Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Vorschussrichtlinien – VR -)
RdErl. d. Finanzministers v. 2.6.1976 –
B 3140 – 0.1 – IV A 4 1)
Im
Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Vorschussrichtlinien
erlassen:
Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe
(1) Beamten, Richtern, Angestellten und
Arbeitern des Landes – im folgenden Bedienstete genannt -, die durch besondere
Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen
Mitteln, aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie
aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehn von dritter Seite nicht
bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
(2) Empfängern von Versorgungsbezügen,
Bediensteten, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie
wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften dürfen Vorschüsse nicht
gewährt werden.
(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1
sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass – zu
Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht
gewährt werden -,
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch
Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 50 v. H. für das
Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes
Kraftfahrzeug angewiesen sind,
c) Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der
Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes oder der
Ehescheidung,
d) Aussteuer oder Ausstattung der eigenen
Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder
erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes,
e) Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln,
Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu
erlangen ist,
f) schwere Erkrankung und Bestattung von
bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.
Nr.
2
Sicherung des Vorschusses
(1) Vorschüsse dürfen nicht zu einer
untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte zeit oder in einem auf länger
als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die
Probezeit beendet haben. Bei verheirateten Bediensteten darf der Vorschuss erst
bewilligt werden, wenn sich auch der in häuslicher Gemeinschaft des
Bediensteten lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses
verpflichtet hat.
(2) Vom Bediensteten kann der Nachweis einer
zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht
zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
Nr.
3
Antragstellung, Vorschusshöhe, Tilgungsraten
(1) Ein Vorschuss soll nicht bewilligt werden,
wenn der Antrag später als 6 Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen
gestellt wird.
(2) Der Vorschuss darf das Dreifache der
monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2560,- Euro, nicht übersteigen.
(3) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 sind
a) bei Beamten, Richtern und Angestellten das
Grundgehalt (Grundvergütung) und der Ortszuschlag,
b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn und der
Sozialzuschlag.
Der Berechnung der Vorschüsse sind die Bezüge
des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen
und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben
unberücksichtigt.
(4) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen
antragsberechtigt, so darf der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
(5) Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen
Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für
die der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen),
ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu
verwenden.
(6) Der Vorschuss ist spätestens bis zur
Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger
Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in
einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis aus Gründen,
die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des
Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.
(7) Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein
weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des
in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch
die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen
Tilgung 3840,- Euro nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit
dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu
festgesetzt werden.
Nr.
4
Beginn und Aussetzung der Tilgung
(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit der
– soweit verwaltungsmäßig möglich – nächsten Gehalts- oder Lohnzahlung, die auf
die Auszahlung des Vorschusses folgt.
(2) Lassen besondere Umstände die laufende
Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die
Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu 6 Monaten
bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung bis zur Dauer von 3 Monaten
aussetzen.
(3) Die Tilgung ist auf Antrag auszusetzen für
die Dauer einer Beurlaubung ohne Bezüge
a) zur Ableistung des Wehrdienstes oder des
Zivildienstes,
b) nach § 2 Abs. 1 ErzUV
bzw. § 15 Abs. 1 BErzGG, sofern eine
Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 3 ErzUV
bzw. Abschnitt V des RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.9.1992 (SMBl. NW 20310) nicht ausgeübt wird.
Nr. 5
Zuständigkeit
Über Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheiden die
Dienstvorgesetzten; über Anträge von Lehrkräften der Schulen, die der
Schulaufsicht des Schulamtes unterliegen, entscheiden die Schulämter. Die
Anträge, für die das beigefügte Formblatt (Anlage)
zu verwenden ist, sind vertraulich zu behandeln.
Nr.
6
Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien
bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.
(2) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Richtlinien zu
verfahren.
Nr.
7
Inkrafttreten
Die Vorschussrichtlinien treten am 1. August
1976 in Kraft. Für Vorschüsse, die bis zum 31.7.1976 bewilligt worden sind,
gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
MBl. NRW. 1976 S. 1235,
geändert durch RdErl. v. 16.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 686), 24.8.2001 (=SpellE>MBl. NRW. 2001 S. 1075), 24.9.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 1150).