach
kritischer Überprüfung aller in der Loseblattsammlung vorhandener
Verwaltungsvorschriften bleiben nur diejenigen erhalten, die aus heutiger Sicht
notwendig sind. Nur diese Erlasse werden in die neue elektronische Version der
SMBl. NRW. aufgenommen. Alle anderen treten an einem vom Innenministerium noch
zu bestimmenden Tag außer Kraft (s. Bek. d. Innenministeriums v. 26.2.2004 - MBl. NRW. 2004 S. 244).
Die SMBl. NRW. hat dagegen keine positive
Abschlusswirkung. Im Einzelfall kann also eine Vorschrift aufgehoben oder aus
anderen Gründen ungültig sein, obwohl sie sich noch in der aktuellen Version
der Sammlung befindet. Der Benutzer der Sammlung kann aber in aller Regel
darauf vertrauen, dass die im aktuellen Teil aufgenommenen Vorschriften den
gültigen Bestand darstellen.
3
Gliederung der Sammlung
Die Ordnung der in
die Sammlung aufgenommenen Verwaltungsvorschriften ist nach Sachgebieten und
innerhalb der Sachgebiete nach der zeitlichen Folge vorgenommen. Die
Sachgebiete sind mit Gliederungsnummern einer Dezimalstellengliederung versehen.
Die Gliederung ist hierarchisch strukturiert. Zunächst folgt
eine Unterteilung in die Sachgebietsbereiche 1 – 9. Jeder dieser
Sachgebietsbereiche (Ebene der Untergliederung) ist in Einzelsachgebiete
unterteilt. Jedes Einzelsachgebiet (Ebene des Bestandes) ist durch eine
sogenannte Gliederungsnummer gekennzeichnet und führt alle dazugehörigen
Erlasse in zeitlicher Reihenfolge auf.
Der Sammlung vorgeheftet ist ein
Gliederungsverzeichnis. Es enthält die Gliederungsnummern der einzelnen
Sachgebiete und deren Bezeichnung.
Dem Verzeichnis der Gliederungsnummern ist ein Stichwortverzeichnis beigefügt,
das den mit der Gliederung der Sammlung noch nicht vertrauten Benutzern
Hinweise darüber geben soll, unter welcher Gliederungsnummer die gesuchte
Verwaltungsvorschrift zu finden ist.
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Zur drucktechnischen Gestaltung der Sammlung
Jede Seite zeigt am oberen Außenrand die
Gliederungsnummer in Fettdruck. Das Datum des Erlasses steht über der
Außenspalte der Druckseite, damit es beim Durchblättern leicht zu erkennen ist.
Sind auf einer Seite mehrere Erlasse abgedruckt, so sind sämtliche Erlassdaten,
durch Schrägstriche getrennt, angegeben. Hinter den Erlassdaten stehen in
Klammern die Blattnummern der Erlasse. Auf diese Blattnummern weisen die
Anleitungen zum Einordnen der Nachlieferung hin, die jeder Nachlieferung
beigefügt werden.
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Sammlung der außer Kraft getretenen veröffentlichten Erlasse
Seit Anfang 2002 gibt es für die elektronische
Version der Sammlung eine systematische Sammlung der außer Kraft getretenen
veröffentlichten Erlasse (sog. historische SMBl. NRW.). In ihr werden alle
außer Kraft getretenen Vorschriften, die aus der aktuellen SMBl. NRW. entfernt
werden, aufgenommen.
6
Besondere Handhabung der öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen
wurden bisher nur in Teil II des Ministerialblattes veröffentlicht. Sie wurden
nicht in die SMBl. NRW aufgenommen.
Ab sofort wird ein neuer Teil III des Ministerialblattes
gebildet, der ausschließlich für öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen
vorgesehen ist. Diese Bekanntmachungen erhalten die Gliederungsnummer 1000. Sie
werden von jetzt an unter dieser Nummer in die elektronische Version der SMBl.
NRW. aufgenommen und stehen dort sowohl im Intranet als auch im Internet zur
Verfügung.
Für diese Bekanntmachungen wird zusätzlich ein
eigenes Internet-Angebot bereitgestellt. Es steht jedem kostenfrei zur
Verfügung. Es ermöglicht eine Volltextrecherche und eine Suche nach
Veröffentlichungsjahrgängen. Die Internet-Adresse ist: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_oeb_liste?sg=0
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Mit Bekanntmachung dieses Erlasses tritt mein RdErl. vom 11.05.1960 - I B
3/15-18.16 - außer Kraft.
Überarbeitet im Rahmen der Erlassbereinigung 2003.