Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. der Ministerpräsidentin – I A 1 vom 14. Januar 2011 (n.v.).
Historisch:
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten RdErl. des Ministerpräsidenten – I A 1 v. 31.3.2008
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministerpräsidenten
RdErl. des Ministerpräsidenten – I A 1
v. 31.3.2008
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i. S. v. § 1 Abs. 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten
sowie Auszubildenden sind die Leitungen
- der Bezirksregierungen,
- des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
als Beschäftigungsbehörde, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
1.2
Die Staatskanzlei ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten
einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen zuständig. Dies gilt nicht für die
Bezirksregierungen.
1.3
Die Staatskanzlei kann die Zuständigkeit nach Ziff.
1.1 im Einzelfall an sich ziehen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12
Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch
die in Ziff. 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage
an das Innen- und Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch die
Staatskanzlei.
2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11, 12 GO LR bleibt der Staatskanzlei
vorbehalten:
2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von
Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten
sollen,
2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
- der Fach- und Dienstaufsicht unterstehende Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,
- Präsident, Abteilungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.
3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
3.1
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die
in Ziff. 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt der Staatskanzlei vorbehalten.
3.2
Ebenfalls der Staatskanzlei vorbehalten bleibt unabhängig von der Entgeltgruppe
oder der Funktion:
3.2.1
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden,
3.2.2
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 TV-L bzw. TVöD
oder die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L bzw. TVöD.
4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
4.1
Soweit nach diesem Runderlass Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt die
Staatskanzlei an unbefristeten Einstellungen ab Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. TVöD durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit.
4.2
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der
Zustimmung der Staatskanzlei, soweit kein Rechtsanspruch besteht.
5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.
6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.
7
Inkrafttreten
Nach den Bestimmungen dieses RdErl. ist ab sofort zu verfahren. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministerpräsidenten vom 27. März 2001 –I B 1- außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 258.