Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Tarifvertrag vom 21. Februar/7. Oktober 1985 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 3.18 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.49.01 -19/85 - v. 10.6.1985
Tarifvertrag
vom 21. Februar/7. Oktober 1985
über die Arbeitsbedingungen von
Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4100 - 3.18 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.49.01 -19/85 -
v. 10.6.1985
A.
Den
nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
vom 21.2./7.10.1985 1)
über die Arbeitsbedingungen von
Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten
Zwischen
dem
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister,
einerseits
und
der
1)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
Geltungsbereich
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte des Landes NRW, die unter den
Geltungsbereich des BAT fallen, wenn sie auf Bildschirmarbeitsplätzen im
Bürobereich und auf vergleichbaren Arbeitsplätzen außerhalb des Bürobereichs an
Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeiten.
2
Absatz 1gilt entsprechend für Arbeiter des Landes NRW, die unter den
Geltungsbereich, des MTL II fallen und deren arbeitsvertraglich vereinbarte
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden
beträgt. Gilt für den vollbeschäftigten Arbeiter eine von § 15 Abs. 1 MTL II
abweichende regelmäßige Arbeitszeit, tritt bei dem entsprechenden
nichtvollbeschäftigten Arbeiter an die Stelle von 18 Stunden der entsprechende
Anteil dieser Arbeitszeit.
§ 2
Bildschirmarbeitsplätze
1
Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsaufgabe mit
und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit
sind.
2
Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder
grafischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder
Plasma-Anzeige und vergleichbare Geräte.
3
Als Bildschirmgeräte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte
für Rollfilme, Mikrofiche und vergleichbare Systeme.
4
Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifvertrages gehören
Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige-
und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für
digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
Protokollnotiz
zu Absatz 1
Die
Arbeitszeit am Bildschirmgerät ist für die gesamte Tätigkeit dann bestimmend,
wenn sie durchschnittlich mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit des
Arbeitnehmers beträgt.
§ 3
Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Bildschirmarbeitsplätze
müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der
arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und
ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Nummer 4 der „Sicherheitsregeln für
Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich“ - GUV 17.8 -, herausgegeben vom
Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. - BAGUV
-, Abteilung Unfallverhütung, Marsstraße 46-48, 80335 München, ist anzuwenden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
1
Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist eine
ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen.
2
Nach- bzw. Wiederholungsuntersuchungen sind bei gegebener Veranlassung (§ 7
Abs. 2 BAT), ansonsten nach drei Jahren seit der jeweils letzten Untersuchung
vorzunehmen.
3
Die Untersuchungen gehören als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gem. §
3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie für den betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Landes
Nordrhein-Westfalen zu den Aufgaben der Betriebsärzte. Sie werden nach Maßgabe
des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37)“ vom hierzu besonders
ermächtigten Betriebsarzt oder ermächtigten Personalarzt durchgeführt, der
erforderlichenfalls eine augenärztliche Untersuchung veranlasst.
Ist
ein personalärztlicher bzw. betriebsärztlicher Dienst nicht vorhanden, sind die
Augen bei einem vom Arbeitgeber bestimmten überbetrieblichen
arbeitsmedizinischen Dienst oder bei einem zur Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Augen ermächtigten Arzt
untersuchen zu lassen.
4
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung bei einem vom
Arbeitgeber beauftragten Arzt oder einem überbetrieblichen Dienst
einschließlich etwaiger notwendiger Kosten für eine Sehhilfe trägt das Land, soweit
kein anderer Kostenträger zuständig ist. Dies gilt nicht, sofern der
Arbeitnehmer selbst einen ermächtigten Arzt seiner Wahl (freie Arztwahl)
beauftragt.
§ 5
Einweisung und Einarbeitung
1
Vor dem Einsatz auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist der Arbeitnehmer
rechtzeitig und umfassend in die Arbeitsmethode und die Handhabung der
Arbeitsmittel einzuweisen. Der Arbeitnehmer ist insbesondere mit der
ergonomisch gebotenen Anpassung und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu
machen.
2
Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu
geben.
§
6
Schutzvorschriften
1
Die Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf einen Bildschirmarbeitsplatz
ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, dass sie die Eingruppierung nicht
beeinträchtigt.
2
Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem
Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, so ist er auf einen anderen,
möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Er ist - soweit erforderlich
- entsprechend einzuweisen oder fortzubilden. Ihm ist ausreichend Zeit und
Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
3
Eine Leistungserfassung mittels der eingesetzten Geräte ist für
bezahlungsrelevante Feststellungen, jedoch nicht zum Zwecke der individuellen
Leistungskontrolle zulässig.
4
Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der
Beschäftigung gefährdet ist.
5
Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Bildschirmarbeitsplatz
bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser das 55. Lebensjahr
vollendet hat.
§
7
Arbeitsunterbrechungen
1
Führt die Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz durch fast dauernden
Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und
Vorlage oder die dadurch gegebenenfalls verursachte einseitige Körperhaltung
des Arbeitnehmers zur Ermüdung, ist nach 50minütiger Tätigkeit Gelegenheit zu
einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen
nach Satz 1 entfalten, wenn Pausen und Tätigkeiten, die die
Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.
Die
Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das
Ende der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.
2
Unterbrechungen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
§
8
Mischarbeitsplätze
Bildschirmarbeitsplätze
sind möglichst als Mischarbeitsplätze einzurichten, wenn es organisatorisch
zweckmäßig ist.
§
9
Bildschirmunterstützte Tätigkeit
Erfordert
die Tätigkeit an einem Bildschirmgerät (§ 2) fast dauernden Blickkontakt zum
Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage über
eine fortlaufende Zeit von wenigstens vier Stunden, ohne dass ein Bildschirmarbeitsplatz
vorliegt, gilt § 7 entsprechend.
§
10
Übergangsvorschriften
Die
Untersuchung nach § 4 Absatz 1 ist bei bereits auf Bildschirmarbeitsplätzen
tätigen Arbeitnehmern, soweit nicht in vergleichbarer Weise bereits vorher
durchgeführt, unverzüglich nachzuholen.
§
11 3)
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 1985 in Kraft.
(2)
Er tritt außer Kraft, sobald ein von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für
das Land NRW geltender Tarifvertrag über die Arbeit an Bildschirmgeräten in
Kraft tritt. Für diesen Fall wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des
Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Im Übrigen kann er mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Zur
Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Zu § 1
Vergleichbare Arbeitsplätze außerhalb des Bürobereichs können z. B. in der
Materialverwaltung gegeben sein.
2.
Zur Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1
Arbeitszeit i. S. der Protokollnotiz sind auch Arbeitsunterbrechungen nach § 7.
3.
Zu § 3
Zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gehört auch die Gestaltung von Bildschirmmasken.
4.
Zu § 4
a)
Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Richtlinie für den betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Landes
Nordrhein-Westfalen ist mit dem RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales v. 23.11.1979 (SMBl. NRW. 8054) bekannt gegeben worden.
b)
Die Augenuntersuchungen sind nach Maßgabe des berufsgenossenschaftlichen
Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
„Bildschirmarbeitsplätze (G 37)“ (vgl. hierzu RdErl. d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 4.2.1982 - MBl. NRW. S. 558 -) durchzuführen.
Dabei
handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung der Augen. Eine fachärztliche
Untersuchung der Augen ist vorzunehmen, wenn dies nach dem Ergebnis der
Vorsorgeuntersuchung notwendig ist.
Die
nach Absatz 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung der Augen ist auch dann
durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer nur im Rahmen der Einführungsphase für ein
Datenverarbeitungssystem mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit an einem
Bildschirmgerät tätig ist.
c)
Der mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragende überbetriebliche
arbeitsmedizinische Dienst (z. B. der Berufsgenossenschaften oder der
Technischen Überwachungsvereine) oder der ermächtigte Arzt ist nach einer
zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Absprache (Erklärung Nr. 5 zur
Niederschrift über die Tarifverhandlungen vom 22. Okt.1984) im Benehmen mit der
Personalvertretung zu bestimmen.
d)
Besteht in den Fällen des Absatz 4 Satz 1 eine Anspruchskonkurrenz mit einem
anderen Kostenträger, ist der andere Kostenträger in Anspruch zu nehmen. Dabei
ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen oder privaten
Krankenkasse versichert ist.
Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 - (vgl.
SozR 2200 § 182 Nr. 116) zur Frage der Kostenerstattung für eine
Korrektions-Schutzbrille (keine Bildschirmarbeitsbrille) entschieden, dass die
der Krankenversicherung obliegende Krankenpflege auch die Gewährung von Brillen
als Hilfsmittel umfasse. Eine gegebene Behinderung stelle einen ausreichenden
medizinischen Grund für die Bereitstellung des Hilfsmittels dar. Bei der
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit handele es sich um ein elementares
Grundbedürfnis des Menschen, daher habe „die Krankenkasse für den medizinischen
Ausgleich der Behinderungen einzustehen“.
Aufgrund
der vorgenannten Rechtsprechung ist im Regelfall davon auszugehen, dass die
Kosten für eine fachärztliche Untersuchung der Augen und für eine etwaige
Sehhilfe zur Wahrnehmung der Aufgaben an Bildschirmgeräten nicht vom
Arbeitgeber zu tragen sind.
Zwar
ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1841, 1843) grundsätzlich verpflichtet, den Beschäftigten für ihre Arbeit an
Bildschirmgeräten Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt
jedoch nur in den (Ausnahme-)Fällen, in denen die augenärztliche Untersuchung
ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind und normale Sehhilfen nicht
ausreichen. Spezielle Sehhilfen sind nur dann notwendig, wenn sie
ausschließlich für die Arbeit an Bildschirmgeräten benötigt werden und im
Privatbereich nicht nutzbar sind.
Auch
in diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten jedoch nicht in unbeschränkter
Höhe zu tragen, sondern nur insoweit, als sie in Anlehnung an den auch das
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beherrschenden Grundsatz des
Wirtschaftlichkeitsgebots notwendig sind. Als notwendige Kosten für die
Brillengläser (ausschließlich organische oder mineralische Einstärken- bzw. -
falls medizinisch notwendig - Zweistärkengläser) sind die Festbeträge des § 36
Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen. Für das
Brillengestell sind als notwendige Kosten 15 Euro anzuerkennen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber bittet seinen Angestellten, bei einem ermächtigten Arzt eine
Untersuchung der Augen vornehmen zu lassen. Die Kosten für die Untersuchung
zahlt der Arbeitgeber.
Der Arzt stellt fest, dass eine fachärztliche Untersuchung der Augen - nicht
nur wegen der Beschäftigung auf einem Bildschirmarbeitsplatz - notwendig ist.
Die Kosten für die fachärztliche Untersuchung und die Sehhilfe zahlt der andere
Kostenträger.
e)
Die Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfenvorschriften bleibt
unberührt. Bei einer Brille, die - neben einer vorhandenen Brille -
ausschließlich zur Wahrnehmung von Aufgaben an Bildschirmgeräten benötigt wird,
kann bei der erstmaligen Beschaffung von der Einhaltung der Dreijahresfrist in
§ 4 Nr. 10 Satz 6 BVO abgesehen werden.
f)
Die Kosten sind bei Titel 443 00 zu buchen.
5.
Zu § 6 Abs. 1
Zu dieser tariflichen Vereinbarung besteht zwischenden Tarifvertragsparteien
Einvernehmen, dass tarifliche Vorschriften über den Rationalisierungsschutz und
etwaige Vorschriften über eine Arbeitsplatz- und Einkommenssicherung unberührt
bleiben.
6.
Sonstiges
a)
Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben durch den Tarifvertrag unberührt. Eine
Beteiligung des Personalrats kann beispielsweise in Betracht kommen bei
-
der Umsetzung auf einen Bildschirmarbeitsplatz oder von einem
Bildschirmarbeitsplatz im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG,
- der Anwendung von Bildschirmgeräten, soweit sie geeignet sind, das Verhalten
oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr.
1 LPVG,
- der Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung von
Bildschirmarbeitsplätzen, sofern damit im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG eine
Änderung der Arbeitsmethoden verbunden ist,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG,
- der Vorbereitung von Organisationsplänen (Einrichtung von
Mischarbeitsplätzen) im Sinne des § 75 Nr. 1 LPVG.
Der
Abschluss von Dienstvereinbarungen ist nach wie vor nicht zulässig (§ 70 Abs. 1
Satz 2 LPVG).
a)
am 21.2.1985 (vgl. MBl. NRW. 1985 S. 896)
aa)
mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
und
bb)
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen
Dienstes, Bonn,
abgeschlossen
und am 7. Oktober 1985 (vgl. MBl. NRW. 1986 S. 240) durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 1 geändert worden,
b)
am 7. Oktober 1985 (vgl. MBl. NRW. 1986 S. 240)
aa)
mit der Gewerkschaft ÖTV, Bezirksverwaltung NRW I, Düsseldorf/ und
Bezirksverwaltung NRW II, Bochum, und
bb)
mit der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
abgeschlossen
worden.
2) § 1 in der ab 1. Januar 1988 geltenden
Fassung.
3) Die tarifliche Vereinbarung mit der DAG
und der GGVöD ist am 1.3.1985 in Kraft getreten, die Änderungen (vgl. den
Änderungs-TV Nr. 1 vom 7.7.1985 - MBl. NRW. 1986 S. 240 -) sind am 1.11.1985
wirksam geworden. Die tariflichen Vereinbarungen mit der Gewerkschaft ÖTV und
der GdP sind am 1.11.1985 in Kraft getreten.
MBl. NRW. 1985 S. 896, geändert durch Gem. RdErl. v. 27.1.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 240), 9.3.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 414), 16.2.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 230), 5.7.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 959), 31.10.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1388),
2.3.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 406), 14.10.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1262),
11.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 389).