Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024

 

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 1. März 2021

Der Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) nimmt seine Tätigkeiten nach Maßgabe der Landesgesetze und nachstehender Satzung wahr:

Inhalt:

Abschnitt 1
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben des Landesbetriebs – Bereich Informationstechnik (IT)

§ 3 Aufgaben des Landesbetriebs – Statistisches Landesamt

§ 4 Sonstige Aufgaben

§ 5 Leistungs- und Entgeltverzeichnis

Abschnitt 2
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6 Betriebsführung

§ 7 Geschäftsordnung

§ 8 Aufsicht

§ 9 Strategische und fachliche Entscheidungen im Bereich Informationstechnik (IT)

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung

§ 10 Grundsatz

§ 11 Finanzierung

§ 12 Wirtschaftsplan

§ 13 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 14 Bildung und Verwendung von Rücklagen

§ 15 Versicherungsschutz

Abschnitt 4
Rechnungswesen

§ 16 Buchführung und Jahresabschluss

§ 17 Zahlungsverkehr

§ 18 Berichtswesen

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW), im Folgenden Landesbetrieb genannt, wird nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung als Landesbetrieb geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Düsseldorf mit Standorten in Aachen, Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn. Weitere Standorte können festgesetzt werden.

(3) Die Festsetzung, Schließung oder wesentliche Änderung von Standorten bedürfen der Genehmigung durch die Dienstaufsichtsbehörde.

§ 2
Aufgaben des Landesbetriebs - Bereich Informationstechnik (IT)

Der Landesbetrieb - Bereich Informationstechnik (IT) - ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes und

1. steht allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sowie dem Landesrechnungshof zur Durchführung von Aufgaben der Informationstechnik zur Verfügung,

2. berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Informationstechnik,

3. steht der Landesverwaltung im Rahmen des § 24 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung,

4. berät die obersten Landesbehörden, den Landtag und den Landesrechnungshof in IT-Fragen,

5. wirkt bei der IT-Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung mit,

6. übernimmt nach Auftrag der Fachaufsicht IT-Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,

7. stellt die Kommunikations- und IT-Infrastruktur (Landesverwaltungsnetz, Rechenzentrums- und Serverleistung) für die Landesverwaltung zur Verfügung, betreibt diese Infrastruktur und entwickelt sie weiter und

8. stellt der Landesverwaltung kundenorientierte Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen

a) E-Government,

b) IT-Beratung,

c) Kommunikationsanwendungen,

d) Softwareentwicklung und -betrieb,

e) IT-Service und Rechenzentrumsleistungen,

f) Druck und Versand und

g) Ausschreibungen und Vergabeverfahren

zur Verfügung.

§ 3
Aufgaben des Landesbetriebs – Statistisches Landesamt

(1) Der Landesbetrieb – Statistisches Landesamt – ist nach § 3 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) die amtliche Statistikstelle des Landes. In dieser Funktion nimmt er die Aufgaben der Landesstatistik nach Maßgabe des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen wahr.

(2) Zu den Aufgaben des Landesbetriebs – Statistisches Landesamt – nach § 3 Satz 2 Nummer 3 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit. § 4 Absatz 2 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen gehören

1. die die durch Europa-, Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken durchzuführen, auszuwerten, zu analysieren, an ihrer Weiterentwicklung mitzuwirken sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen,

2. volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten zu erstellen und zu veröffentlichen,

3. Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten zu erstellen,

4. die statistische Infrastruktur und die Landesdatenbank bereitzustellen,

5. den Landtag und die Landesverwaltung bei statistischen und mathematischen Fragestellungen zu unterstützen und zu beraten und

6. bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken.

§ 4
Sonstige Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb bildet in anerkannten Ausbildungsberufen aus, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I. S. 920) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Landesbetrieb kann weitere IT-Leistungen, weitere Leistungen im Statistikbereich und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung seiner Aufgaben und Aufträge nach §§ 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.

§ 5
Leistungs- und Entgeltverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem ständig fortzuschreibenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.

Abschnitt 2
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6
Betriebsführung

(1) Die Leiterin oder der Leiter (Betriebsleitung) führt die Geschäfte des Landesbetriebs nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

(2) Die Betriebsleitung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Dienstaufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(3) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten richten sich nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten werden durch Runderlass der Dienstaufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 7
Geschäftsordnung

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen, Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen geregelt.

§ 8
Aufsicht

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium übt die Dienstaufsicht über den Landesbetrieb aus (Dienstaufsichtsbehörde). Die Dienstaufsicht bestimmt die Organisation und Aufgaben im Einvernehmen mit der jeweiligen für die Fachaufsicht zuständigen Stelle.

(2) Die Fachaufsicht für die Aufgaben nach § 2 übt die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) aus.

(3) Die Fachaufsicht für die Aufgaben nach § 3 folgt aus § 4 Absatz 1 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(4) Die Aufsicht für Aufgaben nach § 4 liegt beim inhaltlich Zuständigen.

(5) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen insbesondere

1. der Wirtschaftsplan,

2. die Benutzungsordnung,

3. das Leistungs- und Entgeltverzeichnis,

4. die Geschäftsordnung,

5. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte und

6. vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre und die mittelfristige Finanzplanung.

Die Dienstaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Fachaufsicht.

