Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00 v. 4.4.2002
Bestandsabgleich der
Grundsteuermessbeträge
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 -
u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00
v. 4.4.2002
1.
Zur Aufklärung von Differenzen der Grundsteuermessbeträge zwischen den Datenbeständen
im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW (RZF) und den
Datenbeständen in den Kommunalverwaltungen kann ein Bestandsabgleich
durchgeführt werden. Dabei werden auf Anforderung der Kommunalverwaltung für
jedes in der Bewertungsdatei gespeicherte Einheitswertkonto der in dieser
Gemeinde belegenen Grundstücke die letztgültigen Daten geliefert. Dies gilt
nicht für Konten, die ausschließlich für interne Zwecke der Finanzverwaltung
geführt werden.
1a.
Der Bestandsabgleich kann auch zur Anforderung bzw. Aktualisierung der
Einheitswerte nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) verwendet werden, wenn der Einheitswert als Verteilungsmaßstab nach dem
ISGG NRW festgelegt worden ist. Bei dieser Zweckbestimmung ist Tz 4 nicht
anzuwenden.
2.
Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze ergeben sich aus der Anlage
1. Eine detailliertere Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage
2 beigefügt.
3.
Die technischen Rahmenbedingungen für den Datenaustausch werden vom RZF in
enger Anlehnung an die vom LDS für die laufenden Lieferungen von
Grundsteuerdaten an die Gemeinden bestimmten Konventionen festgelegt.
4.
Die von den Kommunen aufgrund des Bestandsabgleichs festgestellten Abweichungen
sind aufzuklären. Zunächst soll versucht werden, die Abweichung innerhalb der
Kommune aufzuklären, sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist die
Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in die Überprüfung einzubeziehen.
Eine Arbeitshilfe zur Fehleraufklärung ist als Anlage 3 beigefügt.
5.
Der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d.
Innenministeriums V B 2/54 - 45.00 v. 19.10.1979, zuletzt geändert durch Gem.
RdErl. v. 28.05.1993 "Datenträgeraustausch bei der Grundsteuer –
Bestandsabgleich" (SMBl. NW. 20025) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2002 S. 438
Anlagen: