Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.1.2008 S 2337 – 3 – V B 3
Entschädigungen
an Mitglieder kommunaler Vertretungen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.1.2008 S 2337 – 3 – V B 3
Für Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Folgendes:
A
Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen sind grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorzunehmen; bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Steuerfrei sind
- nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit Aufwendungen abgegolten werden, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen
(§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I.
Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates (Ratsmitglieder) gilt:
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie
insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht
übersteigen:
In einer Gemeinde oder Stadt mit |
Monatlich |
Jährlich |
höchstens 20.000 Einwohnern |
90 € |
1 080 € |
20.001 bis 50.000 Einwohnern |
144 € |
1 728 € |
50.001 bis 150.000 Einwohnern |
177 € |
2 124 € |
150.001 bis 450.000 Einwohnern |
223 € |
2 676 € |
mehr als 450.000 Einwohnern |
266 € |
3 192 € |
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch ab 2007 mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 der LStR 2008 genannten Betrages von 175 € monatlich steuerfrei.
Beispiel 1:
Die von der Stadt A (bis 20.000 Einwohner) an ihre Ratsmitglieder gezahlte pauschale Entschädigung in Höhe von 179 € monatlich ist ab 2007 in Höhe des neuen Mindestbetrags von 175 € steuerfrei und in der verbleibenden Höhe von 4 € steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Die von der Stadt B (ca. 80.000 Einwohner) an ihre Ratsmitglieder gezahlte pauschale Entschädigung in Höhe von 326 € monatlich ist in Höhe von 177 € steuerfrei und in der verbleibenden Höhe von 149 € steuerpflichtig.
Aus den beiden Beispielen wird deutlich, dass der neue steuerfreie Mindestbetrag von 175 € monatlich bei Gemeinden oder Städten bis 50.000 Einwohner anzuwenden ist.
Für den höchstens steuerfrei bleibenden Betrag ist es unerheblich, ob die nach der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) gezahlten Aufwandsentschädigungen ausschließlich als monatliche Pauschale, zugleich als monatliche Pauschale und als Sitzungsgelder oder ausschließlich als Sitzungsgelder gezahlt werden. Ebenso ist es unerheblich, ob ein Sitzungsgeld für die Teilnehmer an einer Sitzung eines Gemeinderats, eines seiner Ausschüsse oder einer Fraktion gezahlt wird.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann eingesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Für die Eingruppierung nach der Gemeindegröße ist für steuerliche Zwecke – abweichend von der Regelung zur Entschädigungsverordnung – die Einwohnerzahl der Gemeinde zu Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
2.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 ist die Erstattung der
tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück
als steuerfreie Aufwandsentschädigung zulässig; bei Benutzung eines eigenen Kfz
oder Fahrrads ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz
maßgebend.
3.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für zwei Stellvertreter
des Bürgermeisters, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern für einen
weiteren Stellvertreter, sowie für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte der
Beträge nach Nr. 1.
In den Fällen einer Vervielfältigung ist der steuerfreie Mindestbetrag von 175 € monatlich nicht anzuwenden.
Beispiel:
Der stellvertretende Bürgermeister der Stadt A (bis 20.000 Einwohner) enthält eine pauschale Entschädigung von 225 € monatlich.
Die gezahlte pauschale Entschädigung ist in Höhe von 180 € monatlich (90 € x2) steuerfrei und in Höhe von 45 € monatlich steuerpflichtig.
Die steuerliche Behandlung der den hauptamtlichen Bürgermeistern gezahlten Aufwandsentschädigungen richtet sich nach R 3.12 Abs. 3 Nr. 1 LStR 2008. Danach sind die nach der Eingruppierungsverordnung gezahlten Aufwandsentschädigungen in voller Höhe steuerfrei.
II.
Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie
insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht
übersteigen:
in einem Landkreis mit |
monatlich |
jährlich |
höchstens 250.000 Einwohnern |
177 € |
2124 € |
Mehr als 250.00 Einwohnern |
223 € |
2676 € |
2.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhten sich für höchstens 2
Stellvertreter des Landrats sowie für Fraktionsvorsitzende in den Kreistagen
auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
Die steuerliche Behandlung der den hauptamtlichen Landräten gezahlten Aufwandsentschädigungen richtet sich nach R 3.12 Abs. 3 Nr. 1 LStR 2008. Danach sind die nach der Eingruppierungsverordnung gezahlten Aufwandsentschädigungen in voller Höhe steuerfrei.
III.
Für ehrenamtliche Mitglieder der Landschaftsversammlungen der Landschaftsverbände
Rheinland und Westfalen-Lippe sowie der Verbandsversammlung des
Regionalverbandes Ruhrgebiet (bis 30.09.2004 = Kommunalverband Ruhrgebiet) gilt
Folgendes:
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie
insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft monatlich 223 € und jährlich
2.676 € nicht übersteigen.
2.
die steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 erhöhten sich
a) für den Vorsitzenden auf das Dreifache,
b) für höchstens 2 Stellvertreter des Vorsitzenden sowie für Fraktionsvorsitzende in den Landschaftsversammlungen bzw. in der Verbandsversammlung auf das Doppelte
der Beträge nach Nr. 1.
IV.
Für ehrenamtliche Mitglieder der Bezirksvertretungen und für Ortsvorsteher
gilt:
1.
Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für
Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten und für Ortsvorsteher
in kreisangehörigen Gemeinden. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der
Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Stadt- oder Gemeindebezirks maßgebend.
2.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhten sich für den Bezirksvorsteher
auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1, mindestens auf insgesamt 220 €
monatlich.
Beispiel:
Der Bezirksvorsteher eines Stadtbezirks (Einwohnerzahl ca. 15.000) erhält eine Aufwandsentschädigung von 159 € monatlich.
Die Aufwandsentschädigung ist auf Grund des anzuwendenden steuerfreien Mindestbetrags von 175 € monatlich in voller Höhe steuerfrei.
Sofern eine Person Ratsmitglied und Ortsvorsteher ist und für beide Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhält, kann der steuerfreie Mindestbetrag von 175 € monatlich jeweils für beide Tätigkeiten gesondert in Anspruch genommen werden.
Für sachkundige Bürger
1.
im Sinne von § 58 Gemeindeordnung sind Sitzungsgelder steuerfrei, soweit
sie folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit |
|
höchstens 20.000 Einwohnern |
5,50 € |
20.001 bis 50.000 Einwohnern |
6,50 € |
50.001 bis 150.000 Einwohnern |
8,00 € |
150.001 bis 450.000 Einwohnern |
9,00 € |
mehr als 450.000 Einwohnern |
10,50 € |
2.
im Sinne von § 41 Kreisordnung sind Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie
folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Kreis mit |
|
höchstens 250.000 Einwohnern |
9,00 € |
mehr als 250.000 Einwohnern |
10,50 € |
3.
bei sachkundigen Bürgern der Landschaftsversammlungen sowie des
Regionalverbandes (vgl. jeweils Abschnitt B III.) sind Sitzungsgelder
steuerfrei, soweit sie 15,50 € nicht übersteigen.
Die Sitzungsgelder an sachkundigen Bürger sind jedoch in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 dieses Abschnitts mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 genannten Betrags von 175 € monatlich steuerfrei.
Beispiel 1:
A erhält als sachkundige Bürgerin der Gemeinde B (ca. 40.000 Einwohner) für die Teilnahme an drei Sitzungen im Oktober 2007 ein Sitzungsgeld in Höhe von insgesamt 63 € (21 € x 3).
Das Sitzungsgeld übersteigt nicht den steuerfreien Mindestbetrag (= 175 € monatlich) und ist deshalb in voller Höhe (= 63 €) steuerfrei.
Beispiel 2:
C erhält als sachkundiger Bürger der Stadt D (ca. 180.000 Einwohner) für die Teilnahme an acht Sitzungen im November 2007 ein Sitzungsgeld in Höhe von insgesamt 232 € (29 € x 8).