§ 9

Strategische und fachliche Entscheidungen im Bereich Informationstechnik (IT)

(1) Die fachliche Steuerung des Landesbetriebs im Sinne von § 2 der Satzung erfolgt gemäß § 22 Absatz 3 Nummer 6 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen durch die oder den Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO). Dazu zählen insbesondere strategische Entscheidungen zur Ausrichtung der Landschaft der Informationstechnik und zur Beauftragung von informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung. Bei der Beauftragung von Dienstleistungen durch Behörden der Landesverwaltung ist sicherzustellen, dass die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ihre oder seine Aufgabe zur Steuerung und Koordination der Informationstechnik in der Landesverwaltung gemäß § 22 Absatz 1 und Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen kann.

(2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) orientiert sich bei der Steuerung des Landesbetriebs nach Absatz 1 an den strategischen Vorgaben der Landesregierung zum Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung.

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung

§ 10
Grundsatz

(1) Ziel des Landesbetriebs ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Dienstaufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1. Januar 2009 vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet.

§ 11
Finanzierung

(1) Die Leistungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags und den Landesrechnungshof gemäß § 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Ausführung der in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 sowie § 4 Absatz 1 genannten Aufgaben werden durch Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(2) Die übrigen in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Leistungen werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Dienstaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen. Ein Kostenaufschlag für Forschung und Entwicklung sowie für besondere Wagnisse, dessen Höhe im Einvernehmen mit der Dienstaufsichtsbehörde festgelegt wird, wird erhoben.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (insbesondere Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebs. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 13
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Dienstaufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

(4) Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss ist, soweit er nicht in die Rücklagen eingestellt wird, an den Landeshaushalt abzuführen.

§ 14

Bildung und Verwendung von Rücklagen

(1) Der Landesbetrieb bildet die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen.

(2) Der Landesbetrieb bildet folgende satzungsmäßigen Gewinnrücklagen:

a) für Forschung und Entwicklung,

b) für besondere Wagnisse,

c) für Selbstversicherung,

d) für Investitionen.

Daneben bildet der Landesbetrieb die in § 266 Absatz 3 III. 4. des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, aufgeführten „anderen Gewinnrücklagen“.

Strukturelle Änderungen an den Gewinnrücklagen dürfen nur nach Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde vorgenommen werden. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Einstellungen in und Entnahmen aus den Rücklagen unterliegen der Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Zustimmungspflicht nach Satz 1 sind Entnahmen von Wagnismitteln unter 500 000 Euro, über die der Landesbetrieb eigenständig entscheidet. Die Pflicht zur Unterrichtung bleibt davon unberührt.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Dienstaufsichtsbehörde über unvorhergesehene und unabweisbare Planabweichungen, die es erfordern, die Rücklage für besondere Wagnisse in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der Rücklage ist erst möglich, wenn zuvor alle anderen Managementmaßnahmen ausgeschöpft wurden.

(5) Der Landesbetrieb unterrichtet die Dienstaufsichtsbehörde frühzeitig über Planungen, die es erfordern, die Rücklagen für Forschung und Entwicklung in Anspruch zu nehmen, und holt deren Zustimmung bereits bei der Planung ein. Hierbei kann es sich auch um überjährige Maßnahmen handeln. Die Planungen sind der Dienstaufsichtsbehörde hierzu vorab, in der Regel mit dem Wirtschaftsplan, zur Verfügung zu stellen und enthalten Aussagen zum erwarteten Zeitpunkt der Kostendeckung der Leistung. Die Bewilligung der Planung stellt den Höchstbetrag einer möglichen Rücklagenverwendung für den geplanten Zweck dar. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Für die im laufenden Jahr erzielten Erlöse aus den Preisaufschlägen für besondere Wagnisse sowie für Forschung und Entwicklung gelten Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

(7) Der Gesamtbetrag der in der Bilanz des Jahresabschlusses zum 31. Dezember des Geschäftsjahrs ausgewiesenen Gewinnrücklagen für Forschung und Entwicklung sowie besondere Wagnisse soll den Betrag in Höhe von 2 Prozent der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses ausgewiesenen Umsatzerlöse des Geschäftsjahres nicht übersteigen.

§ 15
Versicherungsschutz

Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes. Mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können zur Deckung spezieller Risiken anstelle der Eigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden.

Abschnitt 4
Rechnungswesen

§ 16
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 der Landeshaushaltsordnung - sind zu beachten.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend der Prüfungsvorgaben für Jahresabschlüsse des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die den Abschluss prüfenden Personen werden durch die Dienstaufsichtsbehörde mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof unter Anwendung der Nummer 6.2.6 des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung bestellt. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass bei der Abschlussprüfung Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(3) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die Dienstaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Abweichungen zulässt.

(4) Die Dienstaufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.

(5) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss der Dienstaufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung gilt.  

(6) Die Dienstaufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 17
Zahlungsverkehr

(1) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

§ 18

Berichtswesen

Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu beachten, soweit es möglich und zweckmäßig ist, seine Bestimmungen sinngemäß auf den Landesbetrieb zu übertragen. Die Leitung des Landesbetriebs und die Dienstaufsichtsbehörde haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen entsprochen wurde und werde, etwaige Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate-Governance-Berichts zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Personen mit Führungsfunktion.

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ vom 13. September 2018 (MBl. NRW. S. 526) außer Kraft. 

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Minister Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

MBl. NRW. 2021 S. 48.