Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften RdErl. d. Finanzministers v. 1.8.1977 B 3057 – 15 – IV B 4
Auskünfte an Familiengerichte
über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften
RdErl. d. Finanzministers v. 1.8.1977
B 3057 – 15 – IV B 4
Versorgungsanwartschaften
1.1
Eine Versorgungsanwartschaft aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587 Abs. 1 i. Verb. Mit
§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB steht den in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf
Zeit – mit Ausnahme der Hochschulassistenten und der Professoren im
Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. Tz 1.5) – und auf Probe berufenen Beamten zu.
Auf die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BeamtVG
kommt es nach § 1587a Abs. 7 BGB nicht an. Von den in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf berufenen Beamten besitzen nur Dozenten eine Versorgungsanwartschaft,
die gem. § 91 Abs. 1 und 2 LBG (F. 1970) wie Beamte auf Lebenszeit oder auf
Probe behandelt werden.
1.1.1
Erlischt die Versorgungsanwartschaft mit der Beendigung des
Beamtenverhältnisses (z. B. nach § 37 LBG bei Entlassung), ist der unversorgt
ausgeschiedene Beamte grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern (§ 1232 RVO, § 9 AVG). Für den Versorgungsausgleich ist in
diesem Fall nicht der Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft,
sondern der Wert der sich aus der Nachversicherung der im Beamtenverhältnis
abgeleisteten Dienstzeit ergebenden Rentenanwartschaft zugrunde zu legen. Der
Versorgungsausgleich ist bei bereits durchgeführter Nachversicherung in der
Form des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB), andernfalls unter
entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB in der Form des
Quasi-Splittings durchzuführen (vgl. Beschluss des BGH v. 21.9.1988 – IVb ZB 152/86 – FamRZ 1988,
1253/NJW 1989, 35 -). Das gilt auch dann, wenn ein
Beamter mit Versorgungsanwartschaft nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der
letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, unversorgt
aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist (vgl. Beschluss des BGH v. 6.7.1988
– Ivb ZB 151/84 – FamRZ
1988, 1148 -).
1.1.2
Ist der unversorgt ausgeschiedene Beamte in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern und liegen keine Gründe für einen Aufschub
der Nachversicherung vor, soist die Nachversicherung
unverzüglich durchzuführen und gegenüber dem Familiengericht auf die
durchgeführte Nachversicherung zu verweisen. Wird die Nachversicherung
aufgeschoben, ist dem Familiengericht eine Auskunft über die für eine
Nachversicherung in Betracht kommenden Zeiten und Entgelte zu erteilen. Bei
einer späteren Nachversicherung sind die gemäß § 1402 Abs. 8 RVO/§ 124 Abs. 8
AVG gekürzten Entgelte zugrunde zu legen.
1.2 2)
Die Beamten auf Widerruf – mit Ausnahme der unter Tz 1.1
Satz 3 aufgeführten Beamten auf Widerruf – haben keine Anwartschaft auf
Versorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
1.2.1
Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - (FamRZ 1982, S.
362) dargelegt hat, erwirbt ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
eine „alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht". Diese ist „in
entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sog.
Quasi-Splittings auszugleichen". Der beim Versorgungsausgleich zugrunde zu
legende Wert dieser Versorgungsaussicht ist „mit dem Wert des Anspruchs auf
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" zu bemessen. Dies
gilt selbst dann, wenn der Beamte nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der
Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich, in ein
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen worden ist. Ist im
Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts der Beamte aus dem
Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und die Nachversicherung bereits
durchgeführt worden, findet der Versorgungsausgleich in der Form des
Rentensplittings statt (§ 1587b Abs. 1 BGB).
1.2.2
Befindet sich der Beamte auf Widerruf sowohl am Ende der
Ehezeit wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts noch in
diesem Status, ist der Versorgungsausgleich (Wert: fiktive
Nachversicherungsrente) zu Lasten des Dienstherrn durchzuführen, bei dem das
Widerrufsbeamtenverhältnis besteht. War der Beamte bei mehreren Dienstherren
Widerrufsbeamter, ist die Frage der Kostenverteilung in der Entscheidung des
BGH vom 13.1.1982 ausdrücklich offengelassen worden.
In diesen Fällen ist daher vom Land NW nur der Teil des Vorbereitungsdienstes
dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen, der im Land NW abgeleistet wurde.
