Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Runderlass vom 26. März 2018 (MBl. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. April 2018.



 

Historisch:

Euro - Umstellung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 1. 2. 1999 -O 1929-31-II B

Euro - Umstellung
in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
RdErl. d. Finanzministeriums v. 1. 2. 1999 -O 1929-31-II B

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung bei dem Erlass und der Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die in dem beigefügten Leitfaden für die Umstellung von Betragsangaben in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Deutsche Mark auf Euro enthaltenen Grundsätze zu berücksichtigen.

Anlage: Leitfaden für die Umstellung von Betragsangaben in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Deutsche Mark in Euro

Ausgangslage

Am 01.01.2002 tritt die Deutsche Mark als Zahlungsmittel außer Kraft. Der Umrechnungskurs von DM auf Euro ist am 01.01.1999 auf 1,95583 DM festgesetzt worden.

Nach Art. 14 der Verordnung (EG) 974/98 sind ab dem 01.01.2002 DM-Beträge, die in Rechtsvorschriften genannt werden, automatisch als Euro-Einheiten zu verstehen: An die Stelle eines Betrages von z. B. 1000,- DM würden dann automatisch 511,29 Euro treten. Aus einem bisher „runden" Betrag würde also ein Euro-Betrag mit Stellen nach dem Komma. In der Praxis kann jedoch das Bedürfnis für die Beibehaltung „runder" Beträge gegeben sein und
somit eine Änderung der Betragsangabe in der betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschrift erforderlich sein. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

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Einzelregelung/Kriterien

Eine Anpassung von Betragsangaben an praktische Bedürfnisse durch „Glättung" der Beträge ist durch die EG-Verordnung 974/98 nicht abgedeckt. Ein Landesgesetz mit einheitlicher Festlegung für. alle in Betracht kommenden Vorschriften ist nicht vorgesehen, weil eine sachgerechte Regelung sich am Gegenstand der jeweils betroffenen Vorschrift orientieren muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in der Verwaltungspraxis kein zwingendes
Bedürfnis zur Glättung aller umgerechneten Betragsangaben gibt und dass auch das Maß der Glättung unterschiedlich sein kann.

Der nachstehende Kriterienkatalog dient der Prüfung, ob eine Glättung von Betragsangaben erforderlich ist:

1.1
Merkbarkeit

Auf Seiten der Bürgrinnen und Bürger soll die Abschätzung der Folgen eigenen Tuns (z.B. Bußgeldkatalog) oder die Planung von Maßnahmen (z.B. bei Berücksichtigung von Gebühren für die Inanspruchnahme alltäglicher öffentlicher Leistungen (z.B. Eintrittspreise für Museen, Schwimmbäder) nicht erschwert werden.
Auf Seiten der Verwaltung darf kein personeller Mehraufwand entstehen, etwa durch die Notwendigkeit, wegen nicht gerundeter Beträge Umrechnungstabellen einsehen zu müssen.
1.2
Rechenbarkeit

Den Bürgerinnen und Bürgern sollte die Nachprüfung von amtlichen Berechnungen nicht unzumutbar erschwert werden.
Mehraufwand im Verwaltungsvollzug durch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Rechenhilfsmitteln muss vermieden werden.

1.3
Datenerfassung

Mehraufwand
- für die Erfassung von Nachkomma-Stellen oder
- wegen aufwendiger Erfassung von Vordrucken bei Angabe zweier Währungen sollte vermieden werden.
1.4
Umstellung von Computerprogrammen

Computerprogramme sollten nicht so geändert werden müssen, dass statt glatter DM-Beträge Euro-Beträge mit Nachkomma-Stellen verarbeitet werden.
1.5 Automateneignung
Entgelte für öffentliche Leistungen (z.B. Eintrittspreise, Fahrkarten, Parkgebühren etc.) müssen an Automaten zu standardisierten, glatten Beträgen entrichtet werden können. Es darf keinen Unterschied machen, ob das Entgelt für die öffentliche Leistung über einen Automaten oder personell gezahlt wird.

