Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-1 13.1.2 v. 12.11.2008

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-1 13.1.2
v. 12.11.2008

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i.S.v. § 1 Abs. 1 TV-L bzw. TV-Forst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

1.1
Für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung ist zuständig

1.1.1
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für die bei ihm und beim Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt tätigen Beschäftigten.

1.1.2
die jeweilige Dienststelle für die Beschäftigten des Landesbetriebs Wald und Holz, des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts und der Bezirksregierungen, soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.1.3
das Ministerium für die Leitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, des Landesbetriebs Wald und Holz und des Landgestüts.

1.2
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Funktionsbesetzung, Altersteilzeit

2.1
Dem Ministerium bleiben vorbehalten:

2.1.1
die Entscheidung über die unbefristete Einstellung ab Entgeltgruppe 13 TV-L und Höhergruppierungen in Entgeltgruppe 13 TV-L,

2.1.2
die Gewährung einer außertariflichen Vergütung,

2.1.3
die Auswahl und Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
- Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- Leitung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,
- Fachbereichsleitungen des Landesbetriebs Wald und Holz,
- Leitungen der Forstämter.

2.1.4
die Entscheidung über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten.

2.2
Die Höhergruppierung von Beschäftigten in die Entgeltgruppe 15, die mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen für den Geschäftsbereich übertragen werden soll, bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

2.3
Abweichend von Nummer 2.1.1 gelten die getroffenen Regelungen beim Landgestüt ab Entgeltgruppe 9 TV-L.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Dem Ministerium bleibt vorbehalten,

3.1
die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung von außertariflich vergütet Beschäftigten.

3.2
die Versetzung und Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden.

3.3
die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 TV-L.

4
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Dienststelle, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des TV-L oder des TV-Forst die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gilt die Verordnung über die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MUNLV vom 18. Oktober 2008 in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NRW. 2030), soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

6
Inkrafttreten

Nach den Bestimmungen dieses RdErl. ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung zu verfahren. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 20.2.1994 (MBl. NRW. S. 356 / SMBl. NRW. 20310) außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 590, geändert durch RdErl. v. 21.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 649).