1.2.3
Ist der Beamte, der am Ende der Ehezeit noch
Widerrufsbeamter war, im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts
bereits Probebeamter geworden, werden die Anwartschaften aus dem
Probebeamtenverhältnis (Wert: fiktive Nachversicherungsrente) belastet. Dies
gilt selbst dann, wenn der Dienstherr, bei dem das Probebeamtenverhältnis
besteht, ein anderer ist als der, bei dem der Vorbereitungsdienst abgeleistet
wurde.
1.3
Die vorstehende Tz 1.2 gilt auch für Lehrer, die ihren
Vorbereitungsdienst beendet haben und am Ende der Ehezeit vorübergehend
versicherungsfrei im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.
1.4
Auch die zu außerplanmäßigen Professoren ernannten wissenschaftlichen
Assistenten haben im Ergebnis keine Versorgungsaussichten. Zwar fand gem. § 215
Abs. 1 LBG (F. 1970) die Regelung des § 211 Abs. 2 LBG (F. 1970) auf sie
Anwendung, d. h. sie traten mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
Statusrechtlich hatten sie jedoch gar nicht die Möglichkeit, bis zum Erreichen
der Altersgrenze in dieser Rechtsstellung zu verbleiben, denn ihr
Beamtenverhältnis war von vornherein zeitlich begrenzt (vgl. §§ 5 und 7 der
Assistentenverordnung vom 14. Februar 1966 - GV. NW. S. 68). Damit hatten sie -
anders als Dozenten (vgl. vorst. Tz 1.1 Satz 3) -
keine stärkere Versorgungsaussicht als sonstige Beamte auf Widerruf. Auch für
diesen Personenkreis ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Wertes
der fiktiven Nachversicherungsrente durchzuführen.
1.5
Professoren auf Zeit scheiden mit Zeitablauf ohne Anspruch
auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus (§ 201 Abs. 2 Satz 4 LBG). Ebenso
werden Hochschulassistenten nur auf Zeit berufen; auch sie scheiden mit Zeitablauf
ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus (§ 203 Abs. 1 Satz 4
LBG). Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich ebenfalls auf der
Grundlage der vorstehenden Tz 1.2 durchzuführen, also insbesondere nur den Wert
der fiktiven Nachversicherungsrente zugrunde zu legen.
1.6
Sollten einzelne Familiengerichte von vorstehender
Tz 1.2 bis 1.5 abweichende Berechnungen fordern, sind diese zu erteilen, jedoch
ist ein auf einer abweichenden Berechnungsgrundlage festgestellter
Versorgungsausgleich im Beschwerdeweg zur Überprüfung zu stellen.
2
Als Stichtag für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft ist vorbehaltlich
einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts abweichend von dem
Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB nicht von dem Tag der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszugehen, sondern dem Sinngehalt des §
1587 Abs. 2 BGB entsprechend der letzte Tag des Monats anzusetzen, der dem
Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgeht. Die Tz 1.1.2 ist in den Fällen der Tz
1.2 bis 1.5 entsprechend anzuwenden. Bei der Nachversicherung eines Beamten,
auf Widerruf ist § 10 c VAHRG zu beachten.
3
Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft ist von den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen am Bewertungsstichtag auszugehen. Minderungen
der Dienstbezüge wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung bleiben
unberücksichtigt (§ 5 Abs. 1 BearntVG). Maßgebend ist
die am Bewertungsstichtag erreichte Dienstaltersstufe; eine Verbesserung nach §
5 Abs. 2 BeamtVG unterbleibt. Hinsichtlich der
Besoldungsgruppe bleibt für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des
Beamten die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG außer
Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 BGB - Beschl.
d. BGH v. 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982 S. 31 -).
Familienbezogene Erhöhungen der Dienstbezüge sind gem. § 1587a Abs. 8 BGB
auszuscheiden. Daher ist beim Ortszuschlag die Stufe 1 anzusetzen.
3.1
Der Ausgleichsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt nach dem Beschluss des BGH vom 1.
2. 1984 - IVb ZB 49/83 - (FamRZ
1984 S. 565) auch in Fällen, in denen das Ende der Ehezeit vor dem
Inkrafttreten des 2. HStruktG liegt. Ebenso wird der
örtliche Sonderzuschlag für Berlin nicht berücksichtigt. Dem Familiengericht
ist mitzuteilen, daß der Ausgleich bzw. der örtliche
Sonderzuschlag nicht berücksichtigt sind.