Der nach der o. a. Tabelle steuerfreie Betrag von 72 € (9 € x 8) übersteigt nicht den steuerfreien Mindestbetrag. Das Sitzungsgeld ist daher in Höhe von 175 € steuerfrei und in Höhe von 57 € steuerpflichtig.
Beispiel 3:
E erhält als sachkundige Bürgerin der Stadt F (ca. 500.000 Einwohner) für die Teilnahme an achtzehn Sitzungen im November 2007 ein Sitzungsgeld in Höhe von insgesamt 612 €. Der nach der o. a. Tabelle steuerfreie Betrag von 189 € (10,50 € x 18) übersteigt den steuerfreien Mindestbetrag von 175 € monatlich. Das Sitzungsgeld ist daher in Höhe von 189 € steuerfrei und in Höhe von 423 € steuerpflichtig.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für sachkundige Einwohner.
V.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen
sind, können steuerfreie Entschädigungen i. S. d. vorstehenden Absätze I bis IV
nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR 2008 ist insoweit
nicht anzuwenden.
VI.
Nach § 7 Entschädigungsverordnung kann für Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene
private Unfallversicherung abgeschlossen werden. In den meisten Fällen handelt
es sich um einen „24-Stunden-Schutz“ mit der Folge, dass der
Versicherungsschutz Unfälle im privaten Bereich, Unfälle im Rahmen der Ausübung
der Mandatstätigkeit am Sitzungsort einschließlich der Fahrten von der Wohnung
zum Sitzungsort und Unfälle bei mandatsbedingten Auswärtsterminen umfasst.
Für Unfallversicherungen i.S.d. § 7 Entschädigungsverordnung gelten die Grundsätze des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2000 (Bundessteuerblatt 2000 Teil I S. 1204) entsprechend. Demnach sind
a) 50% der Versicherungsprämie (= privater Versicherungsschutz) als steuerpflichtige Betriebseinnahme des Mandatsträgers zu behandeln. Der Mandatsträger hat diesen Anteil im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Betriebseinnahme anzugeben und kann ihn im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 4, 4a EStG als Sonderausgaben abziehen;
b) weitere 20% der Versicherungsprämie nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, sofern der Mandatsträger auch Auswärtstermine wahrzunehmen hat. Davon ist im Regelfall auszugehen;
c) die übrigen 30% der Versicherungsprämie (Anteil Mandatstätigkeit ohne Auswärtstermine) sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Eine Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, soweit der steuerpflichtige Anteil zusammen mit den übrigen Aufwandsentschädigungen die Höchstgrenzen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht überschreitet.
Bezüglich etwaiger Versicherungsleistungen ist entsprechend Tz. 4.1.2 des o.a. BMF-Schreibens zu verfahren.
Die vorstehend auf Ratsmitglieder bezogenen Ausführungen gelten für Bezirksvertreter entsprechend.
Die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Um eine zutreffende steuerliche Erfassung bei den Betroffenen sicherzustellen, sollte die Gemeinde oder Stadt zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine gesonderte Bescheinigung erteilen, aus der sich neben dem Betrag auch die Aufteilung entsprechend den obigen Grundsätzen ergibt.
C
Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Beträgen nach Abschnitt B Nr. 1 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.d. Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten und der Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Leistet die Körperschaft ausnahmsweise keinen Ersatz für Reisekosten und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort, so kann das Finanzamt diese Aufwendungen nicht zusätzlich zu dem als Aufwandsentschädigung pauschal steuerfrei belassenen Betrag als Betriebsausgaben berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn sämtliche mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden und der Gesamtbetrag aller nachgewiesenen Betriebsausgaben die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung übersteigt. Für die Höhe der wie Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Sitzungsort gilt § 9 Abs. 2 EStG entsprechend.
