Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4231 – 1.2 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.32.05 – 1/03  – v. 18.11.1963

Tarifvertrag
über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL
(TVZ zum MTL)

vom 9. Oktober 1963
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4231 – 1.2 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.32.05 – 1/03 
v. 18.11.1963

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

A. Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL
(TVZ zum MTL)
vom 9. Oktober 1963

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und *)

andererseits

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

- Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,

- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl NRW. bekannt gegeben.

wird gemäß § 22 MTL folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1  3)

Zahlung der Lohnzuschläge

1
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 29 MTL werden für die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführten zuschlagsberechtigenden Arbeiten gezahlt.

2
Die Arbeiten werden, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt, zur Festlegung der Höhe der Zuschläge den Zuschlagsgruppen I bis X zugeordnet. Die Lohnzuschläge betragen je Stunde

in der Zuschlagsgruppe   I        5 v.H.,

in der Zuschlagsgruppe   II       6 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   III      8 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   IV    10 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   V     12 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   VI    14 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   VII   16 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe   VIII  20 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe    IX   25 v. H.,

in der Zuschlagsgruppe    X    31 v. H.

der Bemessungsgrundlage von 5,71 Euro. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn der Stufe 4 der Lohngruppe 4. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder Zuschläge sind sich ergebende Bruchteile eines Cent unter 0,5 abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.

3
Die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die Polizeiverwaltungen) aufgeführten Arbeiten sind nur für diese Verwaltungen, Ämter und Betriebe zuschlagsberechtigend. Die für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. für das Vermessungswesen) aufgeführten Arbeiten sind zuschlagsberechtigend ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie geleistet werden.

§ 2  2)
Berechnung der Lohnzuschläge

1
Die Lohnzuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.

2
Arbeitszeiten nach Absatz 1 werden getrennt nach Zuschlagsgruppen für jeden Arbeitstag oder für jede Arbeitsschicht zusammengerechnet. Ergeben sich nach der Zusammenrechnung für eine Zuschlagsgruppe Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt. Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.

3
Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Lohnzuschläge vor, wird nur ein Lohnzuschlag, und zwar der höchste gezahlt, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.

4
Trifft ein Lohnzuschlag mit einem oder mehreren der folgenden Lohnzuschläge zusammen, werden abweichend von Absatz 3, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt, zwei Lohnzuschläge, und zwar die beiden höchsten, gezahlt.

Nr. A 9, Nr. A 10, Nr. A 11, Nr. A 12, Nr. A 32, Nr. A 81, Nr. A 82, Nr. A 83, Nr. A 86, Nr. F 2, Nr. G 11.

5
Wird ein Arbeiter, mit dem eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeiters vereinbart ist, mit Arbeiten beschäftigt, für die Lohnzuschläge in Monatsbeträgen zustehen, erhält er den Teil des Monatsbetrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

§ 3  *)

entfallen

§ 4
Außerkrafttreten des bisherigen Rechts

Alle bisher geltenden Vorschriften und Bestimmungen über die Zahlung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen treten außer Kraft.

§ 5  *)

entfallen

§ 6
Ausnahme vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 7
Schlussvorschriften

1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.

2
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, schriftlich gekündigt werden. Diein festen Beträgen vereinbarten Lohnzuschläge können gesondert gekündigt werden.

B. Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu § 1 Abs. 1

Dieser Tarifvertrag stellt die abschließende Regelung zur Durchführung des § 29 MTArb (bzw. früher MTL II) dar. Für Arbeiten, die nicht in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführt sind, werden keine Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb (bzw. früher MTL II) gezahlt. Soweit nicht in der Anlage zu diesem Tarifvertrag wegen der Gestellung von Schutzkleidung (z. B. von Wasser- oder Gummistiefeln) ein niedrigerer Lohnzuschlag vereinbart worden ist, ist § 29 Abs. 3 MTArb (bzw. früher MTL II) nicht von Bedeutung, da die Tarifvertragsparteien sowohl bei Abschluss dieses Tarifvertrages als auch bei Abschluss des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis davon ausgegangen sind, dass bei den aufgeführten Arbeiten weder durch die Gewährung von Schutzkleidung noch durch die Einreihung das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten ausreichend abgegolten ist.

