Genehmigung
von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und
Einrichtungen
und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
RdErl. d.
Innenministeriums v. 29. 4.1999 --
VA2-01.03
Aufgrund des
§ 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1.Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) - SGV. NRW. 20320 -, und des § l Abs. 2 der
Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 742)
- SGV. NRW. 20320 -, erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der
Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person
allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im
europäischen Bereich durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre
Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Auslandsdienstreisen im europäischen
Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben
Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den
außereuropäischen Bereich gilt § l Abs. 2 ARVO.
Von dieser
Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter
Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich
notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht
werden.
MBl. NRW. 1999 S. 700.