Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst RdErl. d. Innenministers v. 28.1.1980 - II A 1 –1.20.01 -0/80

Grundsätze für die Prüfung
der Verfassungstreue von Bewerbern
für den öffentlichen Dienst

RdErl. d. Innenministers v. 28.1.1980
- II A 1 –1.20.01 -0/80


Die Landesregierung hat am 18. Dezember 1979 beschlossen, zum 1. Januar 1980 die „Vorläufigen Richtlinien über die Beurteilung von Zweifeln an der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 5. 1975“ aufzuheben und die anliegenden „Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst“ (Anlage) in Kraft zu setzen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, die Grundsätze entsprechend anzuwenden.

Anlage


Grundsätze für die Prüfung
der Verfassungstreue von Bewerbern
für den öffentlichen Dienst

I.

Der freiheitliche Rechtsstaat geht von der Verfassungstreue seiner Bürger aus.

II.

In das Beamten-(Richter-)verhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 6 Abs. 1 Z. 1 LBG, § 9 Nr. 2 DRiG). Angestellte und Arbeiter müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichendemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 8 Abs. 1 S. 1 BAT, § 9 Abs. 9 S. 2 MTL II).

Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bekräftigen ihre Pflicht zur Verfassungstreue mit ihrer Eidesleistung bzw. ihrem Gelöbnis.

III.

Die Feststellung, ob der Bewerber neben den sonst geforderten auch diese Eignungsvoraussetzung erfüllt, treffen die Einstellungsbehörden unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

IV.

Bei der Feststellung, ob ein Bewerber die für die Einstellung in den öffentlichen Dienst erforderliche Gewähr der Verfassungstreue bietet, sind in der Landesverwaltung einheitlich folgende Grundsätze anzuwenden:
1
Bei der Entscheidung, ob bei der Verfassungsschutzbehörde angefragt wird, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

1.1
Anfragen dürfen nicht routinemäßig erfolgen.

1.2
Anfragen erfolgen nicht, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

1.3
Anfragen erfolgen nicht bei Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (z. B. Lehrer- und Juristenausbildung).

1.4
Anfragen erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Bewerber nicht die Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst erfüllt. Die Anhaltspunkte sind in der Anfrage anzugeben.

1.4.1
Anhaltspunkte i. S. dieser Vorschrift können insbesondere gewonnen werden
- in der Probezeit
- im Vorbereitungsdienst
- im Einstellungsverfahren.

1.4.2
Im Einstellungsverfahren finden grundsätzlich Einstellungsgespräche statt. Dabei sind die Bewerber über die Pflicht zur Verfassungstreue gem. Anlage zu belehren. Die Bewerber haben über ihre Verfassungstreue folgende Erklärung abzugeben:

„Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass die Teilnahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Auf Grund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.
Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind.
Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Ernennung/der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen wird. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung/Anfechtung des Arbeitsvertrages.“

1.4.3
Soweit den Umständen nach ein Einstellungsgespräch nicht in Betracht kommt, sind Belehrung und Erklärung im Rahmen des schriftlichen Einstellungsverfahrens vorzusehen.

1.4.4
Lehnt ein Bewerber die Abgabe der vorgesehenen Erklärung über seine Verfassungstreue ab oder ergeben sich im Einstellungsverfahren - insbesondere im Einstellungsgespräch - sonstige Bedenken hinsichtlich der Verfassungstreue des Bewerbers, so ist zur Einleitung der Einzelfallprüfung die Anfrage durchzuführen.

1.5
Anfragen dürfen nur erfolgen, wenn eine Einstellung tatsächlich beabsichtigt und die Verfassungstreue nur noch die letzte zu prüfende Einstellungsvoraussetzung ist.

2
Für die Mitteilung von Erkenntnissen auf Grund von Anfragen der Einstellungsbehörden ist zu beachten:

2.1
Den Einstellungsbehörden dürfen nur solche Tatsachen mitgeteilt werden, die Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers gerichtsverwertbar begründen können.

2.2
Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, die Tätigkeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen und Erkenntnisse über abgeschlossene Tatbestände, die mehr als 2 Jahre zurückliegen, dürfen nicht weitergegeben werden, es sei denn, die Weitergabe ist im Hinblick auf das besondere Gewicht der Erkenntnisse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten.

2.3
Erkenntnisse, die unter eine gesetzlich geregelte Schweigepflicht fallen, dürfen nicht weitergegeben werden.

3
Der Innenminister teilt der anfragenden Einstellungsbehörde und der zuständigen obersten Dienstbehörde Erkenntnisse nach Ziffer 2 unverzüglich mit.

4
Die Einstellungsbehörden des Landes sind verpflichtet, Bedenken, die gegen die Einstellung eines Bewerbers sprechen, und die dafür erheblichen Tatsachen dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

5
Der Bewerber hat das Recht, sich hierzu zu äußern.

6
Findet ein Anhörungsgespräch statt, ist ein Protokoll zu führen. Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht zu gewähren.

7
Die Mitwirkung eines Rechtsbeistandes ist auf Antrag des Bewerbers zu gestatten. Sie ist auf die Beratung des Bewerbers und auf Verfahrensfragen zu beschränken.

8
Die Entscheidung über die Einstellung oder Ablehnung von Bewerbern, deren Verfassungstreue die Einstellungsbehörde nicht für gewährleistet hält, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister.

9
Ablehnende Entscheidungen dürfen nur auf gerichtsverwertbare Tatsachen gestützt werden.

10
Dem Bewerber ist die Ablehnungsbegründung unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen, jedenfalls auf seinen Antrag hin, schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid erhält eine Rechtsmittelbelehrung.

11
Erkenntnisse, die von den Verfassungsschutzbehörden nicht an die Einstellungsbehörde weitergegeben werden dürfen (Ziff. 2.2, 2.3), dürfen von ihr auch dann nicht verwertet werden, wenn sie ihr von anderer Seite mitgeteilt worden sind.

12
Wenn eine Einstellung trotz vorliegender Erkenntnisse des Verfassungsschutzes erfolgt ist, müssen alle Unterlagen über die Durchführung des Überprüfungsverfahrens aus den Personalakten entfernt werden.

V.

Die Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Landesbediensteten bleiben unberührt.

Anlage zu Ziffer IV 1 .4.2

der Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst
Bewerber für den öffentlichen Dienst sind in Einstellungsgesprächen oder im formalisierten schriftlichen Einstellungsverfahren wie folgt zu belehren:
„Belehrung
Nach § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -(§4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes - LRiG -) ist der Beamte (Richter) verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Dementsprechend darf gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG (§ 9 Nr. 2 DRiG) in das Beamten-(Richter-)verhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Pflicht sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, ergibt sich für Angestellte aus § 8 Abs. 1 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages -BAT - und für Arbeiter des Landes aus § 9 Abs. 9 des Mantel-Tarifvertrages für Arbeiter der Länder - MTLII -.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. vom 23.10.1952 -1 BvB 1/51 - BVerfGE 2,1; Urt. vom 17. 8. 1956 - 1 BvB 2/51 -BVerfGE 5,85) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere, zu rechnen:

- Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip,
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Gegen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, wird ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst, gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren eingeleitet.
Angestellte und Arbeiter müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 54 BAT bzw. § 59 MTL II rechnen.“

MBl. NRW. 1980 S. 178.