Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 4.1 - IV 1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 13/86 - v. 2.7.1986
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 -
13/86 -
v. 2.7.1986
A.
Den nachstehenden
Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Zwischen
der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen
zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des
MBl. NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird für die unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 in der jeweils
geltenden Fassung fallenden Schülerinnen/Schüler Folgendes vereinbart:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
1
Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn
sie/er
1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der
Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht und
2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres
aus ihrem/seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
2
Die Schülerin/Der Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit
Ablauf des 30. November endet und die/der mindestens vom Beginn des
Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, erhält
eine Zuwendung, wenn sie/er in unmittelbarem Abschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes übertritt und der Träger der Ausbildung das Ausscheiden aus
diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.
3
Hat die Schülerin/der Schüler im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung
erhalten, hat sie/er diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die
Schülerin/der Schüler seit dem 1. Oktober
bei demselben Träger der Ausbildung in einem anderen Rechtsverhältnis
gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung
angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die
Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.
§ 21)
Höhe
der Zuwendung
1
Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v.H.
der Urlaubsvergütung, die der Schülerin/dem Schüler zugestanden hätte, wenn
sie/er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für die Schülerin/den Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
Für die Schülerin/den Schüler, die/der unter § 1 Abs. 2 fällt und die/der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.
2
Hat die Schülerin/der Schüler nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge
von demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus
einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne
Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie/er keine Bezüge erhalten hat. Die
Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a)
für die die Schülerin/der Schüler keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember
entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder
aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat,
b)
in denen der Schülerin/dem Schüler nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
3
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich
um 25,56 Euro für jedes Kind, für das der Schülerin/dem Schüler für den Monat
Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder eine Berücksichtigung des §
64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29
Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.
4
Hat die Schülerin/der Schüler nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder
entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung
erhalten und erwirbt sie/er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch
auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder
entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist.
Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in
jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar
1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der
Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungsgrundsatz
für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von
dem an vor dem 1. Februar 2005 die Ausbildungsvergütungen der
Schülerinnen/Schüler allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner
Berechnung zugrunde liegen.
2.
Bei der Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die der Schülerin/dem Schüler
aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund
zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG
Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder
des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu
berücksichtigen.
§ 32)
Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund
betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung
oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung
gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag
angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung
während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Zahlung der Zuwendung
1
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
2
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt für
a)
Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege mit Wirkung vom 1. Juli
1985,
b) die übrigen Schülerinnen/Schüler mit Wirkung vom 1. September 1985
in Kraft.
Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Köln, den 21. April
1986
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Nummern 2 bis 12 der Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v.
14.11.1973 – SMBl. NW. 203304 -) gelten entsprechend.
2) § 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.