Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende Aufwendungen für die Behandlung durch Heilpraktiker RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.3.1992 – B 3101 – 1.2.2 – IV A 4

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Aufwendungen für die Behandlung durch Heilpraktiker

RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.3.1992 –
B 3101 – 1.2.2 – IV A 4

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1.8.1991 – 6 AZR 541/88 – zum Beilhilfenrecht des Landes Hessen entschieden, dass ein pflichtversicherter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen für Behandlungen durch einen Heilpraktiker und für die von ihm verordneten Medikamente hat. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die pflichtversicherten Arbeitnehmer beihilfenrechtlich ausschließlich auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden und die kassenärztliche Versorgung einen umfassenden Schutz gewähre.

Da in Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare Rechtslage besteht, ist das Urteil auch auf die pflichtversicherten Arbeitnehmer anzuwenden, die von der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1991 (GV. NRW. 1992 S. 10) – SGV. NRW. 2031 – erfasst werden. Im Hinblick darauf, dass bisher Beihilfen zu den in Frage stehenden Aufwendungen gewährt wurden, erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Rechtsprechung erst auf nach dem 1.6.1992 entstandene Aufwendungen angewendet wird.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1992 S. 543