Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Richtlinien über die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen RdErl. d. Finanzministers v. 11.6.1979 - B 2128 - 2.7 - IV A 3

Richtlinien über die Zahlung von
Dienstaufwandsentschädigungen
RdErl. d. Finanzministers v. 11.6.1979 - B 2128 - 2.7 - IV A 3

Nach § 5 Abs. 1 LBesG 77 dürfen Dienstaufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zur einheitlichen Handhabung dieser Vorschrift im Bereich der Landesverwaltung wird im Einvernehmen mit dem Innenminister Folgendes bestimmt:

1
Dienstaufwandsentschädigungen im Sinne dieser Richtlinien sind die pauschalierten Entschädigungen, die zur Abgeltung persönlicher Aufwendungen (Dienstaufwand) gewährt werden, die sich aus den mit einem besonders herausgehobenen Amt (z. B. als Leiter einer großen und bedeutenden Behörde) verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben und die nicht durch die Besoldung, Entschädigungen auf Grund besonderer Vorschriften oder Verfügungsmittel abgegolten werden. Diese Richtlinien gelten nicht für sonstige Aufwandsentschädigungen.
2
Dienstaufwandsentschädigungen dürfen nicht dem Zweck dienen, Mehrarbeit, Dienst zu ungünstigen Zeiten u. ä. abzugelten, einen besonderen Anreiz zu bieten oder die besoldungsrechtliche Stellung des Amtsinhabers mittelbar zu verbessern.
3
Die Bewilligung und die Änderung der Höhe von Dienstaufwandsentschädigungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan begründet für sich allein keinen Anspruch auf die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen.
4
Dienstaufwandsentschädigungen werden widerruflich gewährt und jeweils mit den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt. Sie sind nach § 3 Ziffer 12 EStG steuerfrei.
5
Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung beginnt
5.1
mit dem Tage, von dem an Besoldung aus einem mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amt zusteht,
5.2
im Übrigen mit dem Tage des Wirksamwerdens der Übertragung des mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes,
jedoch nicht vor Aufnahme der Dienstgeschäfte.
6
Die Dienstaufwandsentschädigung wird - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - grundsätzlich solange gewährt, wie der Beamte oder Richter das mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat.
Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung endet
6.1
mit dem letzten Tag, für den Besoldung für ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt zugestanden hat,
6.2
bei einer vorläufigen Dienstenthebung nach dem Disziplinarrecht oder bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten die Entscheidung mitgeteilt worden ist,
6.3
bei vorübergehender Nichtausübung der Dienstgeschäfte, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift oder nach Nummer 6.2 ausgeschlossen ist, mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstgeschäfte erstmals nicht ausgeübt wurden.
7
Stehen Dienstaufwandsentschädigungen nur für einen Teil des Monats zu, gilt § 3 Abs. 4 BBesG entsprechend.
8
Der mit einem Amt verbundene Dienstaufwand darf nur einmal entschädigt werden. Beamten oder Richtern, denen auftragsweise oder vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen ist, wird daher die Dienstaufwandsentschädigung nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber bzw. dem Vertretenen nicht gewährt wird; sie wird (aus dem auftrags- oder vertretungsweise wahrgenommenen Amt) nur zur Hälfte gewährt, wenn der Beauftragte oder Vertreter ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt bekleidet und dieses gleichzeitig weiterführt.
9
Die Gewährung oder der Wegfall einer Dienstaufwandsentschädigung sollen dem Beamten oder Richter schriftlich mitgeteilt werden.
10
Die vorstehenden Richtlinien gelten für Angestellte entsprechend, sofern sie ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt wahrnehmen.
11
Die Richtlinien treten am 1. Juli 1979 in Kraft.

MBl. NRW. 1979 S. 1264.