4
Für die Bewertung ist sodann die bis zum Bewertungsstichtag erreichte
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu ermitteln. Vordienstzeiten i. S. der §§ 11, 12
und 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG sind
einzubeziehen, wenn und soweit sie im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens
berücksichtigungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte einen
Antrag auf Berücksichtigung der Zeit gestellt hat oder nicht. Erklärt der
Beamte allerdings in den Fällen der §§ 37c AVG, 1260c RVO, 58c RKG, er wolle
die dort genannten Zeiten als Ausfallzeiten bei der Rente - und damit nicht als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit - berücksichtigt haben, ist die Zeit -
vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts - nicht als
ruhegehaltfähig aufzuführen.
5
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach § 1587a Abs. 2 Nr.
1 Satz 2 BGB um die Zeit bis zur Altersgrenze zu erweitern (Gesamtzeit).
Vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts kann
davon ausgegangen werden, dass sich die Gesamtzeit nicht nur bis zur
Altersgrenze, sondern bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte wegen
Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausscheiden würde,
erstreckt. Für Beamte auf Zeit ist in Ermangelung von Sondervorschriften die
Gesamtzeit ebenfalls bis zum Ende des Monats zu bemessen, zu dem sie wegen
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden.
5.1
Bei einer vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung
bewilligten Freistellung (Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Arbeitszeitermäßigung,
Teilzeitbeschäftigung) ist auch der nach dem Bewertungsstichtag (Tz 2) liegende
Zeitraum dieser Freistellung nur insoweit in die Gesamtzeit einzubeziehen, als
er ruhegehaltfähig ist (vgl. Beschluss des BGH v. 1. 6. 1988 - IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940 -). Dem Familiengericht ist mitzuteilen, dass der
Freistellungszeitraum nicht oder nur anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt wurde. Eine bereits erteilte Auskunft ist zu berichtigen, wenn
vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung eine Freistellung bewilligt wird.
6
Aus der Gesamtzeit ist nach § 14 Abs. 1 BeamtVG
der maßgebende Ruhegehaltssatz zu ermitteln. Die nach der Amtszeit
ausgerichtete Ruhegehaltsstaffel des § 66 Abs. 2 BeamtVG
ist auf die Gesamtzeit nicht anwendbar. Unfallbedingte Erhöhungen des
Ruhegehaltssatzes bleiben nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB außer Betracht.
7
Aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem ermittelten
Ruhegehaltssatz ergibt sich das monatliche Ruhegehalt. Mindestens ist das
Mindestruhegehalt des § 14 Abs. 1 BeamtVG anzusetzen,
bei dem aber ebenfalls die familienbezogenen Bestandteile auszuscheiden sind.
8.1
Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB stehen Dienstbezüge
entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die
beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit
entsprechend. Als Wert der Versorgungsanwartschaft sind die für den Monat des
Bewertungsstichtages zustehenden Dienstbezüge anzusetzen, soweit sie
emeritierungsfähig sind. Familienbezogene Leistungen sind dabei außer Betracht
zu lassen.
8.2
Wie der BGH in seinem Beschluss vom 2.2.1983 - 1Vb ZB 782/80
- (NJW 1983 S. 1784; FamRZ 1983 S. 487) dargelegt
hat, gilt diese Vorschrift nicht nur für bereits emeritierte Hochschullehrer
alter Art, sondern auch für die vom Hochschulrahmengesetz erfassten
Professoren, denen wegen der, besitzstandswahrenden
Übergangsregelung in § 76 des Hochschulrahmengesetzes die
Emeritierungsberechtigung erhalten geblieben ist Dabei sind dem Familiengericht
für die Berechnung. des Versorgungsausgleichs die Bezüge der
Besoldungsgruppe mitzuteilen, die den Emeritenbezügen zugrunde zu legen sind.
9
Zur Versorgung gehört nach § 2 Abs. 2 BeamtVG
auch die jährliche Sonderzuwendung. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches enthalten keine näheren Bestimmungen darüber, wie diese Zuwendung
im Versorgungsausgleich zu bewerten und auszugleichen ist. Vorbehaltlich einer
anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts ist die zum Ruhegehalt zu
zahlende jährliche Sonderzuwendung ohne Familienzuschläge und ohne
unfallbedingte Erhöhungen mit einem Zwölftel in die auf den Monat bezogene
Bewertung des Versorgungsanspruchs einzubeziehen.
10
Gemäß § 1587a Abs. 6 BGB sind Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten, sofern
mehrere Versorgungsansprüche oder ein Versorgungsanspruch mit einer Rente konkurrieren
würden.
10.1
Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und des § 55 BeamtVG in der Fassung des Artikeln 2 § 1 Nr. 5 und Nr. 7
des 2. HStruktG sind auch in Fällen. in denen das
Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG
liegt, anzuwenden. Dem Familiengericht ist die Anwendung dieser Vorschriften
mitzuteilen.
10.2
Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 1.12.1982 - IVb ZB 532/81 - (FamRZ 1983 S.
358) zur Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB in Fällen geäußert, in
denen beamtenrechtlich § 55. BeamtVG maßgebend ist
Aus dem Beschluss ergeben sich für die Ermittlung des zu berücksichtigenden
Ruhensbetrages folgende Grundsätze, an denen der Bundesgerichtshof trotz der
daran geübten Kritik festgehalten hat (Beschluss des BGH vom 6.7.1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983 S. 105
-):
10.2.1
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr.1 BeamtVG
- ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte
Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zulegen,
- ist § 1587a Abs. 8 BGB zu beachten,
- tritt in Fällen, in denen sich der Beamte am Ende der
Ehezeit noch nicht im Ruhestand befand, an die Stelle des „Eintritts des
Versorgungsfalles" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG)
der letzte Tag der „Gesamtzeit" (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB).
10.2.2
Bei den Renten wird für die Ruhensberechnung unabhängig von der Erfüllung von
Wartezeiten (vgl. 1587a Abs. 7 BGB) von der Höhe eines Altersruhegeldes am Ende
der Ehezeit ausgegangen.
Außer Ansatz bleibt jedoch die Anwartschaft auf eine Rente
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes, wenn die satzungsmäßige Wartezeit nicht erfüllt ist
(vgl. Beschluss des BGH v. 26.5.1982 - FamRZ 1982,
899 -). Das Familiengericht ist darauf hinzuweisen,
dass bei der Ruhensberechnung die Zusatzrentenanwartschaft wegen Nichterfüllung
der Wartezeit, unberücksichtigt geblieben ist.
10.2.3
Zur Berechnung des Ruhensbetrages sind zunächst alle, auch die vorehelich
erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten heranzuziehen. In diesem
Zusammenhang ist auch eine Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG
i.V.m. § 9 des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung (SZG) vorzunehmen; der hierbei ermittelte
Ruhensbetrag ist auf das Jahr umzurechnen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein
durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag.
10.2.4
Für den Versorgungsausgleich ist nur derjenige Teil dieses
durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu berücksichtigen, der durch in
der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften verursacht wird. Dieser Teil
bestimmt sich bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu der insgesamt erworbenen
Rentenanwartschaft, praktisch also nach dem Verhältnis der ehezeitlichen
zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (§ 83 Abs. 2 AVG, 1304 Abs. 2 RVO).
10.2.5
Die Summe aus dem ungekürzten monatlichen Ruhegehalt und
einem Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung ist um den durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften verursachten
Teil des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu kürzen. Aus dem
hiernach verbleibenden Versorgungsbetrag ist sodann nach Maßgabe des § 1587a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
Ungekürztes Ruhegehalt 1677,91
DM
bereinigte Rente 467,20 DM
Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 1880,52 DM
Ruhegehalt 1677,91
DM 1677,91 DM
Sonderzuwendung - 1677,91
DM
Rente 467,20 DM 467,20 DM
Zusammen 2145,11
DM 3823,02 DM
minus Höchstgrenze 1880,52
DM 3761,04 DM
Ruhensbetrag 264,59 DM 61,98 DM
247,70 x 520,73 : 1664,85 = 77,47 DM.
Ruhegehalt 1667,91
DM
+ 1/12 139,82 DM
= 1817,73
DM
Abzüglich aufgeteilter Ruhensbetrag 77,47 DM
Als Versorgungsanwartschaft in die Auskunft zu übernehmen 1740,26 DM.
In dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 1.12.1982
zugrunde lag, handelte es sich nicht um einen Anwendungsfall
des § 55 Abs. 4 BeamtVG. In dem Beispiel nach Tz
10.2.5 ist davon ausgegangen worden, dass in einem solchen Anwendungsfall
bei der vom BGH gewünschten Berechnung des Verhältnisses der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten
sowohl im Zähler als auch im Nenner die sich aus § 55 Abs. 4 BeamtVG ergebenden Werteinheiten für freiwillige Beiträge
außer Ansatz bleiben, da sie sich nach dieser Vorschrift von vornherein nicht
auf den Ruhensbetrag ausgewirkt haben.
