Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 20.4.2004 - MBl. NRW. 2004 S. 500.
Historisch:
Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die VOL/B RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 22. 04. 2002
Auswirkungen des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
auf die VOL/B
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
v. 22. 04. 2002
Mit ihm sind das Verjährungsrecht und das allgemeine
Schuldrecht grundlegend neu gestaltet worden. Dies hat Auswirkungen auf die
Gestaltung neuer Verträge und die Geltendmachung von Ansprüchen aus laufenden
Verträgen.
I.
Neuerungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
1
Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt seit 01.01.2002 drei
Jahre, §§ 195, 199 BGB.
Die Gewährleistungsfrist aus Kaufverträgen ist nunmehr
grundsätzlich gemäß
Für bestehende Verträge sind die Überleitungsvorschriften
des Artikels 2 Nr. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, Änderung des
Artikel 229 § 6 EG BGB von Bedeutung. Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2002
geschlossen, ist altes Recht anwendbar, wurde er danach geschlossen, gilt neues
Recht.
In den Lauf einer Verjährungsfrist greift das Gesetz in der
Weise ein, dass diejenige Verjährungsfrist gilt, die kürzer ist, Artikel 229 §
6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB. D. h., das Ende einer Frist bestimmt sich nach dem
Recht, nach dem das Fristende eher eintritt, Artikel 229 § 6 Abs. 4 EG BGB.
Ein Sonderproblem entsteht bei Dauerschuldverhältnissen.
Eindeutig geregelt ist nur, dass für diese das neue Recht erst ab dem
01.01.2003 gilt.
Unklar ist, wie Einzelleistungen aus
Dauerschuldverhältnissen zu behandeln sind, ob diese als selbstständige
Leistungsverpflichtung zählen, für die neues Recht und damit andere
Verjährungsfristen als für das zugrunde liegende Dauerschuldverhältnis gelten,
oder ob für sie auch das Recht des Dauerschuldverhältnisses und damit bis 31.
12. 2002 BGB a.F. gilt.
2
Gewährleistung
Das Recht der allgemeinen Leistungsstörungen wurde
dahingehend umgestaltet, dass Mittelpunkt der Rechte des Käufers bei Mängeln
die Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1 BGB
ist. Daneben besteht das Recht zum Rücktritt, § 323 BGB und zum Schadensersatz,
§ 325 BGB. Rücktritt und Schadensersatz können nunmehr nebeneinander geltend
gemacht werden. Die Rücktrittsberechtigung besteht zukünftig ohne das
Erfordernis einer erfolglosen Nachfristsetzung. Rücktritt ist damit möglich,
ohne dass der Schuldner in Verzug gesetzt worden ist.
3
Verzug
Die Verzugsvorschriften wurden modifiziert. Der Schuldner
einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, § 286 BGB.
Empfindlich erhöht wurden die Verzugszinsen. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der
Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz (dieser beträgt 2,57 % bis 30.06.2002).
4
Vertragsgestaltung
Die Anwendung des Werkvertragsrechts ist eingeschränkt
worden.
Bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen findet grundsätzlich Kaufrecht, §§ 433 ff BGB
Anwendung (sog. Werklieferung).
Werkvertragsrecht ist damit auf die Herstellung von
Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher
Werke, wie z.B. Planungsleistung eines Architekten oder die Erstellung von Gutachten
beschränkt.
II.
Empfehlungen für Vergaben, bei denen die Bestimmungen der VOL/B zu vereinbaren
sind
Die Umsetzung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in
allen Einzelheiten kann erst nach einer Neufassung der VOL/B erfolgen. Bis
dahin wird empfohlen, wie folgt zu
verfahren:
1
Gewährleistung
Bei Vergaben nach der VOL/A in Form von Kaufverträgen, bei
denen entweder
- Bieter mit Vordruck VOL 5 oder VOL 5c unter Beifügung der
Vertragsbedingungen des Landes NRW in der Fassung des Vordrucks VOL 8a oder VOL
8b zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, oder
- Bietern nach formloser Angebotseinholung ein Auftrag mit
Vordruck VOL 11 zu den darin auf der
Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen oder mit Vordruck VOL 12 zu den
beizufügenden Vertragsbedingungen des Landes in der Fassung des Vordrucks VOL
8a oder VOL 8berteilt wird
(vgl. dazu AB Nr. 2 zu § 7 Nr. 2 Abs. 3, AB Nr. 3 zu § 9
Nrn. 1, 2 und 3 und AB zu § 28 Nr. 2 Abs. 1, jeweils in Fach 10 Teil 3 des VHB-VOL),
ist abweichend von diesen Vertragsbedingungen in Form einer „Besonderen
Vertragsbedingung“ vorzugeben, dass die Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1
Nr. 3 BGB zwei Jahre beträgt.
Die Vorschriften §§ 7 und 14 VOL/B einschließlich der dazu
ergangenen zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB NRW) werden vorübergehend
nicht angewendet. Statt dessen gilt die gesetzliche Regelung.
Zusätzlich ist in allen Fällen bei solchen Vergaben auf der
Vorderseite der Auftragsvordrucke VOL 11 und VOL 12 bei den dort vorgesehenen
Eintragungsfeldern „Gewährleistung - Monate“ anzugeben, dass die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt.
2
Dauerschuldverhältnisse
(Sukzessivleistungsverträge i.S. der Regelungen in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL)
Um Unsicherheiten bei der Beurteilung von Einzelleistungen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2002 zu vermeiden, empfiehlt sich eine Klarstellung durch nachträgliche Vereinbarung. Sofern dies nicht im Einzelfall untunlich ist, sollte daher Kontakt mit den jeweiligen Vertragspartnern aufgenommen werden, um eine Ergänzung/Nachverhandlung des Vertragsverhältnisses dahingehend zu erreichen, dass für selbstständige Leistungsverpflichtungen bis 31.12.2002 BGB a.F. und damit das Recht zugrunde gelegt wird, das auch für das Dauerschuldverhältnis als Ganzes Anwendung findet.
3
Werkverträge, Beraterverträge
Sofern bei diesen Vertragstypen die VOL/B einzubeziehen ist,
ist eine individualvertragliche Regelung aufzunehmen, dass sich die
Verjährungsfristen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richten.