Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).



 

Historisch:

Eingliederung der Regierungskassen in die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte RdErl. d. Finanzministers v. 1. 2. 1949 — I F 1701 —I³)

84. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1. 11. 1971) /l.2. 49 (1)

2001


Eingliederung der Regierungskassen

in die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien

Städte

RdErl. d. Finanzministers v. 1. 2. 1949 — I F 1701 —I³)

Auf Grund der ;zum Gesetz v. 30. April 1948 ergangenen Verwaltungsanordnung v. 25. Oktober 1948 (SMBl. NW. 2001) wird nach Benehmen mit dem Innenminister bestimmt:

I.

Zu Nummer 4 und 5 der V e r w a 11 u n g s a n o r d n u n g :

1. Mit Beginn des Rechnungsjahres 1949 gehen die Aufgaben der in die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte zunächst noch vorläufig eingegliederten Regierungskassen endgültig auf diese Verwaltungen als Auftragsangelegenheiten über.

Ausgenommen von der Überleitung bleiben die Kassengeschäfte aus den Aufgaben der Forstverwaltung, der Polizei, der Landesplanung, der Wasserwirtschaftsämter, der Landesanstalt für Fischerei in Albaum, der Landes-feuerwehrschule Warendorf und der Kampfmittelbeseiti-gung.

2. Soweit sich die Behörden und Dienststellen der Hochbauverwaltung und Liegenschaftsverwaltung am Sitze einer Regierungshauptkasse befinden, tritt diese an Stelle der Regierungskasse. Das gleiche gilt für die Staatsneubauleitung.

3. Die Aufteilung der Kassengeschäfte nach örtlichen Gesichtspunkten ist in Nummer 4 und 5 der Verwaltungsanordnung geregelt.

Jedoch werden

a) die von der Regierungskasse Essen wahrgenommenen Kassengeschäfte im Zusammenhang mit der Wohnungsbauförderung des Landes der Regierungshauptkasse in Düsseldorf übertragen, soweit sie nicht auf die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW übergehen;

b) die Aufgaben der Regierungskasse Dortmund ungeteilt auf die Stadt Dortmund übergeführt.

II

1. Die Kassengeschäfte für die in Abschnitt I Nr. l Abs. 2 genannten Verwaltungen und Dienststellen sind mit Ausnahme der Kassengeschäfte für die .Forstverwal-

2001

1.2.49 (l)/

tung und die Polizei durch die jeweils bezirklich zuständige Regierungshauptkasse zu übernehmen.

2. Die Wahrnehmung der Kassengeschäfte für die Forst-verwaltung ist durch RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 29. 10. 1969 (SMBl. NW.

. 79000) mit meinem Einvernehmen geregelt worden.

3. Die Wahrnehmung der Kassengeschäfte für die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch Gem. RdErl. d. Innen-

ministers u. d. Finanzministers v. 9. 6. 1970 (SMBl. NW. 6302). geregelt worden.

84. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand l. 11. 1971)

Die Kassenaufsicht ist Sache der Kreisverwaltung. Die Regierungspräsidenten haben darauf zu achten, daß bei der Verwaltung staatlicher Mittel und bei der Kassenführung die staatlichen Belange gewahrt werden.

Zur Kassenführung, Abrechnung und Rechnungslegung folgt ein besonderer Erlaß.

') MBl. NW. 1965 S. 1304.

') MBl. NW. 1966 S. 346.

') MBl. NW. 1969 S. 1989.

') MBl. NW. 1970 S. 944.