10.2.7
Bei Anwartschaften auf eine Rente aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Zusatzversorgung)
ist entsprechend zu verfahren. Die Anwartschaft auf eine statische
Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung ist für die Berechnung des
durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages (vgl. Tz 10.2.3) mit ihrem nach.
der Barwertverordnung umgerechneten Wert zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des
BGH v. 29.4.1987 - FamRZ 1987, 798 -). Sind für die
Ruhensberechnung Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung und aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, ist der durchschnittliche
monatliche Gesamtruhensbetrag nach dem Verhältnis der einzelnen Anwartschaften
zur Summe beider Anwartschaften aufzuteilen. Der auf die Rentenanwartschaft aus
der Zusatzversorgung entfallende Teilruhensbetrag .ist sodann nach dem
Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft zur gesamten in der
Zusatzversorgung erworbenen Anwartschaft aufzuteilen.
10.3
Beruht die Versorgung auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten
Beamtenverhältnis, ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStrukG
zu beachten. Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen
Ruhensbetrages (vgl. Tz 10.2.3 – 10.2.5) ist in diesen Fällen
- die Rentenanwartschaft um 20 v. H. zu mindern und
- der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v. H. der
Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen.
Nach dem Beschluss des BHG v. 11.6.1986 - IVb ZB 42/84 - n. v. - ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG in der ab 1.1.1986 in Kraft getretenen Fassung
(vgl. Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 – BGBl. I S. 1513 -) beim
Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit
vor dem 1.1.1986 liegt.
11
Der ermittelte Wert der Versorgungsanwartschaft ist zwecks
Feststellung des Teils, der auf die Ehezeit entfällt, nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1
Satz 3 BGB aufzuteilen. Durch Gegenüberstellung der Ehezeit und der als
ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten ist festzustellen, welcher Teil der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit in die Ehezeit fällt. Vorbehaltlich einer anderen
Auffassung des Familiengerichts sind einzelne Tage als Dezimalbruch eines
Jahres mit zwei Stellen hinter dem Komma auszudrücken, wobei die zweite Stelle
um eins zu erhöhen ist, wenn an der dritten Stelle eine der Zahlen fünf bis
neun erscheinen würde. Die in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit
ist mit dem Wert der Versorgungsanwartschaft zu multiplizieren und durch die
Gesamtzeit zu teilen.
Versorgungsansprüche
1
In den Versorgungsausgleich des § 1587 BGB wird auch ein im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
bereits gewährtes Ruhegehalt einbezogen, sofern der Anspruch auf das Ruhegehalt
während der Ehezeit erworben worden ist. Befand sich der Beamte schon zu Beginn
der Ehezeit im Ruhestand, ist der Versorgungsanspruch nicht während der Ehezeit
erworben, es sei denn, dass er durch die Berücksichtigung von sogenannten Nachdienstzeiten (§ 7 BeamtVG)
erhöht worden ist, die in die Ehezeit fallen.
2
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG
ist vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts in
den Versorgungsausgleich des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB einzubeziehen, sofern er
in Höhe des Ruhegehalts auf Lebenszeit bewilligt worden ist. Bei einer
Bewilligung in anderem Umfang oder auf Zeit richtet sich der Ausgleich aufgrund
des § 1587a Abs. 5 BGB nach näherer Bestimmung des Familiengerichts. Ein
Unterhaltsbeitrag nach § 38BeamtVG bleibt als Unfallfürsorgeleistung in
sinngemäßer Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB außer Betracht.
3
Bezüglich des Stichtages für die Bewertung des Ruhegehalts
sind die Ausführungen unter I 2 entsprechend anzuwenden.
4
(entfallen)
5
Ist der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze in den
Ruhestand getreten, so ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das für den Monat
gezahlt worden ist, in den der Bewertungsstichtag fällt-(vgl. II 3 und I 2). Bei
emeritierten Hochschullehrern ist von den Emeritenbezügen auszugehen (vgl. auch
I 8). Das Ruhegehalt bzw. die Emeritenbezüge sind um ein Zwölftel der
Sonderzuwendung zu erhöhen (vgl. I 9). Familienbezogene und
dienstunfallbedingte Leistungen sind aus den Bezügen auszuscheiden. Der
ermittelte Versorgungswert ist zwecks Feststellung, welcher Teil auf die
Ehezeit entfällt, aufzuteilen. Hierfür ist der Teil der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit, der in die Ehezeit fällt, in das Verhältnis zur gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu setzen. Für den Versorgungsausgleich ist der Teil des
Versorgungswertes maßgebend, der nach dem Verhältnis auf die ruhegehaltfähig
.Zeit entfällt, die zugleich Ehezeit ist.