2
Zeitpunkt der Glättung

Die Anpassung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist zeitlich zu entzerren. Dies kann durch ein Vorziehen der erforderlichen Änderungen oder deren Durchführung nach dem 01.01.2002 geschehen. Bei der Wahl des Zeitpunkts für eine nachträgliche Anpassung ist zu berücksichtigen, wie lange praktische Erschwernisse (Hinweis auf Nummer 1) den Betroffenen zugemutet werden können.
2.1
Ist eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zwischen dem 01.01.1999 und dem 01.01.2002 aus anderen Gründen zu ändern, so sollte die Glättung mit der Änderung verbunden werden, wenn absehbar ist, dass die Vorschrift über den 01.01.2002 hinaus Geltung haben wird. In der Vorschrift sind sowohl der bis zum 31.12.2001 gültige DM-Betrag als auch der danach maßgebende geglättete Euro-Betrag auszuweisen.
2.2
Zum 01.01.2002 (Stichtag) sind Änderungen von Vorschriften mit dem Ziel der Glättung nur dann vorzunehmen, wenn dies für eine ordnungsgemäße und bürgergerechte Erledigung der in der Vorschrift geregelten Aufgabe unverzichtbar ist.
2.3
In anderen Fällen sollte die Glättung zu einem späteren Zeitpunkt möglichst mit einer Änderung aus anderen Gründen verbunden, vorgenommen werden.
3
Inhaltliche Hinweise

3.1
Bei der Glättung von Betragsangaben in Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist zwischen Betragsangaben mit Haushalts- oder Aufkommensrelevanz und solchen ohne diese Eigenschaft zu unterscheiden. Haushalts- oder Aufkommensrelevanz liegt vor, wenn eine Betragsangabe Auswirkung auf einen auszuzahlenden oder anzunehmenden Betrag hat. Dies gilt z. B. für Gebührentabellen oder Einkommensgrenzen bei der Gewährung von Leistungen.
Die Glättung solcher Betragsangaben ist nach Möglichkeit aufkommensneutral durchzuführen. Anhebungen und Senkungen von Betragsangaben in einer Vorschrift sollten so ausgewogen sein, dass sie bei einer Vorabschätzung der vermutlichen Auswirkungen im Saldo weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung der anzunehmenden oder auszuzahlende Beträge führen.
 Im Zweifel ist eine erträgliche Erschwernis des Verfahrensablaufs zugunsten der Aufkommensneutralität in Kauf zu nehmen. Größere Betragsänderungen sollten grundsätzlich nur im Zuge von inhaltlichen Änderungen des Regelungsgegenstandes vorgenommen werden.
3.2
Betragsangaben ohne Aufkommensrelevanz (z.B. Wertgrenzen für Zuständigkeiten) sollten grundsätzlich im Verhältnis von 2:1 (DM : Euro) geglättet werden, weil die wertmäßige Abweichung dabei gering ist und die Praktikabilität regelmäßig nicht beeinträchtigt sein wird. Ein anderer Glättungsmaßstab ist zu wählen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Betragsänderung im Verhältnis 2: l ein erhöhter Bearbeitungs- bzw. Verwaltungsaufwand entsteht, z.B. eine Erhöhung der Zahl von Rechtsbehelfen durch die wertmäßige Verminderung von Betragsgrenzen für die Einlegung von Rechtsbehelfen.
3.3
Bescheinigungen über die Entrichtung von Entgelten, die im Rechtsverkehr als Nachweis benötigt werden, sind möglichst in Euro und in DM auszustellen, wenn sie vor dem 01.01.2002 entrichtet und danach noch von Bedeutung sind (z.B. eine im Lauf des Jahres 2001 geleistete Benutzungsgebühr für ein Kalenderjahr).

Werden aufkommensrelevante Betragsangaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum 01.01.2202 geglättet, so ist auch zu regeln, ob bei Entgeltzahlungen im Jahre 2001 für das Jahr 2002 Nachzahlungen zu leisten sind, wenn eine Glättung nach oben, d. h. auf einen höheren Wert vorgenommen worden ist.

MBl. NRW. 1999 S. 236.