Bei der Führung des Einzelnachweises ist Folgendes zu beachten:
1
Als Betriebsausgaben können nach der Art der Tätigkeit des hier angesprochenen
Personenkreises etwa folgende Aufwendungen in Betracht kommen:
1.1
Aufwendungen für Informationsmaterial in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit in
der kommunalen Vertretung;
1.2
Aufwendungen für Porti, Telekommunikation, Schreibmaterial und andere
Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied der kommunalen
Vertretung stehen; der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
dem Grunde und der Höhe nach richtet sich nach § 4 Abs. 5
Nr. 6 b EStG;
1.3
Beträge, die von Ratsmitgliedern an die Fraktionsgeschäftsführung abgeführt
werden müssen, sofern damit Kosten für die Erledigung gemeinsamer oder für das
Ratsmitglied übernommener Aufgaben umgelegt werden;
1.4
Reisekosten in besonders gelagerten Fällen;
a) Soweit die für die Benutzung privateigener Kfz für Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten sowie für die An- und Abfahrt zum Sitzungsort nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstatteten Beträge niedriger als die tatsächlichen Kosten sind, kann die Differenz als Betriebsausgaben abgezogen werden.
b) Mehraufwand für die Verpflegung und Kosten einer eventuellen Übernachtung auf einer Dienstreise/im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind grundsätzlich durch die Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz abgegolten. Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt lediglich in Betracht, wenn für eine Dienstreise/Auswärtstätigkeit im Einzelfall eine Reisekostenvergütung nicht in Anspruch genommen worden ist oder die nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG in Betracht kommenden Pauschbeträge höher als die Reisekostenvergütungen sind.
1.5
Aufwendungen in angemessenem Umfang
a) für die Bewirtung außerhalb des eigenen Haushalts (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG);
b) für Geschenke an Personen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG.
Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen einzeln mit Angabe des Empfängers und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind (§ 4 Abs. 7 EStG).
Vor Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 7 EStG ist ferner stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für die Bewirtung und Repräsentation tatsächlich und eindeutig im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit stehen.
1.6
Die in Abschnitt B VI unter c) genannten Unfallversicherungsbeiträge.
2
Die vorbezeichneten Aufwendungen müssen grundsätzlich nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht werden. Dabei genügt es, wenn der Steuerpflichtige
den Einzelnachweis für einen zusammenhängenden repräsentativen Zeitraum von
sechs Monaten erbringt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse können sodann für die
gesamte Legislaturperiode zugrunde gelegt werden, ohne dass es insoweit eines
erneuten Nachweises bedarf. Der Einzelnachweis – zumindest für einen
repräsentativen Sechsmonatszeitraum – ist im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot in allen Fällen anzufordern.
Innerhalb des vereinfachten Nachweises können jedoch nicht die Betriebsausgaben berücksichtigt werden, deren Abzug nach § 4 Abs. 7 EStG die Erfüllung besonderer Aufzeichnungspflichten voraussetzt. Diese Aufwendungen sind in jedem Falle einzeln nachzuweisen.
3
Hat sich ein Steuerpflichtiger für einen Veranlagungszeitraum für den
vereinfachten Nachweis entschieden, schließt dies nicht aus, dass er für einen
anderen Veranlagungszeitraum seine tatsächlichen Betriebsausgaben im Einzelnen
nachweist. Es ist jedoch nicht möglich, innerhalb eines Veranlagungszeitraums
einen Teil der Betriebsausgaben nach dem vereinfachten Verfahren anzusetzen und
darüber hinaus weitere im Einzelnen nachzuweisende Aufwendungen zu
berücksichtigen. Der Steuerpflichtige kann vielmehr – abgesehen von den nach
§ 4 Abs. 7 EStG in jedem Fall besonders nachzuweisenden
Betriebsausgaben – für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum insgesamt nur
zwischen dem Einzelnachweis und dem vereinfachten Nachweis seiner
Betriebsausgaben wählen.
D
Keine Anwendung der sog. Drittelregelung
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um eine Regelung i.S.d. R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR 2008. Die sich aus R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2008 ergebende sog. „Drittelregelung“ ist daher nicht anzuwenden.
E
Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Dieser Erlass wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
MBl. NRW. 2008 S. 88.