Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Aufwendungen für die Behandlung durch Heilpraktiker
RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.3.1992 –
B 3101 – 1.2.2 – IV A 4
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1.8.1991 – 6 AZR 541/88 – zum
Beilhilfenrecht des Landes Hessen entschieden, dass ein pflichtversicherter
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen für Behandlungen
durch einen Heilpraktiker und für die von ihm verordneten Medikamente hat. Das
Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die pflichtversicherten
Arbeitnehmer beihilfenrechtlich ausschließlich auf die Sachleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden und die kassenärztliche
Versorgung einen umfassenden Schutz gewähre.
Da in Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare
Rechtslage besteht, ist das Urteil auch auf die pflichtversicherten
Arbeitnehmer anzuwenden, die von der Verordnung über die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und
Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 19. Dezember 1991 (GV. NRW. 1992 S. 10) – SGV. NRW. 2031 –
erfasst werden. Im Hinblick darauf, dass bisher Beihilfen zu den in Frage
stehenden Aufwendungen gewährt wurden, erkläre ich mich damit einverstanden,
dass die Rechtsprechung erst auf nach dem 1.6.1992 entstandene Aufwendungen
angewendet wird.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
MBl.
NRW. 1992 S. 543