Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 967.
Historisch:
Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes RdErl. d. Finanzministers v. 30.6.1978 - B 3130 - 2.1 - IV A 3
Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes
RdErl.
d. Finanzministers v. 30.6.1978 - B 3130 - 2.1 - IV A 3
Zur Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes - UrlGG - vom 15. November 1977 (BGBl.
I S. 2120), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), hat der
Bundesminister des Innern die als Anlage
beigefügten Hinweise gegeben. Diese Hinweise sind im Lande Nordrhein-Westfalen
entsprechend anzuwenden.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
Anlage
Urlaubsgeldgesetz
hier: Durchführungshinweise
(UrlGG-Hinweise)
RdSchr. d. BMI v. 5.5.1978 - D II 3-221 685/1 a
Zur Durchführung des Gesetzes
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG)
vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2120), das am 1. Februar 1977 in Kraft
getreten ist, gebe ich folgende Hinweise:
Zu § 2:
Anspruch auf das jährliche Urlaubsgeld besteht auch dann, wenn der Berechtigte
seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des Vorjahres ohne
Bezüge beurlaubt war, sofern er wenigstens für einen Tag im Monat Juli des
laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge hat. Der Anspruch besteht nicht, wenn der
Berechtigte während des gesamten Monats Juli des laufenden Jahres ohne Bezüge
beurlaubt ist; dies gilt auch für Beamte und Richter, die zur Ableistung des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ohne Bezüge beurlaubt sind. Eine
Beendigung des Beamten-, Richter-. . . Verhältnisses im Monat Juli berührt den
Anspruch auf das Urlaubsgeld dann nicht, wenn die Beendigung nicht vor Ablauf
des ersten allgemeinen Arbeitstages des Monats Juli erfolgt.
Die Zeit, während der ein Beamter oder Richter wegen Einberufung zum
Grundwehrdienst oder Zivildienst ohne Bezüge beurlaubt war, rechnet als
Dienstzeit nach Nummer 2. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte als
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis
wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ruhte.
Bei dem Beschäftigungsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes muss es sich
um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit oder um ein Ausbildungsverhältnis handeln. Das
Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen ist kein Beschäftigungsverhältnis bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift.
Allgemeine arbeitsfreie Tage, die zwischen der Beendigung und der Neubegründung
eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses liegen, gelten nicht als
Unterbrechung.
Beispiele:
a)
Ausscheiden am 31. Oktober (Mittwoch)
Einstellung am 2. November (Freitag)
In den Ländern, in denen der 1. November (Allerheiligen) gesetzlicher Feiertag
ist, liegt keine Unterbrechung vor.
b) Ausscheiden am 31.Oktober
(Mittwoch)
Einstellung am 5. November (Montag)
Da zumindest der 2. November (Freitag) allgemeiner Arbeitstag ist, liegt eine
Unterbrechung vor.
Nicht als Unterbrechung gilt ferner die Zeit zwischen der Beendigung eines
Beamtenverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner
Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung und der Begründung
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die
Laufbahnprüfung folgenden Monats.
Zu § 3 Abs. 1:
Die Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen die Bezüge für den gesamten
Monat Juli aufgrund des § 92 der Bundesdisziplinarordnung oder entsprechenden
landesrechtlichen . . . Vorschriften (vgl. § 92 DO NW) teilweise einbehalten
werden. Die Disziplinarmaßnahmen Geldbuße oder Gehaltskürzung lassen den
Anspruch unberührt.
Die Kürzung von Anwärterbezügen nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes führt
ebenfalls nicht zum Verlust oder zur Kürzung des Urlaubsgeldes.
Zu § 3 Abs. 2:
Wurde die Zahlung der Bezügeaufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt, so
ist das Urlaubsgeld nicht zu zahlen, wenn die Bezüge für den Monat Juli nur
wegen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder der völligen oder
teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
ausgezahlt werden. Das Urlaubsgeld ist nachzuzahlen, wenn dem Berechtigten die
Bezüge für den Monat Juli wieder zustehen, weil der Verwaltungsakt aufgehoben
oder zurückgenommen worden ist.
Zu § 4 Abs. 2:
Die Vorschrift erfasst auch die Fälle einer Beurlaubung mit Teilbezügen, in
denen der Berechtigte für die Zeit der Beurlaubung von seinen Dienstaufgaben
ganz oder teilweise entbunden worden ist.
Zu § 7:
(Für NW ohne Bedeutung).
MBl. NRW. 1978 S. 1105.