Etwas anderes gilt aber, wenn in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen (z. B. Lohngruppe 5 Nrn. 6.6, 16.6.1, 20.6.1, 30.6.5, 31.6.1 und 54.6.1) ausdrücklich vermerkt ist, dass durch die Einreihung die Zuschläge abgegolten sind.

2. Zu § 1 Abs. 1

Die Lohnzuschläge sind in Vomhundertsätzen der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die aktuellen Werte werden im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der jeweiligen Monatslohntarifverträge veröffentlicht.

3. Zu § 1 Abs. 3

Die Anlage ist unterteilt in die Kataloge A bis S. Der Katalog A (Allgemeiner Katalog) gilt für alle Verwaltungen, Ämter und Betriebe. Die Kataloge B bis S gelten entweder nur für bestimmte Verwaltungen, Ämter oder Betriebe oder für ein bestimmtes Fachgebiet. Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Überschrift des jeweiligen Katalogs.

4. Zu § 2 Abs. 1 und 2

Arbeitszeiten mit verschiedenen zuschlagsberechtigenden Arbeiten werden zusammengerechnet, wenn die Arbeiten zu derselben Zuschlagsgruppe gehören. Erst wenn sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde ergeben, werden diese gemäß § 2 Abs. 2 auf- oder abgerundet.

Auf die Möglichkeit der Pauschalierung auch durch Einzelarbeitsvertrag nach § 30 Abs. 6 MTArb wird hingewiesen.

5. Zu § 2 Abs. 3

Nach § 2 Abs. 3 wird für eine Arbeit nur ein Lohnzuschlag gemäß § 29 MTL gezahlt, und zwar bei Lohnzuschlägen von verschiedener Höhe der höchste, soweit sich aus der Anlage nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus der Anlage, wenn ein anderer in Frage kommender höherer Lohnzuschlag ausdrücklich ausgeschlossen ist.

6. Zu § 2 Abs. 4

Abweichend von § 2 Abs. 3 werden zwei Lohnzuschläge nebeneinander gezahlt, wenn ein anderer Lohnzuschlag mit einem oder mehreren der in § 2 Abs. 4 aufgeführten Lohnzuschläge zusammentrifft oder die in § 2 Abs. 4 aufgeführten Zuschläge untereinander zusammentreffen, und zwar werden in diesen Fällen die beiden höchsten Zuschläge gezahlt, auch wenn diese beiden höchsten Zuschläge in § 2 Abs. 4 aufgeführt sind.

1) MBl. NRW. 1963 S. 2001, geändert durch gem. RdErl. v. 8.12.1964 (MBl. NRW. 1965, S. 65), 21.4.1965 (MBl. NRW 1965 S. 562), 25.3.1966 (MBl. NRW. 1966 S. 770), 1.7.1966 (MBl. NRW 1966 S. 1399), 23.11.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 2003), 21.12.1967 (MBl. NRW. 1968 S. 133), 11.2.1969 (MBl. NRW 1969 S. 388), 21.10.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 1891), 30.1.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 312), 11.2.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 375), 7.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1637), 12.7.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1366), 13.11.1973 (MBl. NRW 1973 S. 1980), 18.3.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 494), 17.5.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 1167), 24.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 392), 22.5.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 933), 3.4.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 755), 21.5.1981 (MBl. NRW 1981 S. 942), 4.3.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 304), 12.4.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 657), 9.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 713), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1138), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).

2)  § 2 Abs. 5 in der ab 1. Januar 1970 geltenden Fassung.

3)  § 1 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

*)  in der ab 1. April 1964 geltenden Fassung.


Anlagen: