Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Eingliederung der Regierungskassen in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)


Eingliederung der Regierungskassen

in die Verwaltungen der kreisfreien Städte

und Landkreise

VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

Auf Grund des § 12 des Gesetzes v. 30. April 1948 (GS. NW. S. 147) ordne ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister an:

1. Mit Wirkung vom 1. November 1948 werden die Regierungskassen in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise, in denen sie ihren Sitz haben, vorläufig eingegliedert.

2. Mit dem Übergang der Regierungskassen gehen alle gegenwärtigen Aufgaben der einzelnen Kassen bis zum Schluß des laufenden Rechnungsjahres auf die -kreisfreien Städte und Landkreise des Kassensitzes . über. Sie sind von denselben nach Weisung des Finanzministers zu erfüllen. Sofern und soweit dieser keine neuen Vorschriften und Weisungen erläßt, bewendet es bei den zur Zeit geltenden.

3. Die Dienstkräfte der Regierungskassen werden mit ihrem Übergang einstweilen zur Dienstleistung bei den kreisfreien Städten und Landkreisen abgeordnet.

4. Soweit die Regierungskassen für nur eine kreisfreie Stadt 'oder einen Landkreis örtlich zuständig sind, werden sie am 31. März 1949 in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise endgültig eingegliedert. Soweit sie für mehrere kreisfreie Städte und Landkreise zuständig sind, werden sie auf diese aufgeteilt.

5. Der Finanzminister bestimmt die auf die kreisfreien Städte und Landkreise übergehenden Aufgaben der Regieningskassen. Dazu gehören auch die Aufgaben der Schul- und Forstkassen, soweit sie den Regierungskassen obgelegen haben. Ist eine Behörde oder Einrichtung für mehr als eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis örtlich zuständig, so ist für die Zuweisung der Kassenaufgaben ihr Sitz maßgebend. Die Fachaufsicht führen der Regierungspräsident in erster, der Finanzminister in zweiter Instanz. Maßnahmen, die das kommunale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, bedürfen meiner Zustimmung.

6. Die Dienstkräfte der Regieningskassen sind von den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis _ der zugeteilten Aufgaben mit Wirkung vom 1. April '1949 endgültig in ihren Dienst zu übernehmen. Der Finanzminister bestimmt den Anteil und die im Landesdienst verbleibenden Dienstkräfte.

7. Werden Regierungskassen in die Verwaltung einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises endgültig eingegliedert, so verbleibt diesen das Verwaltungsvermögen; werden sie dagegen aufgeteilt, so hat der Behördenleiter oder sein Beauftragter, der es zu treuen Händen übernommen hat, das Verwaltungsvermögen nach getroffener Übereinkunft bis zum 10. März 1949 unter den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen an Hand eines Verzeichnisses aufzuteilen.

25. 10. 48 (l)/25. 10.48(1)

2001

M (MBl. NW. 1948 S. 565); bei Heraasgabe der Sammlung aberarbeitet. ') (MBl. NW. 1948 S. 567); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.