5.1
Abschnitt I Tz 3.1, 10.1, 10.2.7 und 10.3 gelten entsprechend.
6
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober
1981 (IVb ZB 593/80 - FamRZ
1982 S. 36 -) ist auch bei einem bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene
Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB) bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung
zugrunde zu legen. Diese ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten
Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen, wobei beide Zeiträume mit dem Eintritt in den Ruhestand enden.
Das gilt auch dann, wenn die Versorgung Vergünstigungen
enthält, die etwa nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG
nur deshalb gewährt werden, weil der Beamte infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig
in den Ruhestand versetzt worden ist (Beschl. des BGH
v. 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 -). Nach der
Entscheidung vom 14.10.1981 besteht jedoch die Möglichkeit einer Kürzung des
nach vorstehenden Grundsätzen berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c
Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des
Versorgungsausgleichs und bei fortdauernder eigener Arbeitsfähigkeit die
Möglichkeit erhält, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem
ausgleichspflichtigen Beamten unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Der
Versorgungsausgleich kann in diesen Fällen bis auf den Betrag herabgesetzt
werden, der auszugleichen wäre, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden
wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte. Ich
bitte daher, in Fällen, in denen
a) der Beamte. im
verhältnismäßig jungen Lebensalter (bis zum 40. Lebensjahr) wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist oder
b) in der Versorgung
Vergünstigungen auf Grund des § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG
enthalten sind und der ausgleichsberechtigte Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger
ist als der ausgleichspflichtige Beamte,
der Auskunft an das Familiengericht zusätzlich die
Berechnung eines fiktiven Ruhegehaltes, das der Beamte bis zum Erreichen der
Altersgrenze hätte erreichen können, beizufügen und dazu auf die genannte
Entscheidung vom 14.10.1981 hinzuweisen.
7
Für Hochschullehrer i. S. des § 203 LBG, die vor Erreichen
der Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind,
ist vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts die
Sonderregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht anzuwenden. Bei der
Bewertung ihrer Versorgung ist nicht von den Emeritenbezügen, sondern von dem
der Gesamtzeit entsprechenden Ruhegehalt auszugehen.
8
Der ermittelte Versorgungswert ist um ein Zwölftel der dem
fiktiven Ruhegehalt entsprechenden Sonderzuwendung zu erhöhen (vgl. I 9).
Familienbezogene und unfallbedingte Leistungen sind auszuscheiden.
9
Für die Feststellung, welcher Teil des Versorgungswertes auf
die Ehezeit entfällt, ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie in die
Ehezeit fällt, in das Verhältnis zur Gesamtzeit zu setzen. Für den
Versorgungsausgleich ist der Teil des Versorgungswertes maßgebend, der nach
diesem Verhältnis auf die ruhegehaltfähige Zeit entfällt, die in die Ehezeit
fällt.
Verfahren
1
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Auskünfte an die
Familiengerichte ergibt sich
- für aktive Beamte und Richter sowie für
Versorgungsempfänger des Landes aus § 5 Abs. 2 der
Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (SGV. NW. 20323),
- für Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Bundesgesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen aus § 3 Abs. 2 Nr. 12 der Zuständigkeitsverordnung G 131 vom
30. Mai 1968 (SGV. NW. 2036).
2
Für die Erteilung der Auskünfte sind, soweit möglich, die
Vordrucke der Familiengerichte zu verwenden (Anlagen 1 und 2).3)
3
Es bestehen keine Bedenken, auch den Beamten Auskunft über
ihre eigene beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft zu erteilen, sofern ein
berechtigtes Interesse dargelegt wird.
4
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erteilen die Auskünfte
selbst; soweit sie Mitglied einer Versorgungskasse sind, können sie die
Auskünfte durch die Versorgungskasse erteilen lassen.
2) Art. II d. RdErl. v. 7.7.1982 (MBl. NW. S. 1258) lautet: Soweit Verfahren der in Tz 1.2 bis 1.5 bezeichneten Art zur Zeit noch anhängig sind, sind die bereits erteilten
Auskünfte an die Familiengerichte entsprechend zu ergänzen.
3) Anlagen
vgl. RdErl. v. 1.8.1977 MBl.
NRW. 1977 S. 1168.