Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Durchführung des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4000 – 1.9 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.00.02 – 32.4 - v. 26.2.2007

Durchführung des Gesetzes
über einen Bergmannsversorgungsschein
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4000 – 1.9 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.00.02 – 32.4 -
v. 26.2.2007

Zur Durchführung der Vorschriften des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1983 (GV. NRW S. 636) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.April 2005 (GV. NRW. S. 274), die Auswirkungen auf die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden tariflichen Regelungen haben, weisen wir unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf Folgendes hin:

1.
Zu § 6 Abs. 4
In § 6 Abs. 4 ist ein besonderes Verfahren für die Fälle zugelassen, in denen die Verwendbarkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für den im neuen Beschäftigungsbetrieb vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht abschließend beurteilt werden kann. In einem solchen Fall kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zunächst vom Bergbaubetrieb für die Dauer einer längstens sechsmonatigen Probezeit ohne Entgelt beurlaubt und im neuen Beschäftigungsbetrieb auf Probe eingestellt werden.

Diese Maßnahmen können jedoch nur mit Einwilligung der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein getroffen werden.

Während der Beschäftigung auf Probe ist für eine Kündigung die vorherige Zustimmung der Zentralstelle nicht erforderlich (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1).

2.
Zu § 9 Abs. 3

Nach § 9 Abs. 3 sind der Inhaberin/dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines in jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

a) Die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten sind bei unter den TV-L fallenden Beschäftigten zu berücksichtigen

bei der Festsetzung der Stufe der Entgelttabelle (§ 16 Abs. 2 TV-L),

bei der Gewährung der Krankenbezüge (§ 22 TV-L),

bei der Gewährung der Jubiläumszuwendungen (§ 23 Abs. 2 TV-L),

b) Nicht berücksichtigt werden diese Zeiten bei der Berechnung der anzuwendenden Kündigungsfristen (§ 34 TV-L).

3.
Zu §§ 10 bis 12

Die ordentliche Kündigung einer Inhaberin/eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle. Der Antrag auf Zustimmung ist möglichst so rechtzeitig zu stellen, dass die Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden kann.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Änderungskündigungen. In dem Antrag an die Zentralstelle ist darzulegen, aus welchem Grund die Annahme der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zuzumuten und deshalb für ihn keine unbillige Härte ist.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Inhaberin/eines Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheines infolge Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 TV-L bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle (§ 11 Abs.1) Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge Eintritts der in den Tarifverträgen bestimmten Voraussetzungen beendet ist, kann deshalb erst nach der Zustimmung der Zentralstelle getroffen werden. In dem Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zumutbar (z. B. ausreichende Versorgungsleistungen) und deshalb für ihn keine unbillige Härte ist.

Von dem besonderen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausgenommen, die auf Probe (vgl. auch Hinweis in Nr. 1), befristet oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden sind, solange das Arbeitsverhältnis nicht über sechs Monate hinaus fortbesteht, sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (z. B. Waldarbeiterinnen/Waldarbeiter), deren Beschäftigung nur aus witterungsbedingten Gründen nur unterbrochen und nach der Unterbrechung fortgesetzt wird.

4.
Zu § 17

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 3 ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.

5.
Sonstiges

Der Gem. RdErl des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 15. Februar 1984 (SMBl. NRW. 20310) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2007 S. 159.