Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung von Schulleiterinnen und Schulleitern Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003 – 04.01 – 13 – 7/03 –
Verbot der
Sprungbeförderung bei Beförderung
von Schulleiterinnen und Schulleitern
Bek. der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003
– 04.01 – 13 – 7/03 –
Der
Landespersonalausschuss trifft auf Antrag des Ministeriums für Schule, Jugend
und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 LVO
für Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen, denen zur
Übernahme der Leitungsfunktion das Amt zunächst gemäß § 25 a LBG auf Probe oder
gemäß § 25 b LBG auf Zeit übertragen wurde, folgende allgemeine Regelung:
Bei endgültiger
Übertragung eines Leitungsamtes nach § 25 a Abs. 6 Satz 1 LBG oder nach
§ 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG wird eine Ausnahme vom Verbot der
Sprungbeförderung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO insoweit zugelassen, als
eine Beförderung in das Amt möglich ist, das die oder der Betroffene während
der Probe- bzw. Amtszeit zuletzt innehatte.
MBl. NRW. 2003 S. 1203 .